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1. Allgemeine Fragen


1.1 Was ist ein Geschmacksmuster?

1.2 Was ist ein Erzeugnis?

1.3 Welche Vorteile bietet ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

1.4 Weshalb sollten Sie Ihr Design schützen lassen?

1.5 Welcher Unterschied besteht hinsichtlich des Schutzumfangs zwischen einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

1.6 Welche Unterschiede bestehen zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

1.7 Wie lange ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gültig?

1.8 Welche Vorteile bietet ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegenüber einem Musterschutz auf nationaler Ebene?

1.9 Wie stellt sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einem Kostenvergleich mit anderen Systemen dar?

1.10 Wann sollte der Schutz beantragt werden?


1.11 Welche Regelungen bestanden vor Einführung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters?

1.12 Kann ein Geschmacksmuster einzeln in jedem Mitgliedstaat angemeldet werden, wenn kein EU-weiter Schutz beansprucht wird?

1.13 Was bedeutet „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters“?

1.14 Kann der bei einem Erzeugnis verwendete Werkstoff (z.B. Holz oder Metall) durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden?

1.15 Was ist ein „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“?

1.16 Was ist ein modulares System, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann?

1.17 Wodurch unterscheidet sich ein modulares System von den gemäß Artikel 8 Absatz 2 dem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglichen Verbindungselementen?

1.18 Welcher Unterschied besteht zwischen einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke und einem Geschmacksmuster?

1.19 Worin besteht der Unterschied zwischen dem Schutz als Formmarke und dem Geschmacksmusterschutz?

1.20 Worin besteht der Unterschied zwischen einem Patent und einem Geschmacksmuster?


1.21 Was ist ein Gebrauchsmuster?

1.22 Muss ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht werden?

1.23 Was versteht man unter Neuheitsschonfrist?


1.24 Kann ich mit anderen über ein von mir entworfenes Design sprechen?

1.25 Kann ein Anmelder ein Muster zunächst auf nationaler Ebene schützen lassen und es erst später als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden?

1.26 Welcher Unterschied besteht zwischen dem System des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und dem internationalen Musterschutz nach dem Haager Musterabkommen?



1.1. Was ist ein Geschmacksmuster?

Die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, den Werkstoffen und/oder seiner Verzierung ergibt


1.2. Was ist ein Erzeugnis?

Ein Erzeugnis kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sein, einschließlich Verpackung, grafische Symbole und typografische Schriftbilder; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis. Ferner gehören dazu Erzeugnisse aus mehreren Bauelementen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

 

1.3. Welche Vorteile bietet ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Der durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz hat unmittelbare Wirkung in jedem Mitgliedstaat und umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinschaft. Es bestehen zwei Möglichkeiten, diesen Schutz zu erlangen: durch ein nicht eingetragenes oder ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit jeder Erweiterung der Europäischen Union vergrößert sich das Gebiet, in dem das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt wird.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft. Das HABM ist nur für Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig, da es beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keiner Anmeldung bedarf.

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1.4. Weshalb sollten Sie Ihr Design schützen lassen?

Das Design oder die Gestaltung eines Erzeugnisses können mit der Markenstrategie und dem Image eines Unternehmens gleichbedeutend sein und zu einem wichtigen Vermögensgegenstand werden, dessen Wert steigen kann. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, sind andere die möglichen Nutznießer der von Ihnen getätigten Investitionen.

 

1.5. Welcher Unterschied besteht hinsichtlich des Schutzumfangs zwischen einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Der Schutzumfang ist für eingetragene Geschmacksmuster und nicht eingetragene Geschmacksmuster der gleiche. Beide haben einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und müssen die gleichen Schutzvoraussetzungen, d.h. Neuart und Eigenart, erfüllen.

Unterschiede bestehen jedoch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Verbietungsrecht umfasst insbesondere das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt, sowie den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Es gewährt keinen Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs seines Entwerfers ist, d. h. wenn es sich um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt.

 

1.6. Welche Unterschiede bestehen zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

 

  • Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt ein ausschließliches Recht an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Die Tatsache, dass es sich um ein eingetragenes Recht handelt, ist insofern von Bedeutung, als dadurch bei Verletzungen umfassende Rechtssicherheit geboten wird. Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
     
  • Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in gleicher Weise definiert wie das eingetragene Geschmacksmuster, schützt jedoch das Geschmacksmuster nach Artikel 110a (5), der durch den Beitrittsvertrag von 2003 in die Verordnung des Rates (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeführt wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Der Schutz durch das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllt sind.
     
  • Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster braucht für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung eingereicht zu werden. Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.

 

1.7. Wie lange ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gültig?

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst fünf Jahre und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden , während das nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Geschmacksmuster für eine Dauer von drei Jahren schützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.



1.8. Welche Vorteile bietet ein eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegenüber einem Musterschutz auf nationale Ebene?


  • Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruht auf einer einheitlichen rechtlichen Regelung, durch die ihm im gesamten Gebiet der Europäischen Union ein starker und einheitlicher Schutz verliehen wird.
  • Vereinfachung der Formalitäten:
    • eine einzige Anmeldesprache
    • eine einzige Anmeldestelle
    • eine einzige Verfahrensakte
    • eine einzige Bezahlung
    • Möglichkeit der Einreichung von Sammelanmeldungen (d.h. der Zusammenfassung mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung, z.B. einer Gruppe ähnlicher Erzeugnisse)
    • Möglichkeit, die Bekanntmachung des Geschmacksmusters um bis zu 30 Monate aufzuschieben, damit die Wettbewerber keine Kenntnis davon erlangen.
  • Es gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.

 

1.9. Wie stellt sich das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einem
Kostenvergleich mit anderen Systemen dar?

Die Gebühren für die Eintragung und Bekanntmachung eines einzelnen Geschmacksmusters für eine Schutzdauer von fünf Jahren belaufen sich auf 350 EUR. Bei Sammelanmeldungen werden Ermäßigungen gewährt: Für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster werden jeweils 50 % der Grundgebühr und ab dem elften Geschmacksmuster jeweils 25 % der Grundgebühr berechnet.

 

1.10. Wann sollte der Schutz beantragt werden?

Das sollten Sie so schnell wie möglich tun.

Die Neuheitsschonfrist ermöglicht es Ihnen jedoch, Ihr Erzeugniss während eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Anmeldung Ihres Geschmacksmusters zu vermarkten, ohne dass dies neuheitsschädlich wäre. Mit anderen Worten: die Tatsache, dass sie ein neues Geschmacksmuster vor der Einreichung einer Anmeldung offenbart haben, hat nicht zur Folge, dass Ihre Eintragung wegen mangelnder Neuheit für nichtig erklärt wird.

 

1.11. Welche Regelungen bestanden vor Einführung des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters?

Vor Inkrafttreten der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gab es nur in den Benelux-Ländern (Belgien, Luxemburg und die Niederlande) ein einheitliches Geschmacksmustergesetz. Da in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Geschmacksmusterschutz Gegenstand einschlägiger nationaler Gesetze war, konnte Geschmacksmusterschutz nur durch nationale Einzelanmeldungen in jedem Land erlangt werden, wobei sich der Schutz auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beschränkte.

Die einzige Alternative dazu bildete bisher eine internationale Registrierung gemäß dem von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) verwalteten Haager Musterabkommen. Nach diesem Abkommen kann mit einer einzigen Anmeldung bei der WIPO nationaler Musterschutz in verschiedenen Vertragsstaaten erlangt werden. Dieses Abkommen gilt in insgesamt mehr als 40 Ländern, nämlich einigen derzeitigen und möglichen künftigen EU-Mitgliedstaaten sowie in einigen Drittstaaten.

 

1.12. Kann ein Geschmacksmuster einzeln in jedem Mitgliedstaat angemeldet werden, wenn kein EU-weiter Schutz beansprucht wird?

Ja, die Möglichkeit eines nationalen Musterschutzes in den einzelnen Mitgliedstaaten besteht weiterhin. Außerdem verfügen Belgien, die Niederlande und Luxemburg weiterhin über ihr gemeinsames Schutzsystem für Geschmacksmuster in den Benelux-Ländern.

 

1.13. Was bedeutet „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters“?

Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers kann je nach Erzeugnis sehr unterschiedlich sein. Sie ist allerdings nicht danach zu beurteilen, inwieweit aus subjektiver Sicht (z.B. aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers eines Musters in Bezug auf die Aufnahme bestimmter Merkmale) kein Spielraum belassen wird, sondern inwieweit ein solcher Freiraum objektiv gesehen besteht oder nicht besteht. Die Bereiche, in denen der vorbestehende Formenschatz (d.h. alle bereits vorhandenen Formen und Gestaltungen) umfangreich ist oder in denen durch die Standardisierung Grenzen gesetzt wurden, gelten als Bereiche mit einem geringen Grad an Gestaltungsfreiheit für die Entwerfer .


 

1.14. Kann der bei einem Erzeugnis verwendete Werkstoff (z.B. Holz oder Metall) durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden

Nein, der Schutz eines bestimmten Materials durch ein Gemeinschaftsgeschmacks-muster ist nicht möglich.

Geschützt wird die Erscheinungsform des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird, auch wenn die Tatsache, dass ein Erzeugnis aus Holz ist, zu seiner äußeren Erscheinungsform beiträgt.

Das verliehene Recht gewährt nicht das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Erzeugnis aus Holz herzustellen; Wettbewerbern wäre gestattet, ihr Erzeugnis ebenfalls aus Holz zu fertigen, sofern ihre Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Neuheit und „Eigenart“ erfüllen.

 

1.15. Was ist ein „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“?

Dazu gehören solche Dinge wie Autoteile, Seitenrückspiegel, Stoßstangen, Motorhauben oder Lichter. Sind sie bei der normalen Benutzung sichtbar, können sie als Muster eingetragen werden, wobei ihr Schutz aber begrenzt ist. Es besteht dann weiterhin die Möglichkeit, solche Teile herzustellen und zu verkaufen, insbesondere um die Reparatur eines Original-Erzeugnisses zu ermöglichen, ohne dass hierdurch das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt würde. Sind sie während der bestimmungsmäßigen Verwendung nicht sichtbar, werden sie bei der Eintragung vom Schutz nicht ausgenommen, da das HABM vor der Eintragung keine materiellrechtliche Prüfung vornimmt. Selbst nach einer Eintragung haben sie aber nicht die rechtliche Wirkung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

 

1.16. Was ist ein modulares System, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann?

Ein modulares System besteht aus einer Vielzahl von Erzeugnissen, die in verschiedener Form miteinander verbunden werden können. Typisches Beispiel eines modularen Systems sind die von Kindern benutzten Bausteine oder Bauklötze. Derartige Bausatzsysteme sind auch für die Möbelindustrie von besonderem Interesse, da sie sich für Gegenstände wie Schreibtische und Tische eignen, die aus zahlreichen kleineren Modulen bestehen können, die sich in verschiedenen Kombinationen zusammenstellen lassen.

 

1.17. Wodurch unterscheidet sich ein modulares System von den gemäß
Artikel 8 Absatz 2 dem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglichen Verbindungselementen?

Verbindungselemente beziehen sich auf die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die es diesem Erzeugnis ermöglichen, mit einem anderen Erzeugnis zusammengebaut oder mechanisch verbunden zu werden. So müssen z.B. die Anschlussteile eines Ventils oder eines Auspuffs zwangsläufig eine bestimmte Form und Abmessung besitzen, um in ein Kraftfahrzeug eingepasst werden zu können.

Die Möglichkeit zahlreicher verschiedener Kombinationen wie bei einem modularen System ist hierbei in der Regel nicht gegeben.

„Verbindungselemente“ werden bei der Eintragung nicht vom Schutz ausgenommen, da das HABM vor der Eintragung keine materiellrechtliche Prüfung vornimmt. Selbst im Falle ihrer Eintragung haben sie aber nicht die rechtliche Wirkung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

 

1.18. Welcher Unterschied besteht zwischen einer dreidimensionalen
Gemeinschaftsmarke und einem Geschmacksmuster?

Beide Schutzformen sind nebeneinander möglich.

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird geschützt, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung die rechtlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt Gestalt, Linien und Konturen eines Erzeugnisses, in das es aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke kann eingetragen werden, wenn es sich um ein Zeichen handelt, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Schutz einer Gemeinschaftsmarke betrifft die Unterscheidungskraft des Zeichens selbst gegenüber identischen Wiedergaben und bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten, die eine gewisse Verwechslungsgefahr beinhalten.

Daher ist es möglich, eine Verpackung durch beide Schutzformen schützen zu lassen, wenn die beiden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: ein neues Design mit Eigenart (Geschmacksmuster) und ein Zeichen mit Unterscheidungskraft (Marke).

 

1.19. Worin besteht der Unterschied zwischen dem Schutz als Formmarke und dem Geschmacksmusterschutz?
 

Die Eintragung einer dreidimensionalen Gestaltung als Marke setzt Unterscheidungskraft voraus sowie ggf. das Fehlen von Verwechslungsgefahr im Hinblick auf ältere Zeichen, die für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Um als Geschmacksmuster geschützt zu werden muss eine dreidimensionale Gestaltung hingegen neu sein und Eigenart besitzen.

Selbst ein neues, sehr ungewöhnliches oder originelles Design kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn es keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen besitzt, für die die Eintragung beantragt wird. Ein Erzeugnis mit einem Design, das bereits mehrere Jahre vor dem Antrag auf Eintragung vermarktet wurde, wird als Geschmacksmuster eingetragen, kann jedoch auf Antrag Dritter aufgrund des Fehlens der Neuheit für nichtig erklärt werden.

Die Voraussetzung der Neuheit und Eigenart gilt also nicht für die Eintragung als Marke und die Voraussetzung der Unterscheidungskraft gilt nicht für die Eintragung als Geschmacksmuster.

Eine Marke ist zeitlich nicht begrenzt (sie kann beliebig oft um einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert werden), während die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters maximal 25 Jahre ab Anmeldetag betragen kann.

 

1.20. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Patent und einem
Geschmacksmuster?

Gegenstand des Patentrechts ist der Schutz technischer Erfindungen. Um patentfähig zu sein, muss eine Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. In der Patentanmeldung muss die Erfindung so deutlich und vollständig beschrieben werden, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Das Geschmacksmuster bezieht sich auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Es kann nicht die Funktion eines Erzeugnisses schützen.

Beim Schutz eines Erzeugnisses durch eine Patent- und durch eine Geschmacksmustereintragung (d.h. ein neues Erzeugnis kann durchaus sowohl neue Funktionen als auch eine neue Erscheinungsform beinhalten) ist das Anmeldedatum von entscheidender Wichtigkeit, da sichergestellt sein muss, dass die Bekanntmachung des einen oder des anderen Rechts die Neuheit der anderen Anmeldung nicht zunichte macht.

 

1.21. Was ist ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster gewährt ein ausschließliches Recht, das ähnlich wie ein Patent für eine Erfindung erteilt werden kann. Es wird auch als „kleines Patent“ oder Innovationspatent bezeichnet. Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das jedem erteilt werden kann, der neue und brauchbare Verfahren, Maschinen, Herstellungsartikel, Verbindungen von Substanzen oder Verbesserungen erfindet oder entdeckt.

 

1.22. Muss ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt

gemacht werden?

Die Bekanntmachung kann um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. Sie können also Ihr Design so lange geheim halten, bis Sie bereit sind, es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie können sich sogar dafür entscheiden, es überhaupt nicht bekannt zu machen. Ihre Eintragung verfällt dann nach Ablauf der 30 Monate.

Wenn Sie sich nach einer Aufschiebungsfrist zur Bekanntmachung des Geschmacksmusters entschließen, vergessen Sie bitte nicht, die Gebühren für die Bekanntmachung zu entrichten. Gegebenenfalls (wenn der Anmeldung eine Probe beigefügt wurde) müssen Sie auch eine Wiedergabe Ihres Geschmacksmusters einreichen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von maximal 27 Monaten, gerechnet ab dem Anmeldetag oder dem in der Anmeldung angegebenen Prioritätsdatum.

 

1.23. Was versteht man unter Neuheitsschonfrist?

Ein Entwerfer (oder sein Rechtsnachfolger) kann für ein Geschmacksmuster noch bis zu einem Jahr nach dessen erstmaliger Offenbarung Schutz beantragen, ohne dass diese Offenbarung dem Schutzrecht entgegenstünde. Eine Offenbarung des Geschmacksmusters bis zu 12 Monate vor der Anmeldung ist also nicht neuheitsschädlich. Der Entwerfer hat somit die Möglichkeit zu testen, ob sich der finanzielle und zeitliche Aufwand lohnt und der Schutz durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wünschenswert ist. Der Nachteil besteht in der Rechtsunsicherheit für Dritte, die nicht wissen, ob das Geschmacksmuster dann auch tatsächlich eingetragen wird. Diese Ungewissheit besteht allerdings nur für relativ kurze Zeit, während derer die Wettbewerber bereits aufgrund des von der Verordnung gewährten nicht eingetragenen Schutzrechts an einer Nachahmung des Musters gehindert sind.

Besonders interessant ist dies für kleine Unternehmen, da sie häufig nicht über die Mittel zur Finanzierung einer systematischen Eintragung von Geschmacksmustern, deren Erfolg auf dem Markt noch ungewiss ist, verfügen.

 

1.24. Kann ich mit anderen über ein von mir entworfenes Design sprechen?

Ja, aber Sie sollten stets vorsichtig sein. Die Person, der Sie Ihr Geschmacksmuster gezeigt haben, könnte versuchen, ein ähnliches Geschmacksmuster noch vor Ihnen eintragen zu lassen. Sie gerieten dadurch in eine schwache Position, da Sie als Entwerfer des Originalgeschmacksmusters nachweisen müssten, dass Ihr Geschmacksmuster nachgeahmt wurde, was meist mit Schwierigkeiten verbunden ist.

 

1.25. Kann ein Anmelder ein Muster zunächst auf nationaler Ebene schützen lassen und es erst später als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden?

Ja, dies ist ohne Weiteres möglich, wenn dies innerhalb der 12-monatigen Neuheitsschonfrist geschieht, d.h. die Anmeldung auf Gemeinschaftsebene innerhalb eines Jahres nach der Offenbarung des nationalen Geschmacksmusters eingereicht wird. Wenn das nationale Geschmacksmuster weniger als sechs Monate zuvor angemeldet wurde, können Sie außerdem bei der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters die Priorität der früheren Anmeldung in Anspruch nehmen (siehe Seite 2 des Anmeldeformulars).

 

1.26. Welcher Unterschied besteht zwischen dem System des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters und dem internationalen Musterschutz nach dem Haager Musterabkommen?

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein einheitliches System, bei dem mit einer einzigen Anmeldung Musterschutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erlangt werden kann. Dieser EU-weite Schutz hat in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung.

Das Haager Musterabkommen sieht die Möglichkeit einer internationalen Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vor, womit nationaler Musterschutz in verschiedenen Vertragsstaaten erlangt werden kann. In der internationalen Anmeldung sind die Staaten anzugeben, in denen Schutz beansprucht wird („Bündelanmeldung"). Dieses Abkommen gilt in insgesamt mehr als 40 Ländern, nämlich in einigen derzeitigen und möglichen künftigen EU-Mitgliedstaaten sowie in einigen Drittstaaten.

Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Gemeinschaftsgeschmackmuster ein Recht im gesamten EU-Gebiet einräumt, während das Haager Musterabkommen über die Bündelanmeldung mehrere nationale Musteranmeldungen mit unterschiedlichem Musterschutz ermöglicht.