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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > Was ist Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung wurde am 12. Dezember 2001 verabschiedet.
Geschmacksmusterschutz durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht seit dem 6. März 2002 und Geschmacksmusterschutz durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert seit dem 1. April 2003.
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen (insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe) des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Schutzumfang und Rechtsgültigkeit
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in der gesamten Europäischen Union gültig. Eine Beschränkung des geografischen Schutzumfangs auf bestimmte Mitgliedstaaten ist nicht möglich.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Schutzniveau
Der Inhaber eines gültigen eingetragenen Geschmacksmusters besitzt das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu benutzen und es Dritten zu verbieten, dieses irgendwo in der Europäischen Union zu benutzen. Er genießt damit Schutz sowohl vor absichtlichen Nachahmungen als auch vor der selbständigen Entwicklung eines ähnlichen Geschmacksmusters.
Dieses Schutzrecht schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
Wert des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruht auf einer einheitlichen rechtlichen Regelung, durch die ihm im gesamten Gebiet der Europäischen Union ein starker und einheitlicher Schutz verliehen wird.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem beinhaltet ein einfaches Eintragungsverfahren:
Während der Prüfung werden die Anmeldungen in erster Linie auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen geprüft (so erfolgt z. B. keine Recherche hinsichtlich der Neuheit).
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benutzen, und verbietet Dritten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
Nach jeder künftigen Erweiterung der Europäischen Union werden alle eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch auf das neue erweiterte Gebiet der EU erstreckt, ohne dass hierfür Anmeldungen einzureichen oder Gebühren zu entrichten sind.
Durchsetzung Ihrer Rechte
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, die unerlaubte gewerbliche Benutzung des Geschmacksmusters zu verbieten. Im Einzelnen hat der Inhaber das Recht, nicht dazu ermächtigten Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken zu verbieten.
Übt ein nicht dazu ermächtigter Dritter eine der genannten Handlungen aus, macht er sich damit einer Verletzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers schuldig.
Der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann gegen solche Verletzungen vorgehen, indem er die Maßnahmen ergreift, die für Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der GGV (Abschnitt 2 des Titel IX) ausdrücklich vorgesehen sind. Dies sind insbesondere: