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Das Eintragungsverfahren

Wenn Sie Ihren Cursor über das relevante Kästchen halten, erscheinen Basisinformationen über das betreffende Verfahren.

RCD Flowchart
  • EINREICHUNG EINER ANMELDUNG GGM-Anmeldungen können auf verschiedene Weise entweder direkt bei dem HABM oder bei einem der nationalen Ämter für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht werden.
  • PRÜFUNG PRÜFUNG der Anmeldung, die Folgendes umfasst:
    - Prüfung der Formerfordernisse, die die Überprüfung des Namens, der Anschrift, der Unterschrift, der Priorität, der Gebühren, der Benennung der Erzeugnisse und der Klassifikation, etc. einschließt.
    - Prüfung der zwei möglichen Gründe für die Nichteintragungsfähigkeit eines Geschmacksmusters. Anhand der eingereichten Wiedergaben werden zwei Fragen geprüft: Handelt es sich um ein Geschmacksmuster? Und, verstößt es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten?
  • EINTRAGUNG Ist das Ergebnis der Prüfung durch das HABM positiv, so wird die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen und dann in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.
    Das gesamte Verfahren dauert etwa 8 Wochen.
  • Aufgeschobene Bekanntmachung Nach der Eintragung kann eine Anmeldung bekannt gemacht werden oder die Bekanntmachung für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag aufgeschoben werden.
  • BEKANNTMACHUNG Ist das Ergebnis der Prüfung durch das HABM positiv, so wird die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen und dann in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.
    Das gesamte Verfahren dauert etwa 8 Wochen.
  • NICHTIGKEIT Während seines gesamten Bestehens kann ein GGM durch ein Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden. Das Harmonisierungsamt hat die ausschließliche Zuständigkeit für unmittelbare Anträge auf Nichtigerklärung.
  • VERTRETUNG VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT Für die Kommunikation zwischen dem Harmonisierungsamt und seinen Kunden ist es erforderlich, dass das Harmonisierungsamt weiß, wer die zuständige Kontaktperson ist. Manchmal handeln Inhaber von Anmeldungen oder Eintragungen für sich selbst, wenn sie mit dem Amt korrespondieren. In anderen Fällen beauftragen sie einen Vertreter mit ihrer Vertretung.
  • Akteneinsicht und Kopien GM-Akten können auf Antrag eingesehen werden
  • REGISTERÄNDERUNGEN In jeder Phase des Eintragungsprozesses können verschiedene Arten von Angaben ins Register eingetragen werden (Rechtsübergang, Rücknahme, Verzicht, Lizenzen, etc.).
  • Beschwerde Gegen Endentscheidungen einer der Abteilungen des Harmonisierungsamtes kann die durch die Entscheidung beschwerte Partei Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wird bei den Beschwerdekammern des Amtes eingelegt.
  • Mediation Das HABM bietet den an Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien einen Mediations- oder Schlichtungsdienst an, um ihnen eine gütliche Beilegung zu ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung der Beschwerdekammern ergehen muss.