Weiter zu Globale Navigation, Lokale Navigation oder Inhalt auf dieser Website.
Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > Eintragung und Bekanntmachung
Ihre Anmeldung wird eingetragen, sobald die Voraussetzungen für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfüllt sind und die Anmeldung nicht zurückgewiesen wurde. Das HABM trägt dann die Anmeldung als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Der Eintragungstag ist der Tag, an dem Ihre Anmeldung eingereicht wurde.
Nach der Eintragung wird das Geschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht. Das HABM erteilt dann die Eintragungsurkunde. Auf Verlangen kann das HABM gegen Zahlung einer Gebühr weitere beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien dieser Urkunde ausstellen. Zur Beantragung einer Urkunde können Sie unser Formular für Akteneinsicht benutzen.
Aufgeschobene Bekanntmachung
Falls Sie in Ihrer Anmeldung angegeben haben, dass Sie die Bekanntmachung aufschieben möchten, werden im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster lediglich Aktenzeichen, Anmeldetag, Tag der Eintragung ins Register, Eintragungsnummer, Name und Anschrift des Inhabers und Name und Geschäftsanschrift des Vertreters angegeben. Die Wiedergabe des Geschmacksmusters wird bis zu 30 Monate lang geheim gehalten.
Während der bis höchstens 27 Monaten dauernden Aufschiebungsperiode kann der Anmelder (per Post oder Fax) die Bekanntmachung beantragen.
Bekanntmachungsgebühr nach Aufschiebung
Die Gebühr für die Bekanntmachung nach Aufschiebung ist spätestens binnen 27 Monaten nach dem Anmeldetag (bzw. ggf. dem Prioritätstag) zu zahlen. Die Gebühr für die Bekanntmachung einer Einzelanmeldung (d.h. eines einzelnen Geschmacksmusters) beträgt 120 EUR. Für Sammelanmeldungen fallen unterschiedliche Gebühren an. Nähere Angaben dazu finden Sie hier.
Zahlt der Inhaber die Bekanntmachungsgebühr nicht fristgemäß, so wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht bekannt gemacht und ist verwirkt.
Bekanntmachung der Eintragung
Zu jeder nicht aufgeschobenen Bekanntmachung einer Eintragung findet man: