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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > Wie kann der Geschmacksmusterschutz erlangt werden?
Der Schutz eines Geschmacksmusters für die gesamte EU kann auf dreierlei Weise erlangt werden:
1. Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Tatsache, dass es sich um ein eingetragenes Recht handelt, ist insofern von Bedeutung, als dadurch bei Verletzungen umfassende Rechtssicherheit geboten wird. Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden. Der Anmelder darf ein Geschmacksmuster über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor dessen Anmeldung als eingetragenes Geschmacksmuster vermarkten, ohne dass dadurch die Neuheit zunichte gemacht wird.
2. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in gleicher Weise definiert wie das eingetragene Geschmacksmuster, schützt jedoch das Geschmacksmuster nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Der Schutz durch das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllt sind.
Im Unterschied zu dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster braucht für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung eingereicht zu werden. Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein kann, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen. Zudem ist das Geschmacksmuster ausschließlich gegen Nachahmung geschützt.
3. Seit dem 1. Januar 2008 ist es möglich, die Europäische Gemeinschaft in einer bei dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf eingereichten internationalen Anmeldung eines gewerblichen Geschmacksmusters zu benennen. Die WIPO wird daraufhin die internationale Anmeldung eintragen und sie dem HABM übermitteln. Eine solche Anmeldung hat dieselbe Wirkung wie die direkte Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.