Weiter zu Globale Navigation, Lokale Navigation oder Inhalt auf dieser Website.
Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Geschmacksmuster > 13. Fragen zur Beschwerde
13.A.2. Muss das Beschwerdeformular des Amtes für eine Beschwerde verwendet werden?
13.A.5. Beinhaltet die Prüfung durch die Beschwerdekammern auch ein mündliches Verfahren?
13.A.7. Können die Parteien einen Antrag um Fristverlängerung stellen?
13.A.10. Wo kann ich die Entscheidungen der Beschwerdekammern einsehen?
13.A.11. Gibt es Leitlinien zu Beschwerden?
13.B.1 Was ist eine Schlichtung? Wie unterscheidet sich diese von einem Schiedsverfahren?
13.B.2 Wann ist eine Schlichtung möglich?
13.B.3 Welche Art von Fällen kann Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor dem HABM sein?
13.B.4 Was kostet ein solches Verfahren?
13.B.5 Warum eine Schlichtung?
13.B.6 Besteht die Möglichkeit zur Schlichtung bei Löschungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen?
13.B.8 In welcher Sprache wird die Schlichtung abgehalten?
13.B.9 Wie werden die Schlichter den Fällen zugeordnet?
13.B.10 Wie lange wird die Schlichtung dauern?
13.B.11 Wer sollte an der Schlichtung beteiligt sein? Ist diese verbindlich?
13.B.12 Was wird bei einer typischen Schlichtung geschehen?
13.B.13 Kann die Schlichtung auch an einem anderen Ort als Alicante stattfinden?
13.B.14 Was passiert, wenn die Schlichtung fehlschlägt?
13.B.15 Sind Anwälte nicht immer auch „Schlichter“?
13.A.1. Wie wird die Beschwerde eingelegt?
Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, die angegriffen werden soll, schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr (800 EUR) gezahlt worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Fristen können nicht verlängert werden.
Die Beschwerde ist grundsätzlich in der Sprache einzulegen, in der die Entscheidung abgefasst ist. Ist die Sprache, in der die Entscheidung abgefasst wurde, nicht die Sprache des Verfahrens, kann die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache eingelegt werden, in der die Entscheidung gefasst wurde. Die Beschwerdeschrift hat Folgendes zu beinhalten: Name und Anschrift des Beschwerdeführers;
Wenn der Antrag keine Gründe für die Beschwerde enthält, sind die Gründe innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die Beschwerde kurz, aber vollständig darzulegen. Da Beschwerdeverfahren in der Praxis im Wesentlichen schriftlich abgewickelt werden, sollten immer alle Gründe vollständig schriftlich dargelegt und nicht für mögliche mündliche Verfahren zurückgehalten werden.
13.A.2. Muss das Beschwerdeformular des Amtes für eine Beschwerde verwendet werden?
Nein, das Formular muss nicht verwendet werden. Eine Beschwerde kann in einem einfachen Schreiben eingereicht werden, sofern dieses innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingeht und die wesentlichen Elemente für eine zulässige Beschwerde enthält.
Diese wesentlichen Elemente sind unter Frage 13.1 aufgeführt.
13.A.3. Können die Fristen für die Beschwerdeeinreichung und die Darlegung der Gründe für die Beschwerde verlängert werden?
Nein, diese Fristen sind in der GGV festgelegt und können von den Beschwerdekammern nicht verlängert werden. Kann der Beschwerdeführer eine der Fristen nicht einhalten, besteht für ihn nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung seiner Rechte (der so genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu stellen, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Antrag erfüllt sind, d. h. sofern der Beteiligte nachweisen kann, dass er trotz aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Amt eine vorgeschriebene Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Frist schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen und die Gebühren in Höhe von 200 EUR sind entsprechend zu entrichten.
13.A.4. Können Nachweise noch nach Ablauf der viermonatigen Frist für die Darlegung der Gründe vorgelegt werden?
Die GGV sieht vor, dass die Gründe für die Beschwerde, d. h., die Darlegung der Tatsachen und die rechtliche Begründung, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung geändert werden soll, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen sind. Diese Regel untersagt nicht, dass Beweismittel, die zuvor aufgeführte Gründe untermauern, nicht nach der viermonatigen Frist vorgelegt werden können, sofern sie rechtzeitig beigebracht wurden.
13.A.5. Beinhaltet die Prüfung durch die Beschwerdekammern auch ein mündliches Verfahren?
Die Beschwerdekammern sind nicht verpflichtet, einem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung stattzugeben. Sie sind befugt, ein mündliches Verfahren einzuleiten, aber nur soweit sie es für notwendig erachten. In der Regel ist ein Verfahren vor den Beschwerdekammern ein rein schriftliches Verfahren.
13.A.6. Kann ich Stellungnahmen zu Mitteilungen der anderen Partei in Bezug auf das Beschwerdeverfahren einreichen?
Der Beschwerdegegner kann innerhalb einer durch die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern festgelegten Frist eine Stellungnahme zur Begründung des Beschwerdeführers einreichen (Stellungnahme in Erwiderung). Die Frist beträgt in der Regel zwei Monate nach Zustellung der Beschwerdebegründung.
Gibt der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung eine Erwiderung einreichen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Erwiderung einreicht, kann der Beschwerdegegner binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung eine Duplik einreichen.
13.A.7. Können die Parteien einen Antrag um Fristverlängerung stellen?
Für Auskünfte in Zusammenhang mit der Frist für die Beschwerdeeinreichung und die Beschwerdebegründung beachten Sie bitte Frage 13.3.
Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen kann auf einen vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums vom Beschwerdegegner eingereichten Antrag verlängert werden. Die Kammer kann eine Verlängerung bewilligen.
Doch sind weder die Fristen für die Einreichung der Erwiderung des Beschwerdeführers noch für die Duplik des Beschwerdegegners verlängerbar. Sollte eine der Parteien eine der Fristen nicht einhalten können, hat sie allein die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung einzureichen (für Information in Bezug auf Anträge auf Wiedereinsetzung beachten Sie bitte Frage 13.3).
13.A.8. Kann der Beschwerdegegner die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf einen in der Beschwerde nicht angeführten Punkt beantragen?
Der Beschwerdegegner kann in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.
13A..9. Kann ich ein Gesuch stellen, dass eine Beschwerde an die Große Kammer verwiesen oder einem einzigen Mitglied übertragen wird?
Die Entscheidung, eine Sache an die Große Kammer zu verweisen, wird entweder vom Präsidium der Beschwerdekammern oder von der Kammer getroffen, die ursprünglich mit dieser Sache befasst war.
Die Entscheidung, einen Fall einem einzigen Mitglied zu übertragen wird von der Kammer getroffen, die mit der Sache befasst ist.
Die Möglichkeit eines Antrags auf Befassung oder Übertragung einer Sache durch Dritte wird nicht in Betracht gezogen.
13.A.10. Wo kann ich die Entscheidungen der Beschwerdekammern einsehen?
Alle Entscheidungen werden, sobald sie getroffen sind, in der Sprache der Originalfassung auf der Internetseite des Amtes unter der Rubrik „ Rechtliche Aspekte zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden ausgewählte Entscheidungen in den fünf Sprachen des Amtes im Amtsblatt des HABM von 1998 bis 2003 veröffentlicht
13.A.11. Gibt es Leitlinien zu Beschwerden?
Gemäß der neuen Geschäftsordnung der Beschwerdekammern, die am 27. Dezember 2004 in Kraft getreten ist, ist das Präsidium der Beschwerdekammern für die Festlegung der praktischen Anweisungen für die Verfahrensweisen für beteiligte Parteien in Bezug auf die Verfahren vor den Kammern zuständig. Derartige Anweisungen werden voraussichtlich in naher Zukunft angenommen.
13.B.1 Was ist eine Schlichtung? Wie unterscheidet sich diese von einem Schiedsverfahren?
Die Schlichtung ist ein Vermittlungsverfahren zwischen streitenden Verfahrensbeteiligten. Der Schlichter tritt als ein neutraler Vermittler zwischen den Verfahrensbeteiligten auf und erleichtert eine Einigung zwischen diesen. Er ist nicht befugt, in einem Fall zu entscheiden, wenn die Schlichtung fehlschlägt. Die Verfahrensbeteiligten behalten die Kontrolle über den Ablauf des Verfahrens und dessen Ausgang. Sie sind zu einer Schlichtung nicht verpflichtet, sondern müssen freiwillig der Durchführung einer solchen zustimmen. Sie können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus der Schlichtung zurückziehen. Des Weiteren kann den Verfahrensbeteiligten keine Streitbeilegungsvereinbarung auferlegt werden, sondern diese muss freiwillig zwischen diesen vereinbart werden. Die Schlichtung ist ein vertrauliches Verfahren.
Ein Schiedsverfahren ist ein Verfahren, bei dem das Gesetz von einem Schiedsrichter angewandt wird, um einen Streitfall zwischen den Verfahrensbeteiligten beizulegen. Die Entscheidung wird vom Schiedsrichter als dem Entscheidungsträger getroffen. Es handelt sich dabei um ein rechtsbasiertes Verfahren, während die Schlichtung ein auf Interessen basierendes Verfahren ist. Während bei einem Schiedsverfahren nur das Recht berücksichtigt und angewandt wird, werden bei einer Schlichtung die weitergehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt (insbesondere die Geschäftsinteressen).
13.B.2 Wann ist eine Schlichtung möglich?
Momentan ist eine Schlichtung vor dem HABM nur während der Beschwerdephase in Verfahren zwischen zwei oder mehr Verfahrensbeteiligten möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung muss der unterliegende Verfahrensbeteiligte eine Beschwerdeschrift einreichen und die Beschwerdegebühr bezahlen, um in den Genuss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gelangen. Nur wenn der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerdebegründung vorlegt, ist die Beschwerde zulässig. Weder die Einreichungsfrist der Beschwerde noch die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr oder zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann verlängert oder ausgesetzt werden. Der Schlichtungsantrag muss von beiden Seiten unterzeichnet werden, oder es muss daraus auf andere Weise ersichtlich sein, dass die Zustimmung der anderen Partei eingeholt wurde (siehe dazu Punkt 4.1, 4.2 und 5.1 der Mediation Instructions to the Parties). Das Beschwerdeverfahren wird dann bis zum Ausgang des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
13.B.3 Welche Art von Fällen kann Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor dem HABM sein?
Es muss vorab eine Entscheidung in einem Fall bezüglich einer Gemeinschaftsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Inter-partes-Verfahren vom HABM ergangen sein. Gegen diese Entscheidung muss Beschwerde eingelegt worden sein, bevor eine Schlichtung beginnen kann. Der Gegenstand der Schlichtung kann jedoch über den Gegenstand des HABM-Beschwerdeverfahrens hinausgehen und zukünftige und aktuelle kommerzielle und wirtschaftliche Interessen der Parteien umfassen. Es gibt viele Möglichkeiten, aber es könnte beispielsweise der Fall sein, dass zwei Verfahrensbeteiligte mit kollidierenden Rechten auf völlig verschiedenen Märkten geschäftstätig sind. Sie könnten dann vereinbaren, diese Situation so zu belassen. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Schlichtung besteht darin, den Fokus von den juristischen Argumenten auf geschäftliche Interessen zu lenken. In Ex-parte-Verfahren (d. h. wenn der andere Verfahrensbeteiligte einer angefochtenen Entscheidung das HABM selbst ist) ist keine Schlichtung möglich.
13.B.4 Was kostet ein solches Verfahren?
Das HABM erhebt keine Gebühren für die Schlichtung, sofern diese in den Räumlichkeiten des HABM in Alicante abgehalten wird. Eine Gebühr von 750 EUR fällt an, wenn die Schlichtung in den Brüsseler Räumlichkeiten des HABM abgehalten wird, womit die Reise-, Übernachtungs- und Aufenthaltskosten der Schlichter abgedeckt werden.
13.B.5 Warum eine Schlichtung?
Die Beschwerdekammern behandeln etwa 2 500 Fälle pro Jahr. Die Bearbeitung dieser Fälle dauert bis zu deren Abschluss durchschnittlich eineinhalb Jahre und führt in einigen Fällen zu einem weiteren Einspruchsverfahren. Dies kann ein teurer und zeitaufwändiger Prozess sein. Dabei besteht in vielen Fällen, selbst wenn es wirklich einen rechtlichen Konflikt gibt, die Möglichkeit einer gütlichen Einigung, bei der die Geschäftsinteressen beider Verfahrensbeteiligten gewahrt werden können. Die Schlichtung bietet eine zügige und weniger kostspielige Alternative zu einem Rechtsstreit, wobei auf die Kenntnisse der Schlichter zurückgegriffen wird, die sich in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr gut auskennen. Ein solches Verfahren bietet auch die Garantie der Vertraulichkeit bezüglich der Existenz eines Rechtsstreits, da der Rechtsstreit nicht vor den Augen der Öffentlichkeit ausgetragen wird. Traditionell hat die Schlichtung eine hohe Erfolgsquote.
13.B.6 Besteht die Möglichkeit zur Schlichtung bei Löschungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen?
Es wird zum momentanen Zeitpunkt nur eine Schlichtung in Beschwerdeverfahren geben. Je nach Erfolg dieses Dienstes könnte sich dies jedoch in der Zukunft ändern.
13.B.7 Wird die Schlichtung von Bediensteten des HABM erbracht? Handelt es sich hierbei um ausgebildete Schlichter?
Es gibt ein Team von acht qualifizierten Schlichtern aus unterschiedlichen Bereichen des Amtes, d. h. nicht nur aus den Beschwerdekammern. Es handelt sich um sehr erfahrene Bedienstete des Amtes, die eine besondere Schulung beim Chartered Institute of Arbitrators (CIARB) in London absolviert haben und unterschiedliche Sprachprofile aufweisen.
13.B.8 In welcher Sprache wird die Schlichtung abgehalten?
Prinzipiell wird das Schlichtungsverfahren in der Sprache des Beschwerdeverfahrens abgehalten. Es steht den Verfahrensbeteiligten jedoch frei, sich auf eine für alle Seiten geeignete Sprache zu einigen (sofern ein Schlichter zur Verfügung steht, der diese Sprache beherrscht).
13.B.9 Wie werden die Schlichter den Fällen zugeordnet?
Auf der Website steht eine vollständige Liste der Schlichter zur Verfügung, einschließlich deren Lebensläufe, sodass die Verfahrensbeteiligten, sofern sie dies wünschen, eine ganz bestimmte Person beantragen können. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Auswahl eines Schlichters auch von der Kanzlei der Beschwerdekammern unterstützt werden. Die Wahl der Verfahrensbeteiligten könnte beispielsweise auf eine Person mit einem gewissen Hintergrund und Erfahrung fallen oder auf eine Person, die in der Lage ist, die Schlichtung in einer bestimmten Sprache durchzuführen. Es ist wichtig, dass verstanden wird, dass die Schlichtung ein freiwilliger Prozess ist und dass es nicht die Rolle des Schlichters ist, ein Urteil zu fällen oder Entscheidungen zu treffen, sondern es zwei Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, selbst eine eigene Streitbeilegung zu finden. Ist ein Fall besonders komplex bzw. sofern der Schlichter dies für notwendig erachtet, kann der ernannte Schlichter die Unterstützung eines anderen Schlichters oder Bediensteten des HABM anfordern. Tritt dieser Fall ein, ersucht der Schlichter zuerst die Verfahrensbeteiligten um deren Genehmigung. Es ist auch möglich, dass die Verfahrensbeteiligten selbst unterstützende Schlichter ernennen, sofern die Komplexität des Falles oder sonstige Umstände dies erforderlich machen.
13.B.10 Wie lange wird die Schlichtung dauern?
Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass die Schlichtung an einem Tag beigelegt wird, eventuell nach einem Vorgespräch. Falls bis dahin keine Einigung erzielt wurde, kann es sehr schwer sein, eine gütliche Beilegung zu erzielen, obgleich in besonders komplexen Fällen mehr Zeit nötig sein mag.
13.B.11 Wer sollte an der Schlichtung beteiligt sein? Ist diese verbindlich?
Es ist wichtig, dass die Unternehmer selbst an diesem Verfahren teilnehmen, da es nicht um rein juristische Fragen geht, sondern um Geschäftsinteressen. Da die Schlichtung ein freiwilliger Prozess ist, kann sich jeder der Verfahrensbeteiligten zu jedem beliebigen Zeitpunkt daraus zurückziehen. Falls die Schlichtung zu einer Streitbeilegungsvereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten führt, muss diese selbstverständlich von deren Anwälten auf normalem Wege verfasst werden. Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, wenn professionelle Vertreter die Unternehmer unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsformulierung.
13.B.12 Was wird bei einer typischen Schlichtung geschehen?
Da die Schlichtung ein recht flexibler Prozess ist, ist es schwer, das genaue Format, das dieser Prozess annehmen wird, dogmatisch zu beschreiben. Dennoch kann gesagt werden, dass die meisten Schlichtungsverfahren eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Schlichter umfassen, bei der der Zeitplan sowie der Ort der Schlichtung erörtert wird und festgestellt wird, ob vorab Bedarf an einem Austausch von Dokumenten besteht. Die Verfahrensbeteiligten unterzeichnen dann eine Schlichtungsvereinbarung und senden diese so bald wie möglich an den Schlichter. In den meisten Fällen wird die Schlichtung in den Räumlichkeiten des HABM in Alicante abgehalten und die Verfahrensbeteiligten kommen entweder allein oder in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Die Schlichtung dauert normalerweise einen Tag und umfasst abwechselnd gemeinsame Sitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Schlichter und die Verfahrensbeteiligten zusammen im Raum anwesend sind) und individuelle Sitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Schlichter den Verfahrensbeteiligten jeweils getrennt und allein trifft). Die Idee, die hinter der gemeinsamen Sitzung steht, ist es, zu versuchen, eine Liste der zu lösenden Fragen auszuarbeiten, während in den individuellen Sitzungen diese Fragen näher erörtert werden und versucht wird, mögliche Lösungen und Kompromisse zu erarbeiten. Alle Informationen, die dem Schlichter bei den individuellen Sitzungen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulicher Art und dürfen dem anderen Verfahrensbeteiligten nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung mitgeteilt werden. Die Verfahren werden in der Regel im Rahmen weiterer gemeinsamer Sitzungen und mit der Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung abgeschlossen. Der Fall geht dann zurück an die Beschwerdekammer, der der Fall ursprünglich zugewiesen wurde; diese trifft eine förmliche Entscheidung und stellt den Abschluss des Beschwerdeverfahrens fest.
13.B.13 Kann die Schlichtung auch an einem anderen Ort als Alicante stattfinden?
Das HABM bestärkt die Verfahrensbeteiligten und deren professionelle Vertreter darin, nach Alicante zu kommen. Sie können jedoch das Schlichtungsverfahren auch in den Amtsräumen des HABM in Brüssel abhalten, wobei eine Gebühr in Höhe von 750 EUR zu bezahlen ist.
13.B.14 Was passiert, wenn die Schlichtung fehlschlägt?
Es steht den Parteien frei, sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus dem Schlichtungsverfahren zurückzuziehen, und sie können nicht gezwungen werden, eine Streitbeilegungsvereinbarung zu treffen. Es wird jedoch erwartet, dass die Verfahrensbeteiligten sich ernsthaft bemühen, eine derartige Vereinbarung zu erzielen. Wenn sich ein Verfahrensbeteiligter zurückzieht, wird die Schlichtung umgehend beendet. Auch der Schlichter kann die Schlichtung beenden, wenn eine Pattsituation vorliegt oder das Verfahren sich in einer Sackgasse befindet. In diesen Fällen wird das Beschwerdeverfahren an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem es sich vor der Schlichtung befand. Der Schlichter wird nie am Beschwerdeverfahren beteiligt sein und ist verpflichtet, den Inhalt der Schlichtung vertraulich zu behandeln. Beim HABM werden keine Akte oder Dateien über die Schlichtung zurückbehalten.
13.B.15 Sind Anwälte nicht immer auch „Schlichter“?
Dies ist häufig der Fall und wenn die Verfahrensbeteiligten selbst eine Vereinbarung erzielen, benötigen sie keinen Schlichter. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Rechtsinhaber eher gewillt sind, eine gütliche Vereinbarung zu erzielen, wenn sie sich zusammen an einem Tisch auf die strittigen Punkte konzentrieren, um eine Vereinbarung zu treffen, bei der ihre eigentlichen Geschäftsinteressen gewahrt werden. Bei vielen Beschwerdesachen scheint dies zu spät im Verfahren der Fall zu sein.