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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Nach Eingang der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sendet das HABM eine Empfangsbestätigung zu und beginnt mit dem Prüfungsverfahren, das folgende Verfahrensschritte umfasst:
Sollten in einer Phase des Prüfungsverfahrens Mängel festgestellt werden, so wird dem Anmelder ein Beanstandungsschreiben zugeschickt und Gelegenheit gegeben, den Mangel binnen zwei Monaten zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so wird die Anmeldung vorläufig zurückgewiesen. Betrifft der Mangel Prioritäts- oder Senioritätsansprüche, so wird der Anspruch zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisungen kann bei den Beschwerdekammern des HABM Beschwerde eingelegt werden.
Wenn bei der Prüfung keine Probleme festgestellt bzw. wenn etwaigen Beanstandungen abgeholfen wird, wird die Marke veröffentlicht, sobald das HABM vom Übersetzungszentrum in Luxemburg die Übersetzungen in sämtliche Amtssprachen der EU erhalten hat.Das HABM teilt dem Anmelder nicht das Datum der Veröffentlichung oder die Fundstelle im Blatt für Gemeinschaftsmarken mit. Nutzer, die wissen möchten, wann Ihre GM-Anmeldung veröffentlicht wird, können den E-Mail-Benachrichtigungsdienst CTM Watch nutzen, der über MYPAGE zugänglich ist.
Wird die Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen, erfolgt keine Veröffentlichung. Zurückgewiesene Gemeinschaftsmarkenanmeldungen finden Sie online.
Bemerkungen Dritter
Nach der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung können Dritte Bemerkungen einreichen, die sich auf das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse beziehen können.
Sobald das Amt Bemerkungen erhält, stellt es der Person, die die Bemerkung macht („Beobachter“), eine Empfangsbestätigung aus und teilt dem Beobachter mit, dass die Bemerkungen dem Anmelder übermittelt werden. Der Beobachter erhält daher keine weitere Mitteilung von Seiten des Amtes. Insbesondere wird er nicht über den Ausgang jedweder Überprüfung der Anmeldung unterrichtet. Beobachter, die über das spätere Schicksal der entsprechenden GM informiert werden wollen, können den Status einer Anmeldung jedoch über die Website des Amts (oami.europa.eu) einsehen und kostenfreien Zugriff auf die GM-Anmeldungen und -eintragungen über CTMONLINE erhalten.
Das Amt wird bei seiner Überprüfung der GM-Anmeldung, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, nur diejenigen Bemerkungen in Betracht ziehen, die vor Ablauf der Widerspruchsfrist (binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung) eingegangen sind.
Für weitere Informationen sehen Sie bitte Mitteilung Nr. 2/09 des Präsidenten des Amtes vom 9. November 2009 betreffend Bemerkungen gemäß Artikel 40 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke