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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > 4. Vertretung vor dem Amt
Bitte konsultieren Sie unsere Website unter Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Bereich „Praktische Aspekte“ und beachten Sie insbesondere die folgenden Mitteilungen:
Zugelassene Vertretung:
4.1 Brauche ich eine Vertretung, um eine Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster einzureichen?
4.2 Wer ist zur Vertretung Dritter vor dem HABM berechtigt?
4.3 Ich möchte eine Anmeldung von außerhalb der EU einreichen. Kann ein in der EU ansässiger Verwandter oder Freund meine Vertretung übernehmen?
4.4 Können Vertreter in Markenangelegenheiten auch in Geschmacksmusterangelegenheiten auftreten?
4.7 Wie finde ich einen Vertreter?
4.8 Kann ich die Anmeldung jetzt einreichen und erst später einen Vertreter
benennen?
4.1. Brauche ich eine Vertretung, um eine Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster einzureichen?
Wird ein Geschmacksmuster auf den Namen einer natürlichen oder juristischen Person angemeldet, die weder Sitz noch Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft hat, muss der Anmelder bei Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Amt vertreten sein. Bei allen anderen Verfahrensschritten muss ein solcher Anmelder jedoch vor dem Amt vertreten sein.
Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft müssen sich weder für die Einreichung der Anmeldung noch für spätere Verfahren vor dem Amt vertreten lassen.
Obwohl sich Unternehmen oder natürliche Personen, die in der EU ansässig sind, nicht vertreten lassen müssen, werden in der Praxis 91 % der Fälle von Vertretern eingereicht, da diese mit den relevanten Bestimmungen vertraut sind.
4.2. Wer ist zur Vertretung Dritter vor dem HABM berechtigt?
Die Vertretung Dritter vor dem HABM kann wahrgenommen werden durch
4.3. Ich möchte eine Anmeldung von außerhalb der EU einreichen. Kann ein in der EU ansässiger Verwandter oder Freund meine Vertretung übernehmen?
Wie in der vorigen Antwort ausgeführt wurde, sind dazu nur beim HABM zugelassene Vertreter berechtigt.
4.4. Können Vertreter in Markenangelegenheiten auch in
Geschmacksmusterangelegenheiten auftreten?
Ja.
4. 5. Muss der Vertreter eine Vollmacht vorlegen, damit er im Namen seines Mandanten tätig werden kann?
Eine Vollmacht ist nur erforderlich, wenn es sich beim Vertreter um einen Angestellten handelt. Allerdings muss der Anmelder den Namen seines Vertreters im Formblatt angeben, wenn er einen bestellt.
4.6 Ich möchte eine Anmeldung von außerhalb der EU einreichen. Kann ich die Gebühren selbst bezahlen, oder muss die Zahlung über meinen Vertreter in der EU erfolgen?
Sie können die Gebühren selbst bezahlen. Wenn Sie vor dem HABM vertreten sein müssen, können Sie die Anmeldung ohne Vertretung einreichen. Die Gebühren sollten in diesem Fall direkt an das HABM gezahlt werden. Später in der Prüfungsphase müssen sie jedoch einen Vertreter bestellen.
Es könnte deshalb einfacher für Sie sein, wenn Sie Ihren Vertreter auch mit der Einreichung der Anmeldung und der Entrichtung der entsprechenden Gebühren betrauen.
4.7. Wie finde ich einen Vertreter?
Die Datenbank FINDREP enthält Vertreter, die nach verschiedenen Kriterien
gefunden werden können
http://oami.europa.eu/FRP/RequestManager?transition=start&source=Log-in.html&language=de&application=FRP
4.8. Kann ich die Anmeldung jetzt einreichen und erst später einen Vertreter benennen?
Wenn Sie vor dem HABM vertreten sein müssen, können Sie die Anmeldung durchaus ohne Vertretung einreichen. Allerdings brauchen Sie in der Prüfungsphase einen Vertreter. Da das gesamte Verfahren für die Eintragung eines Geschmacksmusters aber sehr zügig und unkompliziert abläuft, empfehlen wir den Anmeldern, bereits bei der Anmeldung einen Vertreter zu benennen. Dadurch lässt sich ein Beanstandungsschreiben der Geschmacksmusterabteilung vermeiden und zugleich eine nahezu sofortige Eintragung erreichen, wenn die Anmeldung keinen anderen Mangel aufweist. Wenn bereits von Anfang an ein Vertreter bestellt wurde, verkürzt sich die Zeit bis zur Eintragung des Musters.