Weiter zu Globale Navigation, Lokale Navigation oder Inhalt auf dieser Website.
Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > Nicht eingetragenes Geschmacksmuster
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in gleicher Weise definiert wie das eingetragene Geschmacksmuster, schützt jedoch das Geschmacksmuster nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um schutzfähig zu sein.
Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster braucht für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung eingereicht zu werden. In der Praxis kann es freilich für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Umständen sehr problematisch sein, den Zeitpunkt der Offenbarung nachzuweisen und somit den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.
Schutzumfang
Der geografische Schutzumfang ist für eingetragene Geschmacksmuster und nicht eingetragene Geschmacksmuster der gleiche. Beide haben einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und müssen die gleichen Schutzvoraussetzungen, d. h. Neuart und Eigenart, erfüllen. Unterschiede bestehen jedoch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Verbietungsrecht umfasst insbesondere das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt, sowie den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Demnach besteht keine Schutzverletzung, wenn das Geschmacksmuster als selbständiger Entwurf von einem anderen Entwerfer geschaffen wurde (d. h. wenn dieser nachweisen kann, dass er von der Existenz des geschützten Geschmacksmusters keine Kenntnis hatte).
In den ersten 12 Monaten ab der Offenbarung Ihres Geschmacksmusters haben Sie nach wie vor die Möglichkeit, ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beantragen, um Ihr Schutzniveau zu erhöhen.