Eintragung
Eine Anmeldung wird eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Prüfung der Marke hat keinen Anlass zur Beanstandung gegeben oder die geltend gemachten Beanstandungen wurden fallengelassen;
- es wurde entweder kein Widerspruch eingelegt oder jegliche eingelegten Widersprüche wurden zurückgewiesen.
Veröffentlichung
Die eingetragene Marke wird in Teil B des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, und das HABM wird dem Anmelder einen Link für das Herunterladen einer Urkunde im PDF-Format zusenden.
Die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke können Dritten nach der Veröffentlichung der Markeneintragung entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden. Ein Gericht kann erst dann eine Sachentscheidung über eine Gemeinschaftsmarke treffen, wenn deren Eintragung veröffentlicht wurde.
Eintragungsurkunde
Die vom HABM bereitgestellte Urkunde im PDF-Format enthält folgende Angaben:
- den Anmeldetag
- das Aktenzeichen der Anmeldung
- den Tag der Veröffentlichung der Anmeldung
- Name und Anschrift des Anmelders
- Name und Anschrift des Vertreters, soweit es sich beim Vertreter nicht um einen Arbeitnehmer handelt. Gibt es mehr als einen Vertreter, so sind nur Name und Dienstanschrift des ersten benannten Vertreters anzugeben, gefolgt von den Wörtern „und andere“. Ist ein Zusammenschluss von Vertretern bestellt worden, so sind nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses anzugeben.
- eine Wiedergabe der Marke. Ist die Marke farbig, so ist dies anzugeben, es sei denn, der Anmelder hat erklärt, dass er keinen Farbschutz begehrt. Wenn der Anmelder eine Beschreibung der Marke eingereicht hat, so ist diese ebenfalls in der Urkunde enthalten.
- eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wird
- die Sprache, in der die Anmeldung erfolgte, sowie die zweite vom Anmelder in der Anmeldung angegebene Sprache
- das Datum der Eintragung der Marke im Register und die Nummer der Eintragung.
In der Urkunde können, soweit diese Teil der Anmeldung waren, auch folgendes angegeben sein:
- Prioritätsansprüche
- die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität
- Senioritätsansprüche einer älteren eingetragenen Marke gemäß Artikel 34 GMV
- eine Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 GMV durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat
- eine Erklärung des Anmelders, durch die er gemäß Artikel 37 Absatz 2 GMV bezüglich eines Bestandteils der Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt
- eine Angabe dazu, dass es sich bei der Marke um eine Kollektivmarke handelt
- eine Erklärung, dass die Anmeldung auf einer Umwandlung einer internationalen Eintragung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 156 GMV beruht, zuzüglich der Angabe des Tags der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Madrider Protokoll oder des Tags, an welchem die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs auf die Europäische Gemeinschaft infolge der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 ter Absatz 2 Madrider Protokoll vermerkt wurde, sowie gegebenenfalls des Prioritätstags der internationalen Eintragung.
Weitere Urkundenkopien
Das HABM erteilt gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte oder nichtbeglaubigte Kopien der Urkunde.
Änderungen der Gemeinschaftsmarke nach der Eintragung
Bestimmte Änderungen einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke sind zulässig. Dazu gehören:
- die Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung
- die Änderung der Eintragung, wie die Beschränkung der Waren und Dienstleistungen
- die Teilung einer Eintragung
- die Änderung von Namen oder Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder des Namens und der Anschrift seines eingetragenen Vertreters
- die Inanspruchnahme der Seniorität nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke