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Entscheidungen des Amtes

Nach der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann das HABM die Eintragung ablehnen, wenn die Anmeldung nicht der Definition eines Geschmacksmusters entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Die Anmeldung kann auch abgelehnt werden, wenn der Anmelder es verabsäumt, Mängel zu beheben, die ihm während des Prüfungsverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann ein Dritter bei dem HABM eine Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragen. Das HABM entscheidet über die Nichtigkeit. Gegen eine solche Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Jede Partei kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Amt Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen.

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