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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Der „Widerspruch“ ist ein Verfahren, das bei dem HABM durchgeführt wird, wenn ein Dritter bei dem HABM die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt.
Mit der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Wird während dieses Zeitraums kein Widerspruch eingelegt, so wird die Anmeldung eingetragen.
Allgemein gesagt muss ein Widerspruchsführer Rechte an einer älteren Marke oder einer anderen Form von gewerblichem Schutzzeichen haben. Diese „relative Eintragungshindernisse“ genannten Gründe, auf die ein Widerspruch gestützt werden kann, finden Sie in Artikel 8 GMV. Der Widerspruch hat nur dann Erfolg, wenn derartige Rechte der angemeldeten Marke entgegenstehen. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit einer Phase, in der die Parteien über eine Vereinbarung verhandeln können. Dies ist die so genannte „Cooling off“-Frist. In diesem Zeitraum wird den Parteien Gelegenheit gegeben, das Verfahren zu beenden, ohne dass ihnen zusätzliche Kosten entstehen.Nach Einlegung des Widerspruchs nehmen der Widersprechende und der Anmelder (die „Beteiligten“) wechselseitig Stellung. Die Widerspruchsabteilung des HABM prüft das Beteiligtenvorbringen und entscheidet, sofern die Parteien zu keiner Einigung gelangt sind, ob die Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird. Ein unbegründeter Widerspruch wird zurückgewiesen. Wird die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht in vollem Umfang zurückgewiesen und sind keine weiteren Widersprüche anhängig, so wird die Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung kann von den Parteien mit der Beschwerde angegriffen werden. Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer des HABM. Gegen deren Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) und letztlich zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eröffnet.
Wie wird der Widerspruch eingelegt?
Widerspruch gegen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen kann online, per Fax oder per Post eingelegt werden. Falls Sie den Widerspruch per Fax oder Post einlegen möchten, gibt es dafür ein Formular.
Die Benutzung des Widerspruchsformulars ist nicht zwingend vorgeschrieben. Bei ordnungsgemäßer Benutzung des Formulars ist jedoch in der Regel gewährleistet, dass die Widerspruchsschrift keine Mängel aufweist. In diesem Falle wird dringend empfohlen, die Hinweise zu lesen. Diese Hinweise erklären Ihnen, wie das Formular für den Widerspruch auszufüllen ist. Sie erfahren auch, wie es eingereicht wird, welche Gebühren fällig sind und wie diese gezahlt werden können.
Allgemeiner Überblick über das Widerspruchsverfahren