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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > 8. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
8.1. Was bedeutet Offenbarung?
8.2. Wie kann man die Offenbarung beweisen?
8.4. Was ist bei der erstmaligen Offenbarung zu beachten?
8.5. Ist eine Offenbarung in den interessierten Fachkreisen nur eines Mitgliedstaates ausreichend?
8.6. Seit wann sind nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt?
8.8. Was geschieht, wenn eine Offenbarung in einem der EU-Beitrittskandidaten erfolgt?
8.9. Worin liegen die Grenzen und Schwächen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters?
8.1. Was bedeutet Offenbarung?
Offenbarung bedeutet, dass ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass die in der Gemeinschaft tätigen interessierten Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen könnten. Das Datum sowie die Art und Weise der Offenbarung sind entscheidend: Durch die Offenbarung gelangt nämlich das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zur Entstehung. Sie kann aber umgekehrt der Neuheit eines eingetragenen Geschmacksmusters entgegenstehen, wenn Letzteres nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Offenbarung angemeldet wird. Um das Recht an einem nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen zu lassen, muss die Offenbarung im EU-Gebiet erfolgen.
8.2. Was bedeutet Offenbarung?
Beispielsweise durch datierte Artikel in Zeitschriften, Massenwerbung,
Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt eines nationalen Amtes für geistiges Eigentum, internationale Ausstellungen oder datierte Rundschreiben an sämtliche Verbände eines bestimmten Wirtschaftszweigs.
8.3. Wie groß muss der Anteil der erreichten „Öffentlichkeit“ sein, damit eine Offenbarung rechtsgültig ist?
Eine Offenbarung bleibt unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster nach der Offenbarung „den in der Gemeinschaft tätigen interessierten Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf" nicht bekannt ist.
Infolgedessen muss das Geschmacksmuster zumindest den interessierten Fachkreisen der betreffenden Branche in der Gemeinschaft zur Kenntnis gelangt sein, und der Offenbarungstag muss sicher sein.
8.4. Was ist bei der erstmaligen Offenbarung zu beachten?
Jedes Beweismittel für die zielgerichtete/zielführende Offenbarung als solche sollte sorgfältig und sicher aufbewahrt werden; ein Nachweis über den Tag der ersten Offenbarung ist besonders wichtig, damit später im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht nach solchen Beweisen gesucht werden muss.
8.5. Ist eine Offenbarung in den interessierten Fachkreisen nur eines
Mitgliedstaates ausreichend?
Durch die Offenbarung soll interessierten Fachkreisen in der Gemeinschaft die Kenntniserlangung von einem Geschmacksmuster ermöglicht werden. Die Offenbarung in nur einem Mitgliedstaat genügt, vorausgesetzt, sie erfolgte in einer Weise, die es den interessierten Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union ermöglichte, von dem betreffenden Geschmacksmuster Kenntnis zu erlangen. Dies sollte für die Entstehung eines Rechts an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ausreichen. Auf internationalen Messen innerhalb der Gemeinschaft, an denen Vertreter sämtlicher interessierter Fachkreise aus allen Ländern teilnehmen, dürfte die Frage nach der Entstehung des Rechts weniger problematisch sein.
8.6. Seit wann sind nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
geschützt?
Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind seit dem 6. März 2002 geschützt. Geschmacksmuster, deren erstmalige Offenbarung an oder nach diesem Tag erfolgte, sind geschützt. Lag jedoch der Zeitpunkt der ersten Offenbarung vor diesem Stichtag, besteht kein Schutz.
8.7. Gibt es für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Bestimmung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder muss die Offenbarung lediglich in der EU erfolgt sein?
Die Staatsangehörigkeit bildet kein Hindernis für das Erlangen eines Geschmacksmusterschutzes in Europa. Ein in der EU offenbartes Geschmacksmuster stellt im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen und die Offenbarung ein Recht dar, dessen Inhaber unabhängig von der Staatsangehörigkeit jede juristische oder natürliche Person sein kann, die es offenbart hat.
8.8. Was geschieht, wenn eine Offenbarung in einem der EU-Beitrittskandidaten erfolgt?
Solange die beitrittswilligen Länder keine EU-Mitglieder sind, gelten für sie und die in ihnen vorgenommenen Offenbarungen die üblichen Vorschriften.
8.9. Worin liegen die Grenzen und Schwächen des nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters?
Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss im Verletzungsverfahren Nachweise für die folgenden Voraussetzungen erbringen :
8.10. Hat das HABM im Falle der Nachahmung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Handlungsmöglichkeiten oder bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung? Wenn ja, welche Gerichte sind zuständig?
Für Verletzungsklagen ist das HABM nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind. Wurde Ihr Geschmacksmuster nachgeahmt, müssen Sie bei einem dieser Gerichte Klage gegen die Person erheben, die Ihr Recht verletzt hat.
8.11. Kann ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster in ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster umgewandelt werden?
Umwandlung von einem Recht in das andere ist nicht der richtige Ausdruck. Beide Rechte können bei demselben Geschmacksmuster bestehen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verordnung eine 12-monatige Neuheitsschonfrist vorsieht. Sie können sich also zunächst auf den durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährten Schutz verlassen und Ihr Produkt auf dem Markt testen und erst später ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Die Neuheitsschonfrist bewirkt, dass eine Offenbarung Ihres Geschmacksmusters während dieses Zeitraums der Neuheit nicht entgegensteht.
Reichen Sie Ihre Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters jedoch mehr als ein Jahr nach der erstmaligen Offenbarung ein, so kann Ihr eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster später für nichtig erklärt werden.
Deshalb ist es nicht möglich, den vollen dreijährigen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen und erst nach dessen Ablauf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden, weiI dann die Voraussetzung der Neuheit nicht mehr vorläge.