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Prüfung

Die Anmeldungen werden in erster Linie auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen geprüft. Es wird keine materiellrechtliche Prüfung (etwa auf Neuheit) vorgenommen, sondern lediglich geprüft, ob sich die Anmeldung überhaupt auf ein Geschmacksmuster bezieht und ob das Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Folgende Formalitäten werden überprüft: Name, Anschrift, Sprache, Unterschrift, Prioritätsdatum, Gebühren, Beschreibung, Entwerfer und Benennung des Erzeugnisses/Klassifikation; Wiedergabe; öffentliche Ordnung und gute Sitten und ob es sich tatsächlich um ein Geschmacksmuster handelt.

Sollte die Anmeldung die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es zu einer Beanstandung seitens des HABM. Dies geschieht in der Regel durch eine „Mängelmitteilung“, in der dem Anmelder eine Frist für die Beantwortung gesetzt wird. Dies kann zur Folge haben, dass die Anmeldung geändert oder, im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen, zurückgewiesen wird. Wenn der Anmelder nicht innerhalb von zwei Monaten auf das Beanstandungsschreiben antwortet, kann dies zur Zurückweisung der Anmeldung, zur Löschung einzelne Ansichten oder zum Verlust des Prioritätsrecht führen.

Werden bei der Prüfung keine Probleme festgestellt, so wird das Geschmacksmuster eingetragen und sofort bekannt gemacht. Im Falle einer aufgeschobenen Bekanntmachung wird das Geschmacksmuster auf Antrag bekannt gemacht. Dieser Antrag kann binnen 27 Monaten nach dem Anmeldetag (bzw. binnen derselben Frist ab dem Prioritätstag) gestellt werden.