Sie befinden sich hier: Home > Marken > Richtlinien - Teil E, Kapitel 4: Rechtsübergang

Richtlinien - TEIL E, KAPITEL 4: RECHTSÜBERGANG

Index

4.1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

GMV 17(1), 24
Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen können Gegenstand eines Rechtsübergangs vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Inhaber sein, hauptsächlich durch vertragliche übertragung oder Rechtsnachfolge. Der Rechtsübergang kann auf einige der Waren oder Dienstleistungen beschränkt sein, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist (teilweiser Rechtsübergang). Der Rechtsübergang wird auf Antrag im Register oder, soweit eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung betroffen ist, in den Anmeldungsakten eingetragen.

GMV 17(5), 24, 83 DV 31(8), 84(3)(g)
Die Regeln über die Eintragung eines Rechtsübergangs und über die Rechtswirkungen eines Rechtsübergangs gelten sowohl für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen als auch für eingetragene Gemeinschaftsmarken. Der hauptsächliche Unterschied besteht darin, daß im Falle der Beantragung der Eintragung des Rechtsübergangs einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Rechtsübergang nicht im Register, sondern in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen wird. Diese Richtlinien behandeln zwar unterschiedslos den Rechtsübergang von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, doch wird immer dann besonders darauf hingewiesen, wenn die Behandlung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen sich von der eingetragener Gemeinschaftsmarken unterscheidet.

Der Rechtsübergang einer Gemeinschaftsmarke betrifft zwei Aspekte, nämlich zum einen die Frage der Rechtswirksamkeit des Rechtsübergangs zwischen den Parteien und zum anderen die Frage der Auswirkung des Rechtsübergangs auf Verfahren vor dem Amt und insbesondere die Eintragung des Rechtsübergangs.

4.1.1. Rechtsübergang

GMV 17(1),(2)
Was die erste Frage betrifft, so läßt die GMV die übertragung einer Gemeinschaftsmarke unabhängig von einem Rechtsübergang des Unternehmens, zu dem die Marke gehört, zu. Wird das Unternehmen, zu dem die Marke gehört, in seiner Gesamtheit übertragen, so wird vermutet, daß die übertragung die Gemeinschaftsmarke erfaßt, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht.

GMV 17(3)
Die rechtsgeschäftliche übertragung, außer wenn sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist und die Unterschrift der Vertragsparteien trägt. Dieses Formerfordernis für die Rechtswirksamkeit einer übertragung gilt unabhängig davon, ob das nationale Recht, das für den Rechtsübergang gilt, die übertragung auch ohne Beachtung einer bestimmten Form für wirksam erklärt.

Im Falle des Todes des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung werden die Erben im Wege der Rechtsnachfolge Inhaber der Eintragung oder Anmeldung. Auch hierbei handelt es sich um einen Rechtsübergang. Ebenso stellt die Verschmelzung von zwei Unternehmen (,,Fusion") einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar.

GMV 16
Soweit die GMV keine Bestimmungen enthält, gilt für einen Rechtsübergang das nationale Recht des Mitgliedstaates, der gemäß Artikel 16 GMV bestimmt wird.

Das in dieser Bestimmung für anwendbar erklärte nationale Recht ist das nationale Recht insgesamt einschließlich des internationalen Privatrechts, das auf das Recht eines anderen Staates verweisen kann.

4.1.2. Eintragung eines Rechtsübergangs

GMV 17(5)-(8) DV 31
Was die zweite Frage betrifft, so wird ein Rechtsübergang im Verfahren vor dem Amt nur relevant, wenn ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt worden ist und der Rechtsübergang im Register oder, soweit Gemeinschaftsmarkenanmeldungen betroffen sind, in den Akten der Anmeldung eingetragen wird.

GMV 17(7)
Jedoch kann der Rechtsnachfolger in dem Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt und dem Datum der Eintragung des Rechtübergangs bereits fristwahrende Erklärungen gegenüber dem Amt abgeben. Wird z.B. die Eintragung des Rechtsübergangs einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, die der Prüfer aus absoluten Gründen beanstandet hat, so kann der Rechtsnachfolger auf diesen Beanstandungsbescheid antworten.

Gegenstand dieses Teils der Richtlinien ist das Verfahren zur Eintragung von Rechtsübergängen. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs wird das Amt nur prüfen, ob ein ausreichender Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegt wird. Das Amt wird nicht prüfen, ob der Rechtsübergang als solcher rechtswirksam ist.

Index

4.2. RECHTSÜBERGANG UND NAMENSÄNDERUNG

DV 26(1)-(3)
Von einem Rechtsübergang ist die änderung des Namens des Inhabers zu unterscheiden. Ein Antrag auf änderung des Namens des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

DV 26(1)
Es handelt sich nicht um einen Rechtsübergang, wenn eine natürliche Person ihren Namen infolge einer Heirat oder eines amtlichen Verfahrens zur änderung des Namens ändert oder wenn ein Pseudonym anstelle des bürgerlichen Namens gewählt wird, usw.. In diesen Fällen ist die Identität des Inhabers nicht berührt.

ändert sich der Name einer juristischen Person, so kommt es zur Unterscheidung eines Rechtsübergangs von einer bloßen Namensänderung darauf an, ob die Identität der juristischen Person dieselbe bleibt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem nationalen Recht, das für die betreffende juristische Person gilt. In Zweifelsfällen wird das Amt von demjenigen, der die Eintragung einer Namensänderung beantragt, ergänzende Unterlagen anfordern.

GMV 3
ändert eine Gesellschaft ihre Rechtsform, so handelt es sich um einen Rechtsübergang, wenn eine neue juristische Person oder eine ihr nach Artikel 3 GMV gleichgestellte rechtsfähige Einheit geschaffen wird.

4.2.1. Beantragt ist die Eintragung einer Namensänderung

GMV 128(1) DV 26(1),(5)
Wird für eine eingetragene Gemeinschaftsmarke ein Antrag auf Eintragung einer Namensänderung gemäß Regel 26 DV gestellt, so prüft die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, die auch für einen solchen Antrag zuständig ist, ob die änderung nicht in Wirklichkeit einen Rechtsübergang darstellt. Wenn dies der Fall ist, wird dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt. Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke kann den Mangel dadurch beheben, daß er die Gebühr für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zahlt und erklärt, daß er nunmehr statt dessen die Eintragung eines Rechtsübergangs begehrt. Sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Amt die Eintragung eines Rechtsübergangs vornehmen. Der Antrag auf Eintragung einer änderung des Namens wird zurückgewiesen, wenn der Antragsteller die Beanstandungen nicht ausräumt. In diesem Fall kann jederzeit ein neuer Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden.

GMV 126 DV 26(1),(5),(7)
Für Anträge auf Eintragung der änderung eines Namens gemäß Regel 26 DV für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist die Prüfungsabteilung zuständig. Geht ein solcher Antrag versehentlich bei der Markenverwaltungs und Rechtsabteilung ein, so leitet diese den Antrag an den zuständigen Prüfer weiter und teilt, wenn in Wirklichkeit ein Rechtsübergang betroffen ist, ihre Gründe dafür dem Prüfer mit. Der Prüfer wird sodann den Anmelder entsprechend unterrichten und ihn auffordern, einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu stellen.

4.2.2. Beantragt ist die Eintragung eines Rechtsübergangs

DV 31(1),(6)
Wird für eine Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung die Eintragung eines Rechtsübergangs beantragt, obwohl in Wirklichkeit eine Namensänderung betroffen ist, so teilt die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung dem Antragsteller dies mit und fordert ihn auf, seine Zustimmung dazu zu erklären, daß die änderung der Angaben über den Inhaber im Register oder in den vom Amt geführten Anmeldungsakten in der Form einer änderung des Namens vorgenommen wird. Dieser Bescheid setzt eine Frist von normalerweise zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides. Stimmt der Antragsteller dem zu, so wird die Eintragung der änderung des Namens vorgenommen und eine etwa gezahlte Gebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs erstattet. Stimmt der Antragsteller nicht zu, besteht er also auf der Eintragung der änderung als Rechtsübergang, oder antwortet er auf den Bescheid nicht, so wird der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurückgewiesen.

Index

 

4.3. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR ANTRÄGE AUF EINTRAGUNG EINES RECHTSÜBERGANGS

 

GMV 128(1),(3)
Für die Behandlung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs ist die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung des Rechtsübergangs einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in den Anmeldungsakten beantragt wird. Die Entscheidung wird von einem Mitglied der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung getroffen.

Index

4.4. FORMELLE UND SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINES RECHTSÜBERGANGS

Es wird dringend empfohlen, für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs das Formblatt für den Rechtsübergang zu verwenden, das vom Amt zur Verfügung gestellt wird.

In formeller Hinsicht muß der Antrag bestimmte Angaben enthalten (siehe unten unter Nr. 4.4.5). Der Antrag muß außerdem einen Nachweis des Rechtsübergangs (siehe unten unter Nr. 4.4.6) enthalten und bestimmte sachliche Voraussetzungen (siehe unten unter Nr. 4.4.7) erfüllen.

Zuvor werden aber die zu verwendenden Sprachen, die Gebühren, Fälle, in denen mehr als eine Marke betroffen sind und die Bestimmung des Verfahrensbeteiligten vor dem Amt behandelt.

4.4.1. Sprachen

Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs muß gestellt werden: DV 95(a)
DV 95(b)
DV 76(3)
 

  • wenn er eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung betrifft, in der ersten oder der zweiten Sprache, die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angegeben sind,
  • wenn er eine eingetragene Gemeinschaftsmarke betrifft, in einer der Sprachen des Amtes.

 

Betrifft der Antrag mehr als eine Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so muß der Antragsteller eine Sprache des Antrags wählen, die für alle Anträge zur Verfügung steht. Gibt es keine solche gemeinsame Sprache, so müssen gesonderte Anträge gestellt werden.

War die Vollmacht noch nicht zuvor beim Amt eingereicht worden (z.B. als allgemeine Vollmacht), so kann die Vollmacht in jeder der Sprachen des Amtes oder, wenn der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs in einer anderen Sprache gestellt worden ist, in dieser Sprache eingereicht werden.

DV 96(2)
Mit dem Antrag eingereichte ergänzende Unterlagen, ausgenommen die Vollmacht, können in jeder Sprache der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden. Dies gilt für Unterlagen, die als Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegt werden, wie das Formblatt oder die Urkunde des Rechtsübergangs, den übertragungsvertrag oder einen Auszug aus dem Handelsregister oder die Erklärung, der Eintragung des Rechtsnachfolgers als neuer Inhaber zuzustimmen.

Ist die Sprache solcher Schriftstücke nicht die Verfahrenssprache, so kann das Amt eine übersetzung in die Verfahrenssprache oder nach Wahl des Antragstellers in eine Sprache des Amtes verlangen. Hierzu setzt das Amt eine Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Zustellung dieser Aufforderung. Wird die übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht und wird nicht in Betracht gezogen. Die Praxis des Amtes geht dahin, normalerweise keine solchen übersetzungen zu verlangen.

4.4.2. Der Antrag betrifft mehr als eine Marke

DV 31(7)
Vorausgesetzt, daß sowohl der ursprüngliche Inhaber als auch der neue Inhaber in jedem Fall dieselbe Person ist, kann ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs für mehrere Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen gestellt werden. Bei einem Rechtsnachfolger für die erste Marke und mehreren Rechtsnachfolgern für eine weitere Marke müssen mehrere gesonderte Anträge gestellt werden, selbst wenn der Rechtsnachfolger der ersten Marke sich unter den Rechtsnachfolgern der weiteren Marke befindet. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter jeweils derselbe ist.

Sind der ursprüngliche Inhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person, so wird nur ein Verfahren auf Eintragung des Rechtsübergangs durchgeführt, und die erforderlichen Angaben im Antrag brauchen nur einmal gemacht zu werden. Das Amt entscheidet über den Antrag durch eine Entscheidung; erfüllt der Antrag die Erfordernisse nur für einen Teil der betroffenen Marken nicht, so wird der Antrag teilweise zurückgewiesen.

Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in bezug auf mehrere Marken gestellt und sind der ursprüngliche Inhaber und der Rechtsnachfolger nicht in jedem Fall dieselbe Person, so wird der Antragsteller aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Er kann die Beanstandung dadurch ausräumen, daß er den Antrag auf diejenigen Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beschränkt, für die sowohl ein und derselbe ursprüngliche Inhaber als auch ein und derselbe Rechtsnachfolger gegeben sind, oder indem er seine Zustimmung dazu erklärt, daß der Antrag in zwei oder mehreren verschiedenen Verfahren behandelt wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Gebühren zu zahlen sind (siehe folgender Abschnitt). Anderenfalls wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.

4.4.3. Gebühren

GebV 2 Nr. 21, 22
 

Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 200 Euro je Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung, höchstens jedoch 1000 Euro für die Eintragung mehrerer Rechtsübergänge, die in einem gemeinsamen Antrag oder gleichzeitig beantragt werden, vorausgesetzt, daß sowohl der ursprüngliche Inhaber als auch der neue Inhaber in jedem Fall dieselbe Person ist, wie oben unter Nr. 4.4.2 ausgeführt.

Die Gebührenverordnung sieht eine solche Obergrenze zum einen für Anträge auf die Eintragung des Rechtsübergangs von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und zum anderen in bezug auf Anträge auf Eintragung des Rechtsübergangs von eingetragenen Gemeinschaftsmarken vor. Das Amt wendet die Obergrenze von 1000 Euro auch dann an, wenn der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs sich sowohl auf Gemeinschaftsmarkenanmeldungen als auch auf eingetragene Gemeinschaftsmarken bezieht.

DV 31(4)
 

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die erforderliche Gebühr gezahlt worden ist. Ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit Formschreiben 601 mit.

Die Gebühr wird für die Stellung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs geschuldet. Somit wird die Gebühr nicht erstattet, wenn der Antrag nach Eingang der Gebühr zurückgenommen wird, bevor der Rechtsübergang im Register oder in den Akten eingetragen worden ist. Hierzu muß somit die Erklärung der Zurücknahme des Antrags beim Amt bis zu dem Tage eingehen, zu dem die Gebühr als gezahlt gilt, d.h. zu dem der Scheck eingeht oder der überwiesene Betrag tatsächlich dem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.

Ein laufendes Konto wird belastet, es sei denn, daß die Erklärung der Zurücknahme des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt spätestens an dem Tag des Zugangs des Antrags eingeht. Kreuzt der Antragsteller in dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formblatt eine andere Zahlungsweise an, so stellt dies einen ausdrücklichen Antrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. EX-96-1 des Präsidenten des Amtes, geändert durch Beschluß Nr. EX-96-7 dar, von dem laufenden Konto keinen Gebrauch zu machen.

4.4.4. Verfahrensbeteiligte

GMV 17(5) DV 31(5)
Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann von dem ursprünglichen Inhaber oder dem Rechtsnachfolger gestellt werden.

Verfahrensbeteiligter ist derjenige, der den Antrag stellt.

Ist der Antrag vom ursprünglichen Inhaber und dem Rechtsnachfolger gemeinsam unterzeichnet, so führt das Amt das Verfahren zur Eintragung des Rechtsübergang mit dem Rechtsnachfolger durch, da der Rechtsnachfolger das größere Interesse an der Eintragung haben dürfte.

GMV 88(2), 89(1) DV 67(1), 75(1)
Haben mehrere den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemeinschaftlich als ursprüngliche Mitinhaber oder gemeinschaftliche Rechtsnachfolger eingereicht, so korrespondiert das Amt mit der als gemeinsamer Vertreter bestellten Person oder, wenn eine solche Bestellung nicht vorgenommen worden ist, mit der Person, die in dem Antrag als erster als ursprünglicher Anmelder oder Inhaber oder Rechtsnachfolger genannt ist. Hat diese Person einen berufsmäßigen Vertreter im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) GMV bestellt, so korrespondiert das Amt mit dem Vertreter statt mit dem Antragsteller selbst. Haben von mehreren Personen der als gemeinsamer Vertreter Bezeichnete oder die zuerst genannte Person keinen Vertreter bestellt, ist aber auch nur eine dieser Personen verpflichtet, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen und hat sie dies getan, so korrespondiert das Amt mit diesem berufsmäßigen Vertreter.

DV 75
Haben mehrere Personen den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemeinsam als gemeinschaftliche Rechtsnachfolger eingereicht, so muß das Amt einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Es gilt das im vorstehenden Absatz Gesagte. Ist von den Rechtsnachfolgern kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, obwohl dies erforderlich war, so bestimmt das Amt die zuerst in dem Antrag genannte Person als gemeinsamen Vertreter. Eine solche Bestimmung wird stets möglich sein, und das Amt wird von der Möglichkeit, die gemeinschaftlichen Rechtsnachfolger aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch machen.

4.4.5. Formelle Erfordernisse

DV 31(1),(2),79
 

Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs muß enthalten:

  • die Anmeldungs- oder Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke,
  • Angaben über den neuen Inhaber,
  • den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers, sofern bestellt,
  • die Unterschrift des oder der Antragsteller,
  • den Nachweis des Rechtsübergangs gemäß Nr. 4.4.6.

 

Zu den zusätzlichen Erfordernissen bei teilweisen Rechtsübergängen siehe unter Nr. 4.5.

4.4.5.1. Angabe des Aktenzeichens

DV 31(1)(a)
Das Aktenzeichen (Anmelde- oder Eintragungsnummer der Marke) ist anzugeben.

4.4.5.2. Angaben über den neuen Inhaber

DV 1(1)(b), 31(1)(b)
Zu dem neuen Inhaber sind folgende Angaben anzugeben: Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit des neuen Inhabers und im Falle einer juristischen Person das Recht des Staates, dem sie unterliegt. Diese Angaben entsprechen denen, die bei einer neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldung zum Anmelder gegeben werden müssen.

Diese Angaben sind in dem Antrag selbst anzugeben und können nicht durch begleitende Unterlagen ersetzt werden, die solche Angaben enthalten. Wird etwa die Staatsangehörigkeit des neuen Inhabers nicht angegeben, so wird das Amt auffordern, diese Angabe nachzureichen.

Hat jedoch das Amt dem Rechtsnachfolger bereits eine ID-Nummer zugeteilt, so reicht es aus, diese Nummer zusammen mit dem Namen des Rechtsnachfolgers anzugeben.

Das vom Amt zur Verfügung gestellt Formblatt fragt auch nach der Angabe des Namens des ursprünglichen Inhabers. Diese Angabe erleichtert die Arbeit des Amtes und der Beteiligten, insbesondere zur Vermeidung von Schreibfehlern bei der Angabe der Eintragungsnummer, ist jedoch nicht obligatorisch.

4.4.5.3. Vertretung

DV 77
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs kann namens des Gemeinschaftsmarkeninhabers von dessen Vertreter gestellt und unterschrieben werden.

GMV 89(1), DV 76(1),(2),(4)
Hatte der ursprüngliche Inhaber bereits einen Vertreter bestellt und unterzeichnet dieser den Antrag namens des ursprünglichen Inhabers, so prüft das Amt, ob bereits eine Vollmacht eingereicht worden ist.

Bestellt der neue Inhaber einen Vertreter und unterzeichnet dieser den Antrag, so muß eine Vollmacht eingereicht werden oder unter Angabe der ID-Nummer auf eine bereits vom Amt registrierte Vollmacht Bezug genommen werden.

Reicht der neue Inhaber den Antrag ein und bestellt gleichzeitig einen Vertreter, so fordert das Amt den Vertreter auf, eine etwa fehlende Vollmacht einzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so wird das Verfahren fortgesetzt, so als ob kein Vertreter bestellt worden wäre.

Wird der vom ursprünglichen Inhaber bestellte Vertreter auch vom Rechtsnachfolger als dessen Vertreter bestellt, so kann der Vertreter den Antrag sowohl namens des ursprünglichen Inhabers als auch namens des neuen Inhabers unterzeichnen. Er hat dann ebenfalls eine vom neuen Inhaber unterzeichnete Vollmacht einzureichen.

GMV 88(3), 89(1)
Das vorstehend Gesagte gilt nicht nur für Vertreter im Sinne von Artikel 89 GMV (Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die in die beim Amt geführte Liste eingetragen sind), sondern auch für Angestellte, die für ihren Arbeitgeber handeln oder im Rahmen von Artikel 88 Absatz 3 GMV namens einer juristischen Person (Gesellschaft) handeln, die mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden ist.

DV 77, 83(1)(j)
Eine allgemeine Vollmacht auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formblatt schließt die Befugnis ein, Anträge auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu stellen und zu unterzeichnen.

Einzelvollmachten werden daraufhin überprüft, ob sie nicht die Befugnis ausschließen, die Eintragung eines Rechtsübergangs zu beantragen.

GMV 88(2)
Hat der neue Inhaber weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft, so muß er für das Verfahren auf Eintragung des Rechtsübergangs von einer Person vertreten sein, die berufsmäßig Dritte vor dem Amt vertreten darf (Rechtsanwalt oder zugelassener Vertreter, der in die beim Amt geführte Liste eingetragen ist). Wer vertreten darf, ist im einzelnen in Teil A. Kapitel 5 dieser Richtlinien behandelt.

4.4.5.4. Unterschriften

DV 31(1)(d),(5), 79
Die Erfordernisse hinsichtlich der Befugnis zur Antragstellung und der Unterschrift müssen im Zusammenhang mit dem Erfordernis gesehen werden, den Rechtsübergang nachzuweisen. Der Grundsatz ist, daß der Antrag entweder vom ursprünglichen Inhaber oder vom neuen Inhaber oder von beiden gemeinsam unterzeichnet werden kann und daß beide Unterschriften entweder zusammen oder einzeln auf dem Antrag oder auf einem begleitenden Schriftstück vorliegen müssen.

DV 31(5)(a)
Unterzeichnen der ursprüngliche Inhaber und der neue Inhaber den Antrag gemeinsam, so reicht dies aus, und es ist kein zusätzlicher Nachweis des Rechtsübergangs notwendig.

DV 31(5)(b)
Stellt der Rechtsnachfolger den Antrag und wird gleichzeitig eine vom ursprünglichen Inhaber unterzeichnete Erklärung vorgelegt, in der er der Eintragung des Rechtsnachfolgers als neuer Inhaber zustimmt, so reicht dies ebenfalls aus, und es ist kein zusätzlicher Nachweis erforderlich.

DV 79
Die Unterschrift bedarf keiner notariellen Beglaubigung oder Legalisierung (siehe auch Teil A, Kapitel 1, 3.1.1 der Richtlinien).

GMV 17(2),(3), DV 31(1)(d), (5)(c)
Ein Rechtsübergang kann nur eingetragen werden, wenn er nachgewiesen wird.

Außer in den oben genannten Fällen, nämlich

  • wenn der Rechtsnachfolger den Antrag stellt und unterzeichnet und eine vom ursprünglichen Inhaber unterzeichnete Erklärung beifügt, daß dieser der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder
  • wenn der Antrag sowohl vom ursprünglichen Inhabe als auch vom Rechtsnachfolger unterzeichnet ist,
ist ein gesonderter Nachweis des Rechtsübergangs erforderlich.

 

Es wird empfohlen, das vom Amt zur Verfügung gestellte Formblatt oder die Urkunde des Rechtsübergangs zu benutzen. Sowohl das Formblatt als auch die Urkunde des Rechtsübergangs entsprechen den Formblättern nach dem Markenrechtsvertrag (TLT). Das Formblatt des Rechtsübergangs ist ein Schriftstück, mit dem die rechtsgeschäftliche übertragung vorgenommen wird. Die Urkunde des Rechtsübergangs ist ein Schriftstück, in dem die an dem Rechtsübergang Beteiligten erklären, daß der Rechtsübergang stattgefunden hat. Jedes dieser Schriftstücke, sofern ordnungsgemäß ausgefüllt, stellt einen ausreichenden Nachweis des Rechtsübergangs dar.

Andere Formen des Nachweises sind jedoch nicht ausgeschlossen. So kann der übertragungsvertrag oder jedes andere Schriftstück, das den Rechtsübergang nachweist, vorgelegt werden.

Ist der Rechtsübergang der Marke die Folge der übertragung des Unternehmens des ursprünglichen Inhabers in seiner Gesamtheit, so muß, sofern nicht ein Nachweis in der oben genannten Form vorgelegt wird, ein Schriftstück vorgelegt werden, das den übergang oder die übertragung des gesamten Unternehmens belegt.

Ist der Rechtsübergang Folge einer Verschmelzung (Fusion) oder einer sonstigen Gesamtrechtsnachfolge, so dürfte der ursprüngliche Inhaber nicht mehr zur Unterzeichnung des Antrags zur Verfügung stehen. Dem Antrag müssen in diesen Fällen begleitende Unterlagen beigefügt werden, die die Verschmelzung oder Gesamtrechtsnachfolge belegen, beispielsweise Auszüge aus dem Handelsregister. Das Amt kann davon absehen, zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn die betreffenden Tatsachen dem Amt bereits bekannt sind, etwa aus parallelen Verfahren.

Begleitende Unterlagen bedürfen keiner Legalisierung. Die Vorlage des Originals des Schriftstückes ist nicht erforderlich; einfache Fotokopien reichen aus.

Hat das Amt Anlaß, an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des Schriftstückes zu zweifeln, so kann es zusätzliche Nachweise verlangen.

Das Amt wird derartige Schriftstücke nur daraufhin überprüfen, ob sie tatsächlich das belegen, was im Antrag angegeben ist, nämlich die Identität der betroffenen Marken, die Identität der Beteiligten sowie die Tatsache, daß es sich um einen Rechtsübergang handelt.

4.4.7. Sachliche Erfordernisse

4.4.7.1. Täuschungsgefahr

GMV 17(4)
Das Amt hat die Eintragung des Rechtsübergangs abzulehnen, wenn sich aus den Unterlagen über den Rechtsübergang eindeutig ergibt, daß die Gemeinschaftsmarke aufgrund des Rechtsübergangs geeignet wäre, das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, irrezuführen, es sei denn, daß der Rechtsnachfolger sich bereit erklärt, die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auf diejenigen Waren und Dienstleistungen zu beschränken, für die die Marke nicht irreführend ist.

GMV 7(1)(g)
Die Marke ist geeignet, das Publikum aufgrund des Rechtsübergangs irrezuführen, wenn sie, falls sie ursprünglich von dem Rechtsnachfolger eingereicht worden wäre, aus solchen Gründen als irreführend zurückzuweisen wäre, die sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen dem Inhaber und der Marke ergeben.

Kriterium ist somit, ob die Marke aufgrund ihrer Inhaberschaft irreführen würde.

GMV 7(1)(g), 17(4), 44, 48
Das Erfordernis, hinsichtlich der Gefahr der Irreführung des Publikums auf den Rechtsübergang abzustellen, bedeutet, daß es dem Amt verwehrt ist, zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs andere Aspekte der Täuschungsgefahr in Betracht zu ziehen, die keinen Bezug zu dem Verhältnis zwischen dem Inhaber und der Marke aufweisen. Ist erst einmal die Marke eingetragen, so kann das Amt nicht länger allgemeine Einwände wegen Täuschungsgefahr erheben. Solange die Marke jedoch noch nicht eingetragen ist, kann der Prüfer aus diesen Gründen eine Beanstandung aussprechen; stellt die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung im Verlauf der Prüfung des Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs einen derartigen Beanstandungsgrund fest, so nimmt sie zwar die Eintragung des Rechtsübergangs vor, sofern alle weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, leitet jedoch anschließend den Vorgang an den Prüfer zur weiteren Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse weiter.

Andererseits kann der Antragsteller eine Beanstandung des Amtes hinsichtlich des Rechtsübergangs, daß die Marke in bezug auf den neuen Inhaber das Publikum irreführen würde, nicht mit der Begründung ausräumen, daß die Täuschungsgefahr bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestanden habe.

Daß die Gefahr der Irreführung sich aus den Unterlagen über den Rechtsübergang in eindeutiger Weise ergeben muß, bedeutet, daß es dem Amt verwehrt ist, Beanstandungen aus spekulativen Gründen und wegen hypothetischer zukünftiger Entwicklungen zu erheben. Die bloße Tatsache, daß zukünftig die Waren und Dienstleistungen von einer anderen Person angeboten oder vermarktet werden, stellt für sich alleine keine Irreführungsgefahr dar. Spekulative Erwägungen über die zukünftige Benutzung der Marke durch den neuen Inhaber haben zu unterbleiben. Insbesondere darf die Möglichkeit einer Veränderung der Qualität der Erzeugnisse, die unter der Marke verkauft werden, nicht in Betracht gezogen werden. Grund zur Beanstandung der Eintragung des Rechtsübergangs besteht nur, wenn die Marke selbst in bezug auf ihren neuen Inhaber irreführen würde.

Gegebenenfalls können Beanstandungen wegen Täuschungsgefahr durch eine änderung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 44 GMV oder der eingetragenen Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 48 GMV ausgeräumt werden.

4.4.7.2. Inhaberschaft

GMV 5, DV 31(5)
Ein Rechtsübergang auf eine natürliche oder juristische Person, die nicht gemäß Artikel 5 GMV Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein kann, wird nicht eingetragen.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, daß das Verbot des Artikel 5 GMV dadurch umgangen wird, daß die Anmeldung zunächst auf den Namen einer Person, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt, angemeldet wird und anschließend auf jemand übertragen wird, der nicht zur Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung im eigenen Namen berechtigt gewesen wäre.

Das Verbot der Eintragung einer Person als neuer Inhaber, der nicht nach Artikel 5 GMV berechtigt ist, gilt auch, wenn nur eine von mehreren Personen, die als neue Inhaber eingetragen werden sollen, nicht gemäß Artikel 5 GMV Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein kann.

4.4.8. Verfahren zur Beseitigung von Mängeln

GMV 17(7) ,DV 31(6), 67(1)
 

Stellt das Amt einen der oben genannten Mängel fest, so fordert es den Antragsteller mit Formschreiben 602 auf, den Mangel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Zustellung der Mitteilung zu beheben. Das Formschreiben 602 wird dem Antrag-steller oder dessen Vertreter, falls bestellt, zugestellt. Der andere Beteiligte an dem Rechtsübergang wird vom Amt nicht automatisch unterrichtet, es sei denn, daß dies den Umständen nach angemessen ist.

Behebt der Antragsteller den Mangel nicht oder legt er nicht die erforderlichen zusätzlichen Nachweise vor oder gelingt es ihm nicht, das Amt zu überzeugen, daß die Beanstandungen nicht gerechtfertigt waren, so weist das Amt den Antrag mit Formschreiben 603 zurück.

Index

4.5. TEILWEISER RECHTSÜBERGANG

GMV 17(1) DV 32
Ein teilweiser Rechtsübergang ist ein Rechtsübergang, der sich nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, die in der Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthalten sind. Er führt zur Aufteilung des ursprünglichen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zum einen der verbleibenden und zum anderen der neuen Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Bestehen Zweifel, ob es sich um einen teilweisen Rechtsübergang handelt, so unterrichtet das Amt den Antragsteller und bittet um die nötige Klarstellung.

Auch wenn der Antrag sich auf mehr als eine Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezieht, können teilweise Rechtsübergänge betroffen sein. Die nachfolgenden Regeln gelten hierzu für jede einzelne Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die von dem Antrag umfaßt ist.

4.5.1. Regeln über die Verteilung der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen

GMV 44 , DV 2, 32(1)
In dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die Gegenstand des teilweisen Rechtsübergangs sind (das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für die ,,neue" Eintragung). Die Waren und Dienstleistungen sind so zwischen der verbleibenden Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der neuen Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufzuteilen, daß die Waren und Dienstleistungen in den beiden Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen sich nicht überschneiden. Die beiden Verzeichnisse dürfen zusammen nicht breiter als das ursprüngliche Verzeichnis sein.

Die Angaben müssen daher klar und eindeutig sein. Ist z.B. eine Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen betroffen und erfolgt die Aufteilung zwischen der alten und der neuen Eintragung nach Klassen, so reicht es aus, die entsprechenden Klassennummern für die neue oder für die verbleibende Eintragung anzugeben.

Umfaßt der teilweise Rechtsübergang Waren und Dienstleistungen, die als solche in dem ursprünglichen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen genannt sind, so beläßt das Amt automatisch diejenigen Waren und Dienstleistungen in der verbleibenden Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die nicht in dem neuen Verzeichnis genannt sind. Beispiel: Die ursprüngliche Liste enthielt die Waren A, B und C, und der Rechtsübergang betrifft die Ware C. Dies führt zur Schaffung einer neuen Gemeinschaftsmarke für die Ware C, und die Waren A und B verbleiben in der ursprünglichen Gemeinschaftsmarke.

Betrifft der teilweise Rechtsübergang Waren und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in dem ursprünglichen Verzeichnis genannt sind, die aber unter einen in dieser Liste enthaltenen allgemeinen Begriff fallen, so ist dies zulässig, vorausgesetzt, daß das Verzeichnis nicht erweitert wird. Für die Prüfung, ob tatsächlich eine Beschränkung oder eine Erweiterung des Verzeichnisses vorliegt, gelten die allgemeinen in derartigen Verfahrenssituationen anwendbaren Grundsätze. Im übrigen muß das ursprüngliche Verzeichnis klargestellt werden. Beispiel: Enthält das ursprüngliche Verzeichnis den Begriff ,,alkoholische Getränke" und betrifft der Rechtsübergang ,,Whisky" und ,,Gin", so muß das ursprüngliche Verzeichnis auf ,,alkoholische Getränke, ausgenommen Whisky und Gin" eingeschränkt werden.

4.5.2. Beanstandungen

DV 31(6), 32(3)
Entspricht der Antrag nicht den oben genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Antragsteller mit Formschreiben 602 auf, den Mangel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht beseitigt, so weist das Amt den Antrag mit Formschreiben 603 zurück.

Falls der Schriftwechsel mit dem Antragsteller zu einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für die verbleibende Eintragung führt, die von dem Verzeichnis in der beantragten Form abweicht, so korrespondiert das Amt nicht nur mit dem neuen Inhaber, falls er die Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs beantragt hat, sondern auch mit dem ursprünglichen Inhaber, der weiterhin derjenige bleibt, der über das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung verfügungsbefugt ist. Das Amt macht änderungen des ursprünglichen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen von der Zustimmung des ursprünglichen Inhabers abhängig. Wird die Zustimmung nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist beigebracht, so wird der Antrag mit Formschreiben 603 zurückgewiesen.

4.5.3. Anlegung einer neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke

GMV 84 DV 32(4), 88, 89
Der teilweise Rechtsübergang führt zu einer neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke. Hierfür legt das Amt eine gesonderte Akte an, die aus einer vollständigen Abschrift der elektronischen Akte der ursprünglichen Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke, dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs und der gesamten Korrespondenz zu diesem Antrag besteht. Die so entstandene Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke erhält ein neues Aktenzeichen. Sie hat denselben Anmeldetag und gegebenenfalls dasselbe Prioritätsdatum wie die ursprüngliche Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke. Betrifft der teilweise Rechtsübergang eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so unterliegt die neu entstandene Gemeinschaftsmarkenanmeldung den Beschränkungen der Akteneinsicht gemäß Artikel 84 GMV.

Bei der verbleibenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke nimmt das Amt in den Akten eine Kopie des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs auf, jedoch normalerweise nicht Kopien der weiteren Korrespondenz, die in bezug auf diesen Antrag geführt worden ist.

Index

4.6. ANHÄNGIGE ANTRÄGE UND GEBÜHRENFRAGEN

4.6.1. Fälle des vollständigen Rechtsübergangs

Im Falle eines vollständigen Rechtsübergangs wird der neue Inhaber automatisch ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergang Beteiligter an allen Verfahren betreffend die Marke, unabhängig davon, daß er ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs bei dem Amt bereits fristwahrende Erklärungen abgeben kann.

Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs hat keinen Einfluß auf bereits laufende oder vom Amt gesetzte Fristen einschließlich der Fristen für die Zahlung von Gebühren. Neue Zahlungsfristen werden nicht eingeräumt. Der neue Inhaber wird ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs verpflichtet, etwa fällige Gebühren zu entrichten.

4.6.2. Fälle des teilweisen Rechtsübergangs

DV 32(5)
 

Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs erhält die neu entstandene Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung denselben Verfahrensstand wie die ursprüngliche Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Ein Antrag, der für die ursprüngliche Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschafts-markenanmeldung noch anhängig ist, gilt nunmehr als sowohl für die verbleibende als auch für die neue Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung anhängig. Nach Eintragung des Rechtsübergangs behandelt das Amt solche Anträge als gesonderte Anträge und entscheidet über sie gesondert.

Ist ein solcher Antrag gebührenpflichtig und sind die Gebühren von dem ursprünglichen Inhaber bereits gezahlt, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsübergangs; somit werden keine zusätzlichen Gebühren fällig, wenn die Gebühr für den anhängigen Antrag zwar nach Einreichung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs, jedoch vor dessen Eintragung gezahlt wird.

GMV 26(2) ,DV 4, 9(3),(5) ,GebV 2 Nr. 2, 4
Betrifft der teilweise Rechtsübergang eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung und sind Klassengebühren nicht oder nicht vollständig gezahlt worden, so nimmt die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung die Eintragung des Rechtsübergangs in den Akten der verbleibenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung vor und legt eine neue Gemeinschaftsmarkenanmeldung an, wie oben beschrieben.

Betraf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung ursprünglich mehr als drei Klassen und wäre deshalb die Zahlung zusätzlicher Klassengebühren erforderlich, so behandelt die Prüfungsabteilung nach Eintragung des Rechtsübergangs in den Anmeldungsakten und Anlegung einer neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldung derartige Fälle wie folgt.

Sind die zusätzlichen Klassengebühren vor Eintragung des Rechtsübergangs gezahlt worden, wären aber keine zusätzlichen Klassengebühren fällig, weil die verbleibende Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht mehr als drei Klassen umfaßt, so erfolgt keine Erstattung, da zum Zeitpunkt der Zahlung die Gebühren zutreffend entrichtet worden sind.

In allen anderen Fällen behandelt die Prüfungsabteilung die verbleibende und die neue Gemeinschaftsmarkenanmeldung jeweils für sich, ohne jedoch eine neue Grundgebühr für die neue Anmeldung zu verlangen. Klassengebühren für die verbleibende und für die neue Gemeinschaftsmarkenanmeldung werden auf der Grundlage der Situation nach Eintragung des Rechtsübergangs festgelegt. Betraf z.B. die ursprüngliche Anmeldung sieben Klassen und enthält die verbleibende Anmeldung drei Klassen, die neue Anmeldung hingegen vier Klassen, so sind für die verbleibende Anmeldung keine Klassengebühren zu zahlen, während eine zusätzliche Klassengebühr für die neue Anmeldung zu entrichten ist. Werden mehrere Waren und Dienstleistungen aus einer Klasse beansprucht und nur einige davon übertragen, so sind für diese Klasse Klassengebühren sowohl für die verbleibende als auch für die neue Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu zahlen. Ist bereits eine Frist zur Zahlung zusätzlicher Klassengebühren gesetzt worden, die jedoch noch nicht abgelaufen ist, so hebt das Amt die Frist auf, damit anschließend die Feststellung der zu zahlenden Klassengebühren auf der Grundlage der Situation nach Eintragung des Rechtsübergangs vorgenommen werden kann.

GMV 47(1), (3),(4) ,DV 30(2),(4)
Betrifft der Antrag auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs eine eingetragene Gemeinschaftsmarke, die zur Verlängerung ansteht, d.h. sechs Monate vor Ablauf der ursprünglichen Eintragung und bis zu sechs Monate nach deren Ablauf, so nimmt die Markenverwaltungs-und Rechtsabteilung die Eintragung des Rechtsübergangs vor und behandelt die Verlängerung und die Verlängerungsgebühren wie folgt.

Ist vor Eintragung des Rechtsübergangs kein Verlängerungsantrag gestellt worden und sind keine Gebühren gezahlt worden, so gelten die allgemeinen Regeln einschließlich der Regeln für die Zahlung von Gebühren sowohl für die verbleibende als auch für die neue Eintragung (gesonderte Anträge, gesonderte Zahlung von Gebühren, soweit erforderlich).

Ist vor Eintragung des Rechtsübergangs ein Antrag auf Verlängerung eingereicht worden, so gilt dieser Antrag auch für die neue Gemeinschaftsmarke. Jedoch wird der neue Inhaber automatisch Verfahrensbeteiligter des Verfahrens zur Verlängerung der neuen Eintragung, während der ursprüngliche Inhaber Verfahrensbeteiligter für das Verlängerungsverfahren für die verbleibende Gemeinschaftsmarke bleibt.

Ist ein Antrag auf Verlängerung eingereicht worden, sind jedoch die entsprechenden Gebühren nicht vor der Eintragung des Rechtsübergang gezahlt worden, so bestimmen sich die zu zahlenden Gebühren in diesen Fällen nach der Situation nach Eintragung des Rechtsübergangs. Dies bedeutet, daß sowohl der Inhaber der verbleibenden Gemeinschaftsmarke als auch der Inhaber der neuen Gemeinschaftsmarke die Grundgebühr für die Verlängerung und etwaige Klassengebühren zahlen müssen.

Ist vor Eintragung des Rechtsübergangs nicht nur ein Antrag auf Verlängerung eingereicht worden, sondern sind auch die gesamten Verlängerungsgebühren vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden, so werden nach Eintragung des Rechtsübergangs keine zusätzlichen Verlängerungsgebühren fällig. Hinsichtlich der bereits gezahlten Klassengebühren erfolgt keine Erstattung.

Index4.7. EINTRAGUNG IN DAS REGISTER, ZUSTELLUNG, VERÖFFENTLICHUNGEN

4.7.1. Eintragung in das Register

GMV 17(5) ,DV 31(8), 84(3)(g)

Erfüllt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs alle Erfordernisse, so wird der Rechtsübergang im Register oder im Falle einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in den vom Amt geführten Anmeldungsakten eingetragen.

Die Eintragung im Register enthält folgende Angaben:

  • das Datum der Eintragung des Rechtsübergangs,
  • Namen und Anschrift des neuen Inhabers, und
  • Namen und Anschrift des Vertreters des neuen Inhabers, sofern bestellt.

 

Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs enthält die Eintragung außerdem

  • einen Hinweis auf das Aktenzeichen der ursprünglichen Eintragung und das Aktenzeichen der neuen Eintragung,
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die in der ursprünglichen Eintragung verbleiben, und
  • das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der neuen Eintragung.

 

4.7.2. Zustellung

Das Amt benachrichtigt den Beteiligten von der Eintragung des Rechtsübergangs mit Formschreiben 605.

Betrifft der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs mindestens eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so enthält Formschreiben 605 entsprechende Angaben über die Eintragung des Rechtsübergangs in den vom Amt geführten Anmeldungsakten.

Was die Unterrichtung des anderen Beteiligten betrifft, so ist zwischen dem Fall des vollständigen Rechtsübergangs und dem Fall des teilweisen Rechtsübergangs zu unterscheiden.

GMV 17(5) DV 84(5)
Im Falle eines vollständigen Rechtsübergangs wird Formschreiben 605 dem Beteiligten an dem Verfahren zur Eintragung des Rechtsübergangs vor dem Amt, d.h. dem Antragsteller zugestellt.

Der andere Beteiligte an dem Rechtsübergang wird wie folgt unterrichtet.

Eine Unterrichtung des anderen Beteiligten findet nicht statt,

  • wenn der Vertreter des ursprünglichen Inhabers auch zum Vertreter des neuen Inhabers bestellt worden ist, oder
  • wenn der ursprüngliche Inhaber nicht mehr existiert (Ableben, Fusion).

In allen anderen Fällen wird der andere Beteiligte mit Formschreiben 604 über das Ergebnis des Verfahrens, d.h. über die Eintragung des Rechtsübergangs oder die ablehnende Entscheidung unterrichtet. Während des Verfahrens erhält der andere Beteiligte keine Mitteilungen.

DV 32(3),(4)
Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs sind sowohl der ursprüngliche als auch der neue Gemeinschaftsmarkeninhaber zu bescheiden und nicht nur zu unterrichten, da notwendigerweise zwei Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen betroffen sind. Somit erhält der neue Anmelder für jede Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die teilweise übertragen worden ist, ein gesondertes Formschreiben 606. Der ursprüngliche Anmelder erhält Formschreiben 607. Im Falle des teilweisen Rechtsübergangs einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke versendet das Amt an den neuen Inhaber für jede Eintragung ein Formschreiben 608, gegebenenfalls mit Erläuterungen zur Zahlung der Verlängerungsgebühren. Dem Inhaber der verbleibenden Gemeinschaftsmarke wird Formschreiben 609 übersandt.

Bedarf ferner im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die in der ursprünglichen Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke verbleiben sollen, der Klarstellung oder änderung, so bedarf diese Klarstellung oder änderung der Zustimmung des Inhabers der verbleibenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke (siehe oben unter Nr. 4.5.2).

4.7.3. Veröffentlichung

GMV 17(5), DV 84(3)(g), 85(2)
In bezug auf eingetragene Gemeinschaftsmarken veröffentlicht das Amt in Teil C des Blatts für Gemeinschaftsmarken alle entsprechenden Eintragungen.

GMV 40, DV 12, 31(8)
Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die bereits gemäß Artikel 40 GMV und Regel 12 DV veröffentlicht worden ist, so gibt die Veröffentlichung der Eintragung der Marke und die Eintragung im Register von Anfang an den neuen Inhaber an. Die Veröffentlichung der Eintragung enthält einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung.

GMV 40 DV 12
Betrifft der Rechtsübergang eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die noch nicht veröffentlicht worden ist, so enthält die anschließende Veröffentlichung den Namen des neuen Inhabers, ohne daß angegeben wird, daß die Anmeldung übertragen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsübergang der nicht veröffentlichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung um einen teilweisen Rechtsübergang handelt