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Allgemeiner Überblick über das Widerspruchsverfahren

Einlegung eines Widerspruchs
Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Zugang der Widerspruchsschrift bei dem HABM. Diese kann von jedem Dritten eingereicht werden, der die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung begehrt. Obwohl der Widerspruch erst nach Zahlung der Widerspruchsgebühr als ordnungsgemäß eingelegt behandelt wird, wird der Gemeinschaftsmarkenanmelder sofort durch Zusendung einer Kopie der zur Akte gelangten Dokumente von der Einlegung des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt.

Prüfung der Zulässigkeit
In dieser Phase prüft das HABM, ob die Widerspruchsschrift den in der Gemeinschaftsmarkenverordnung niedergelegten formellen Voraussetzungen genügt. Mit anderen Worten: Das HABM prüft, ob der Widerspruch zulässig ist. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Unzulässigkeit.

  • Unzulässigkeit wegen absoluter Mängel — dies sind Mängel, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr behoben werden können (zum Beispiel: fehlende Angabe der Anmeldung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist). Werden solche Mängel vom Widerspruchsführer nicht aus eigener Veranlassung binnen der Widerspruchsfrist behoben, so ist der Widerspruch unzulässig;
  • Unzulässigkeit wegen relativer Mängel — dies sind Mängel, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch behoben werden können (zum Beispiel: Das HABM fordert den Widerspruchsführer auf, den Mangel binnen einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten zu beheben. Wird diese Frist versäumt, so wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.)

Durch die ordnungsgemäße Benutzung des vom HABM zur Verfügung gestellten Widerspruchsformulars unter Beachtung der dazugehörigen Hinweise ist in der Regel sichergestellt, dass die Widerspruchsschrift keine die Unzulässigkeit bewirkenden Mängel enthält.

„Cooling off“-Frist
Ist die Zulässigkeit des Widerspruchs festgestellt, so teilt das HABM beiden Parteien die Fristen für das Verfahren mit. Das Verfahren beginnt mit einer Phase, in der die Parteien über eine Vereinbarung verhandeln können. Dies ist die so genannte „Cooling off“-Frist. In diesem Zeitraum wird den Parteien Gelegenheit gegeben, das Verfahren zu beenden, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen.

Die „Cooling off“-Frist läuft zwei Monate nach Mitteilung der Zulässigkeit des Widerspruchs ab. Sie kann um 22 Monate verlängert werden, so dass sie sich insgesamt auf 24 Monate belaufen kann. Nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist beginnt der kontradiktorische Teil des Verfahrens.

Der kontradiktorische Teil des Verfahrens
In dieser Phase erhalten die Parteien Gelegenheit, ihre Stellungnahmen und Beweise vorzubringen, mit denen Sie die Zurückweisung der Anmeldung bzw. des Widerspruchs begründen. Als Erstes wird dem Widerspruchsführer Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Der Widerspruchsführer kann jegliche Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen, die ihm zur Begründung seines Widerspruchs geeignet erscheinen.

Dann erhält der Gemeinschaftsmarkenanmelder zwei Monate Gelegenheit, auf das Vorbringen des Widerspruchsführers zu erwidern. Schließlich erhält der Widerspruchsführer Gelegenheit, sich nochmals zum Vorbringen des Anmelders zu äußern. In der Regel umfasst das Verfahren diese drei Schritte. Es sind jedoch weitere „Runden“ möglich, falls das HABM dem zustimmt oder dies anordnet.

Beantragung des Benutzungsnachweises
In Erwiderung auf die Widerspruchsschrift und das weitere Vorbringen des Widerspruchsführers kann der Gemeinschaftsmarkenanmelder versuchen nachzuweisen, dass keines der Rechte, auf welche der Widerspruch gestützt wird, der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entgegensteht. Alternativ oder zusätzlich kann der Gemeinschaftsmarkenanmelder die Benutzung der Marke des Widerspruchsführers bestreiten, indem er gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV den Benutzungsnachweis beantragt. In diesem Falle muss der Widerspruchsführer beweisen, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt wurde.

Wird kein Beweis erbracht oder wird der angebotene Beweis für unzureichend befunden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Anstatt einen solchen Beweis anzutreten, kann der Widerspruchsführer jedoch auch geltend zu machen versuchen, dass es berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung gab. Wann immer der Widerspruchsführer, nachdem er vom Anmelder zum Benutzungsnachweis aufgefordert wurde, Material vorlegt, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke zu beweisen oder um zu zeigen, dass es berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung gab, werden dem Anmelder zwei Monate Zeit zur Stellungnahme gegeben. Der Widerspruchsführer erhält danach wiederum Gelegenheit, abschließend zum Vorbringen des Anmelders Stellung zu nehmen.

Verfahrensabschluss
Der kontradiktorische Teil des Verfahrens endet, wenn das HABM den Parteien mitteilt, dass kein weiteres Vorbringen mehr zugelassen wird. Das bedeutet, dass die Akte entscheidungsreif ist und die Widerspruchsabteilung über den Widerspruch entscheiden kann.

Widerspruch gegen internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist
Wird Widerspruch gegen eine internationale Registrierung mit Benennung der EU eingelegt, so ist jede Bezugnahme der Richtlinien des HABM auf Gemeinschaftsmarkenanmeldungen so zu lesen, dass damit auch internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, gemeint sind.