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Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft (EG) benannt ist

Das Haager System der internationalen Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
Seit Beginn des Jahres 2008 ist es möglich, dass die Europäische Gemeinschaft unter dem Haager System der internationalen Eintragung gewerblicher Muster und Modelle benannt wird. Dieses System ermöglicht es dem Inhaber eines gewerblichen Musters bzw. Modells, ein solches Muster bzw. Modell auf dem Gebiet der Vertragsparteien (derzeit 25) durch die Einreichung einer Anmeldung bei dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf, Schweiz, schützen zu lassen. Anmeldungen seitens der von dem Haager System zugelassen Beteiligten müssen direkt bei der WIPO auf Englisch oder Französisch eingereicht werden. Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken.

Da dem HABM für internationale Eintragungen unter diesem System nicht die Aufgabe eines Anmeldeamts zukommt, spielt es dementsprechend in dem Anfangsverfahren keine Rolle. Das Amt wird aus diesem Grunde keine Anmeldungen annehmen oder weiterleiten. Erst nachdem die WIPO die internationale Eintragung veröffentlicht hat, wird das Amt in das Verfahren miteinbezogen, indem es die Schutzverweigerungsgründe prüft. Diese Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung erfolgen. Stellt das HABM einen Schutzverweigerungsgrund fest, übermittelt es der WIPO eine Mitteilung über diese Schutzverweigerung, wodurch verhindert wird, dass die internationale Eintragung auf dem Gebiet der EG wirksam wird. Die WIPO übermittelt diese Mitteilung an den Inhaber der internationalen Anmeldung, der darauf durch Einreichung einer Stellungnahme direkt an das HABM reagieren kann. Stellt das HABM fest, dass die Schutzverweigerungsgründe durch die Stellungnahme des Inhabers widerlegt werden, zieht es die Schutzverweigerung zurück und setzt die WIPO davon in Kenntnis.

Ab dem Tag der Eintragung hat eine internationale Eintragung, in der die EG benannt ist, dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – vorausgesetzt, dass keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine solche zurückgezogen wurde.

Nichtigkeit
Um die Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet der EG zu widerrufen bzw. zu löschen, können Dritte nach denselben Regeln wie für die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schritte zur Erklärung der Nichtigkeit einleiten, d. h. Dritte können entweder bei dem HABM die Erklärung der Nichtigkeit beantragen oder in einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Widerklage auf Nichtigkeit erheben.