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12. Häufig gestellte Fragen zum Haager Abkommen

12.1 Was ist das Haager Abkommen?

12.2 Wie viele Vertragsparteien hat die Genfer Akte?

12.3 Was bedeutet der Beitritt der EU?

12.4 Übermittelt das HABM eine Anmeldung für eine internationale Eintragung an die WIPO?

12.5 Wer kann eine internationale Eintragung anmelden?

12.6 Lässt die Genfer Akte eine Aufschiebung der Veröffentlichung zu?

12.7 Wie viel kostet die Benennung der EU bei einer internationalen Anmeldung?

12.8 Was ist günstiger, ein GGM direkt beim HABM anzumelden oder eine Anmeldung für eine internationale Eintragung, die die EU benennt, bei der WIPO einzureichen?

12.9 Welche Sprachen können zur Einreichung der internationalen Eintragung verwendet werden?

12.10 Führt das HABM ein Register der internationalen Eintragungen?

12.11 Veröffentlicht das HABM die internationale Eintragung (erneut)?

12.12 Kann eine internationale Eintragung die Priorität eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch nehmen?

12.13 Kann eine internationale Eintragung für nichtig erklärt werden?

12.14 Ist es möglich, gegen eine Entscheidung eines WIPO-Prüfers Beschwerde einzulegen?

12.15 Ab wann wird eine internationale Eintragung auf dem Gebiet der EU wirksam?

12.16 Was ist eine Schutzverweigerung?

 

12.1 Was ist das Haager Abkommen?

Das Haager System der internationalen Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ist zwischen den Vertragsparteien des Haager Abkommens anwendbar. Es wird vom Internationalen Büro der WIPO mit Sitz in Genf, Schweiz, verwaltet.
Dieses System verleiht dem Inhaber eines gewerblichen Musters bzw. Modells die Möglichkeit, ein Muster bzw. Modell auf dem Gebiet der Vertragsparteien dadurch schützen zu lassen, dass er eine Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO, in einer Sprache und mit einem Gebührensatz in einer Währung (Schweizer Franken), einreicht.

Das Haager Abkommen umfasst zwei sogenannte „Akten“, die Haager Akte (1960) und die Genfer Akte (1999). Jede dieser Akten besteht aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die Akte auszuwählen, der es beitreten möchte. Internationale zwischenstaatliche Organisationen können dagegen nur der Genfer Akte beitreten. Die Genfer Akte wurde am 1. April 2004 uneingeschränkt wirksam. Die Europäische Union (EU) trat der Genfer Akte am 24. September 2007 bei und die Akte trat in Bezug auf die EU am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

12.2 Wie viele Vertragsparteien hat die Genfer Akte?

Am 15. April 2013 lag die Zahl der Vertragsparteien der Genfer Akte (1999) bei 45. Siehe hierzu den folgenden Link: http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf

 

12.3 Was bedeutet der Beitritt der EU?

Der Beitritt der EU zur Genfer Akte bedeutet, dass Anmelder, die durch Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder durch ihren Wohnsitz, ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU berechtigt sind, eine internationale Anmeldung einzureichen, eine Anmeldung für eine Eintragung eines gewerblichen Musters bzw. Modells nach dem Haager System einreichen können.

Eine weitere Folge ist, dass die EU bei einer internationalen Eintragung benannt werden kann. Erlässt das HABM keine Schutzverweigerung (siehe Frage 12.16) in Bezug auf eine internationale Eintragung, entfaltet diese Eintragung dieselben Wirkungen auf dem Gebiet der EU wie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

 

12.4 Übermittelt das HABM eine Anmeldung für eine internationale Eintragung an die WIPO?

Das HABM spielt in dem Anfangsverfahren der internationalen Eintragung keine Rolle. Dies bedeutet, dass Anmeldungen für internationale Eintragungen direkt bei der WIPO eingereicht werden müssen und dort bearbeitet werden. Darüber hinaus und im Gegensatz zum Madrider Protokoll ist es nicht erforderlich, als Grundlage für eine internationale Eintragung über eine nationale oder Gemeinschaftsanmeldung bzw. -eintragung zu verfügen.
Wenn eine Anmeldung für eine internationale Eintragung fälschlicherweise beim HABM eingereicht wurde, übermittelt das HABM weder die Anmeldung an die WIPO noch schickt es sie an den Anmelder zurück.

 

12.5 Wer kann eine internationale Eintragung anmelden?

Jeder Angehörige eines Staates, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedstaates einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, können eine internationale Anmeldung einreichen.

 

12.6 Lässt die Genfer Akte eine Aufschiebung der Veröffentlichung zu?

In Abhängigkeit von den im Rahmen der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien kann die Veröffentlichung aufgeschoben werden. Einige Vertragsparteien haben Erklärungen abgegeben, wonach im Falle einer Benennung eine Aufschiebung nicht erlaubt ist bzw. die Aufschiebung auf sechs Monate begrenzt wird. Der maximale Zeitraum für eine Aufschiebung gemäß der Genfer Akte beträgt 30 Monate ab dem Anmeldungsdatum, bzw., wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag. Dies ist auch der von der EU eingeräumte Zeitraum. Weitere Informationen zur Aufschiebung finden Sie unter folgendem Link: http://www.wipo.int/hague/en/declarations/declarations.html

 

12.7 Wie viel kostet die Benennung der EU bei einer internationalen Anmeldung?

Für eine internationale Anmeldung ist zusätzlich zu einer Grund- und Veröffentlichungsgebühr eine Gebühr für jede im Rahmen der internationalen Eintragung benannte Vertragspartei zu entrichten. Die Gebühr hängt von der jeweiligen Vertragspartei ab. Im Falle der Europäischen Union beträgt sie 67 CHF je Geschmacksmuster (d. h. etwa 55 EUR je Geschmacksmuster, Stand 1. Juni 2013). Sämtliche Gebühren sind in Schweizer Franken an die WIPO zu zahlen. Weitere Informationen bietet Ihnen der Gebührenrechner der WIPO: http://www.wipo.int/hague/en/fees/calculator.jsp

 

12.8 Was ist günstiger, ein GGM direkt beim HABM anzumelden oder eine Anmeldung für eine internationale Eintragung, die die EU benennt, bei der WIPO anzureichen?

Die Antwort hängt vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, von der Anzahl der Geschmacksmuster, der Ansichten, der Seiten usw. Für eine genaue Berechnung der Kosten konsultieren Sie bitte den Gebührenrechner der WIPO: http://www.wipo.int/hague/en/fees/calculator.jsp

 

12.9 Welche Sprachen können zur Einreichung der internationalen Eintragung verwendet werden?

Die internationale Anmeldung muss entweder in Englisch, Französisch oder (seit 1. April 2010) Spanisch (nach Wahl des Anmelders) eingereicht werden.

 

12.10 Führt das HABM ein Register der internationalen Eintragungen?

Nein. Das internationale Register wird vom Internationalen Büro der WIPO geführt. Die Hague Express Database wird wöchentlich unter http://www.wipo.int/ipdl/en/hague/search-struct.jsp aktualisiert.

 

12.11 Veröffentlicht das HABM die internationale Eintragung (erneut)?

Nein, das HABM veröffentlicht die internationale Eintragung nicht (erneut). Nur die WIPO veröffentlicht internationale Eintragungen im „International Designs Bulletin”: http://www.wipo.int/hague/en/bulletin/

 

12.12 Kann eine internationale Eintragung die Priorität eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch nehmen?

Ja, die Priorität eines Antrags auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann bei einem Antrag auf internationale Eintragung in Anspruch genommen werden und umgekehrt. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate.

 

12.13 Kann eine internationale Eintragung für nichtig erklärt werden?

Um die Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet der EU zu widerrufen bzw. aufzuheben, können Dritte nach denselben Regeln wie für die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gerichtliche Schritte für eine Erklärung der Nichtigkeit einleiten, d. h., Dritte können entweder beim HABM die Erklärung der Nichtigkeit beantragen oder vor einem Geschmacksmustergericht der Gemeinschaft Widerklage auf Nichtigkeit erheben.

 

12.14 Ist es möglich, gegen eine Entscheidung eines WIPO-Prüfers Beschwerde einzulegen?

Die WIPO prüft lediglich, ob die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Etwaige sachliche Prüfungen werden von den Ämtern der benannten Vertragsparteien durchgeführt. Bei Formmängeln wird dem Anmelder eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die Mängel zu berichtigen.

 

12.15 Ab wann wird eine internationale Eintragung auf dem Gebiet der EU wirksam?

Gemäß Artikel 106d GGV (eingeführt mit der zu ihrer Änderung erlassenen Verordnung Nr. 1891/2006) hat eine internationale Eintragung, in der die EU benannt ist, ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden (siehe Frage 12.16), hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die EU benannt ist, ab dem Tag der Eintragung dieselbe Wirkung wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

 

12.16 Was ist eine Schutzverweigerung?

Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die EU benannt ist, führt das HABM eine Prüfung von Gründen für die Schutzverweigerung durch, d. h., ob der Gegenstand der internationalen Eintragung (1) der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters gemäß Artikel 3 GGV entspricht und (2) nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten gemäß Artikel 9 GGV verstößt. Stellt das HABM einen Grund für eine Schutzverweigerung fest, sendet es der WIPO eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, wodurch verhindert wird, dass die internationale Eintragung auf dem Gebiet der EU wirksam wird. Die WIPO übermittelt die Mitteilung über die Schutzverweigerung an den Inhaber der internationalen Eintragung, der darauf durch die Einreichung einer Stellungnahme direkt an das HABM reagieren kann. Stellt das HABM fest, dass die Gründe für eine Schutzverweigerung durch die Stellungnahme des Inhabers widerlegt werden, zieht es die Schutzverweigerung zurück und setzt die WIPO davon in Kenntnis. In diesem Fall hat die internationale Eintragung dieselbe Wirkung auf dem Gebiet der EU wie ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.