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Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke

Eine eingetragene Gemeinschaftsmarke gilt jeweils zehn Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Danach kann sie unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.

Das Verfahren
 

  • Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Eintragung teilt das HABM dem Inhaber, dessen Vertreter oder jeglichen sonstigen eingetragenen Rechtsinhabern schriftlich mit, dass die Eintragung abläuft und verlängert werden muss.
  • Es ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen und die Verlängerungsgebühr ist binnen einer Frist von sechs Monaten vor dem Ablaufdatum zu zahlen. Die Antragstellung kann bis zum letzten Tag der Schutzdauer erfolgen.
  • Falls kein fristgemäßer Antrag gestellt wurde, ist eine verspätete Verlängerung noch binnen einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten möglich. Der verspätete Antrag ist binnen dieser Schonfrist einzureichen und es ist eine Verlängerungsgebühr mit einem Aufschlag von 25 % zu zahlen. Die Schonfrist beginnt am Tag nach dem letzten Tag des Monats, in dem die Marke zur Verlängerung anstand.
  • Wird keine Verlängerung beantragt oder erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf der Nachfrist, so teilt das HABM dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke schriftlich mit, dass die Gemeinschaftsmarke gelöscht und vom Register entfernt wurde. Dies wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

 

Ist der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht damit einverstanden, dass die Gemeinschaftsmarke mangels Verlängerung gelöscht und vom Register entfernt wurde, so kann er vom HABM eine Entscheidung in dieser Sache verlangen.

Umwandlung oder Verlängerung?
Wenn Sie Ihre Gemeinschaftsmarke nicht verlängern möchten, sich jedoch ihre Rechte in bestimmten Mitgliedstaaten erhalten möchten, können Sie eine Umwandlung beantragen. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten nach Ablauf der Nachfrist für die Verlängerung zu stellen.

Verlängerung

Sie können die Verlängerung Ihrer Gemeinschaftsmarke selbst beantragen oder Ihren Vertreter bitten, dies für Sie zu erledigen. Der Antrag kann online oder durch Zusendung des Papierformulars gestellt werden. Wenn Sie das für Verlängerungen vorgesehene Tool verwenden, werden Sie durch das Verfahren geleitet und die erforderliche Gebühr wird automatisch berechnet.

Bitte beachten Sie, dass die Grundgebühr für die Verlängerung um 10 % reduziert wird, wenn Sie die Verlängerung auf elektronischem Wege vornehmen.

Das HABM erlässt eine amtliche schriftliche Mitteilung über die Verlängerung, der dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder dessen Vertreter wenige Tage nach dem eigentlichen Ablaufdatum der Gemeinschaftsmarke zugeschickt wird. Die Verlängerung wird am Tage nach Ablauf der bestehenden Eintragung wirksam. Das Gemeinschaftsmarkenregister wird aktualisiert und eine Mitteilung darüber wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

Teilweise Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke
Wenn Sie die Verlängerung elektronisch oder in Papierform beantragen, können Sie dabei angeben, ob die gesamte oder nur ein Teil der Gemeinschaftsmarke verlängert werden soll. Sie können dann entscheiden, für welche Klassen sie nicht verlängert werden soll.

Änderungen der Waren und Dienstleistungen
Wenn Sie die Verlängerung beantragen, können Sie nicht nur Klassen streichen, sondern auch die Liste der Waren und Dienstleistungen ändern. Diese Änderungen werden jedoch geprüft und nur dann akzeptiert, wenn sie dazu dienen den Anwendungsbereich auf Waren und Dienstleistungen einzuschränken. Änderungen der Waren und Dienstleistungen können nur in Papierform beantragt werden.

Kosten
Die Kosten für Verlängerungen betragen:

  • Grundgebühr für die Verlängerung einer einzelnen Marke: 1.500 EUR
  • Gebühr für die elektronische Verlängerung: 1.350 EUR
  • Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke: 400 EUR
  • Grundgebühr für die Verlängerung einer Kollektivmarke: 3.000 EUR
  • Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke: 800 EUR
  • Zuschlagsgebühr für verspätete Verlängerung: 25 % der Verlängerungsgebühr (höchstens 1.500 EUR)

 

Nichtverlängerung der Gemeinschaftsmarke
Wird eine Gemeinschaftsmarke nicht verlängert, so wird sie etwa zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist als abgelaufen gekennzeichnet. Die Löschung ist jedoch ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaftsmarke ablief. Das HABM teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke schriftlich mit. Die Gemeinschaftsmarke wird dann gelöscht.