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Urteile des Gerichtshof der Europäischen Union

Gegen jede endgültige Entscheidung durch das HABM (d. h. durch Prüfer oder die Nichtigkeitsabteilung), sofern sie eine Partei beschwert, kann auf Veranlassung dieser Partei Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird vor den Beschwerdekammern des HABM eingelegt.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung Nr. 6/2002 kann gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer wiederum auf Veranlassung der unterlegenen Partei Rechtsmittel vor den Gemeinschaftsgerichten eingelegt werden. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens legt eine Partei vor dem Gericht eine Klage gegen die Entscheidung des HABM ein. Das Gericht kann die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigen, aufheben oder abändern. Ein letztinstanzliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts kann nur vor dem Gerichtshof eingelegt werden.

Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht unterliegen der Verfahrensordnung dieser Gerichte und werden am Sitz der Gerichte in Luxemburg geführt. Informationen über die geltenden Bestimmungen, wie z. B. die Verfahrensordnung oder die Dienstanweisung für den Kanzler, finden Sie unter http://curia.europa.eu/.

Vorabentscheidungen
Gemäß Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann jedes Gericht eines Mitgliedstaates eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung in Bezug auf folgende Themen ergänzt: