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Entscheidungen des Amtes

Nach der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann ein Dritter bei dem HABM eine Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragen. Das HABM entscheidet über die Nichtigkeit. Gegen eine solche Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Jede Partei kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Amt Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.

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