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Richtlinien - Teil A, Kapitel 5 Berufsmässige Vertretung

 

 

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5.1. EINLEITUNG - GRUNDSäTZE DER VERTRETUNG

GMV 88 (1), (2)
Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung sind natürliche und juristische Personen, die keinen Wohnsitz oder

Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, verpflichtet, in allen Verfahren vor dem Amt außer der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung von einem berufsmäßigen Vertreter vertreten zu sein, und zwar entweder von einem Rechtsanwalt oder von einer Person, die in der vom Amt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist.

Natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft sind nicht verpflichtet, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen. Wird jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so müssen die betreffenden Erfordernisse über die Bestellung von Vertretern und die Einreichung einer Vollmacht erfüllt werden.

Der erste Teil dieses Kapitels (5.2) erläutert Fragen der Vertretung aus der Perspektive eines Vertreters und stellt dar, wer und unter welchen Voraussetzungen als Vertreter vor dem Amt auftreten darf.

Der zweite Teil dieses Kapitels (5.3 bis 5.6) behandelt Fragen der Vertretung aus der Perspektive eines Beteiligten an Verfahren vor dem Amt (Eintragungsverfahren, Widerspruch, Löschung usw.) und erläutert, wie Vertreter namens ihrer Mandanten in Verfahren vor dem Amt auftreten können.

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5.2. PERSöNLICHE BEFUGNIS ZUR VERTRETUNG

GMV 88 (3), 89 (1) (a), (b)
Die Vertretung Dritter vor dem Amt darf nur von Rechtsanwälten (s. unter 5.2.1) und zugelassenen Vertretern, die in die vom Amt zu diesem Zweck geführte Liste eingetragen sind (s. unter 5.2.2), wahrgenommen werden.

Davon sind zu unterscheiden die Vertretung natürlicher und juristischer Personen durch ihre Angestellten (s. unter 5.2.3) und Fälle der gesetzlichen Vertretung (s. unter 5.2.4).

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5.2.1. Vertretung durch Rechtsanwälte

GMV 89 (1) (a)
Ein Rechtsanwalt kann Dritte vor dem Amt vertreten, wenn er folgende drei Voraussetzungen erfüllt: a) er muß in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sein, b) er muß in diesem Staat befugt sein, die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens auszuüben, und c) er muß seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben.

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5.2.1.1. Begriff „Rechtsanwalt“

Der Begriff „Rechtsanwalt“ umfaßt die folgenden Berufsbezeichnungen: in Belgien „avocat/advocaat/Rechtsanwalt“; in Dänemark „advokat“; in Deutschland und Österreich „Rechtsanwalt“; in Griechenland „Dikhgoroz „; in Spanien „abogado“; in Frankreich und Luxemburg „avocat“, in Irland „barrister/solicitor“; in Italien „avvocato/procuratore legale“; in den Niederlanden „advocaat“; in Portugal „advogado“; in Finnland „asianajaja/advokat“; in Schweden „advokat“; im Vereinigten Königreich „advocate/barrister/solicitor“ (s. Richtlinie 98/5/EG vom 16. 2. 1998, ABl. EG L 77 vom 14. 3. 1998, S. 36).

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5.2.1.2. Zulassung

Das Erfordernis der Zulassung in einem der Mitgliedstaaten bedeutet, daß der Betreffende gemäß den entsprechenden nationalen Regelungen eine Anwaltszulassung besitzen muß oder Mitglied dieses Berufsstands sein muß. Das Amt wird dies nicht überprüfen, außer wenn ernsthafte Zweifel bestehen.

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5.2.1.3. Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens

Die Befugnis zur Ausübung der Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens in dem betreffenden Staat muß die Befugnis umfassen, Mandanten vor dem betreffenden nationalen Patent- und Markenamt zu vertreten. Diese Voraussetzung ist in allen Mitgliedstaaten erfüllt; die Angaben in der Mitteilung Nr. 1/95 des Präsidenten des Amtes vom 18. 9. 1995, ABl. HABM 1995, 16, unter Nr. II. a), vierter Absatz, sind nicht mehr aktuell. Was Spanien betrifft, so ist dem Amt mitgeteilt worden, daß spanische „abogados“ das Recht zur Vertretung in Markenangelegenheiten vor dem spanischen Patent- und Markenamt besitzen (s. Mitteilung Nr. 2/96 des Präsidenten des Amtes vom 22.3.1996, ABl. HABM 1996, 590). Die zuständigen Stellen Irlands haben dem Amt Anfang 1999 mitgeteilt, daß irische „barristers“ und „solicitors“ Mandanten vor dem irischen Patentamt vertreten dürfen.

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5.2.1.4. Geschäftssitz
 

Der Geschäftssitz muß sich in der Gemeinschaft befinden (zum Begriff „Europäische Gemeinschaft“ s. unten unter 5.3.1.2). Der Geschäftssitz muß nicht notwendigerweise der einzige Geschäftssitz des Vertreters sein. Ferner kann sich der Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als in demjenigen befinden, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Dagegen sind Rechtsanwälte, deren einziger Geschäftssitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet, nicht befugt, vor dem Amt zu vertreten, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Hat ein Zusammenschluß von Vertretern, wie eine Anwaltskanzlei oder -firma, mehrere Geschäftssitze, so darf er Vertretungshandlungen nur unter einem Geschäftssitz innerhalb der Gemeinschaft vornehmen, und das Amt wird mit dem Rechtsanwalt nur unter einer Adresse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft korrespondieren.

Es besteht kein Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Rechtsanwalt darf die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als die eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft besitzen.

GMV 89 (2)
Rechtsanwälte, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind automatisch und von Rechts wegen befugt, vor dem Amt zu vertreten. Sie werden nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 89 (2) GMV eingetragen, da die in dieser Vorschrift genannte Befugnis und die besondere berufliche Befähigung sich auf Personen beziehen, die Kategorien von spezialisierten Vertretern in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Markenwesens angehören, während Rechtsanwälte per definitionem befugt sind, in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Es ist ständige Praxis des Amtes, Anträge von Rechtsanwälten auf Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter zurückzuweisen.

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5.2.2. In die vom Amt geführte Liste eingetragene zugelassene Vertreter

GMV 89 (1) (b)
Die zweite Gruppe von Personen, die befugt sind, Dritte berufsmäßig vor dem Amt zu vertreten, sind diejenigen Personen, die in die vom Amt geführte Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind.

Die Eintragung in die Liste ist für die Erlangung der Vertretungsbefugnis konstitutiv.

Die< Eintragung in die Liste erfolgt auf individuellen Antrag, der vom Antragsteller auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formblatt (ABl. HABM 1995, 30) zu stellen und zu unterzeichnen ist.

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5.2.2.1. Vertretungsbefugnis nach nationalem Recht

Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste richten sich nach der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat.

 

GMV 89 (2) (c)
In einer Reihe von Mitgliedstaaten, und zwar in Österreich, Deutschland, Irland, Italien, Portugal und Spanien,hängt die Befugnis zur Vertretung vor dem nationalen Amt auf dem Gebiet des Markenwesens von dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung ab (Artikel 89 (2) (c), 1. Alternative, GMV). In diesem Fall muß der Betreffende die erforderliche berufliche Befähigung besitzen. In anderen Mitgliedstaaten, darunter Finnland, Schweden, Dänemark und Belgien, besteht kein solches Erfordernis einer besonderen Befähigung, und die berufsmäßige und geschäftsmäßige Vertretung in Markenangelegenheiten steht nicht nur Rechtsanwälten, sondern jedermann offen. In diesem Fall muß der Antragsteller die Vertretung in Markenangelegenheiten vor dem betreffenden Amt mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben (Artikel 89 (2) (c), 2. Alternative, GMV). Einen Unterfall dieser Kategorie von Mitgliedstaaten bilden diejenigen Mitgliedstaaten, die ein System der amtlichen Feststellung der beruflichen Befähigung zur Vertretung vor dem betreffenden nationalen Amt haben, obwohl eine solche amtliche Feststellung keine Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung der Vertretung darstellt. In diesem Fall unterliegt derjenige, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, nicht dem Erfordernis der mindestens fünfjährigen regelmäßigen Ausübung der Vertretung. Dies trifft auf die „registered trade mark agents“ im Vereinigten Königreich, die „octrooigemachtigden“ in den Niederlanden sowie auf Frankreich zu. Ferner unterliegen die „conseils en propriété industrielle“ in Luxemburg nicht dem Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Ausübung der Vertretung.

Was Griechenland betrifft, so sind ausschließlich Rechtsanwälte befugt, vor dem Amt zu vertreten, da die Vertretung vor dem griechischen nationalen Amt Rechtsanwälten vorbehalten ist (s. Mitteilung Nr. 4/96 des Präsidenten des Amtes vom 16.7.1996, ABl. HABM 1996, 1272).

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5.2.2.2. Staatsangehörigkeit und Geschäftssitz

GMV 89 (2) (a), (b), (4)
Außerdem muß der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein und seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinschaft haben. Die in Abschnitt 5.2.2.1 genannten Voraussetzungen müssen in bezug auf den Ort des Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes des Antragstellers erfüllt sein, nicht in bezug auf seine Staatsangehörigkeit. Die Befugnis in einem anderen Mitgliedstaat und die dort erworbene berufliche Erfahrung kann nur im Rahmen des Artikels 89 (4) GMV Berücksichtigung finden.

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5.2.2.3. Bescheinigung

GMV 89 (3)
Die Erfüllung der oben genannten, in Artikel 89 (2) GMV niedergelegten Voraussetzungen muß in einer von dem betreffenden nationalen Amt ausgestellten Bescheinigung bestätigt sein. Einige nationale Ämter haben dem Amt Sammelbescheinigungen übermittelt; anderenfalls hat der Antragsteller seinem Antrag eine Einzelbescheinigung beizufügen (Einzelheiten s. Mitteilung Nr. 1/95 des Präsidenten des Amtes vom 18.9.1995, ABl. HABM 1995, 16).

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5.2.2.4. Befreiungen

GMV 89 (4)
Der Präsident es Amtes kann Befreiung erteilen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates in besonders gelagerten Fällen sowie vom Erfordernis einer mindestens fünfjährigen regelmäßigen Vertretung in Markenangelegenheiten, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. Hierbei steht ihm Ermessen zu.

Sämtliche dem Präsidenten des Amtes bisher unterbreitete Fälle haben ihm erlaubt, Befreiung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zu erteilen. Befreiungen vom Erfordernis einer Erfahrung von mindestens fünf Jahren sind auf Fälle beschränkt, in denen die Befähigung zur Vertretung in Markensachen auf andere Weise für einen gleichwertigen Zeitraum von fünf Jahren erworben wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller vor seiner Tätigkeit als Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für Markenangelegenheiten innerhalb einer Firma verantwortlich war. Die Berufserfahrung muß in einem Mitgliedstaat erworben worden sein.

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5.2.2.5. Verfahren zur Eintragung in die Liste

GMV 57 (1), 128 DV 52 (2)
Zuständig für Anträge auf Eintragung in die Liste ist die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung. Ihre Aufgaben werden von der Dienststelle berufsmäßige Vertretung wahrgenommen. Die Eintragung in die Liste erfolgt durch Zustellung einer stattgebenden Entscheidung, in der dem zugelassenen Vertreter die ihm zugeteilte ID-Nummer (im Zahlenbereich von 1 bis z.Zt. 5500) mitgeteilt wird. Die Eintragungen in die Liste werden im Amtsblatt des Amtes und in dem vom Amt herausgegebenen Verzeichnis der zugelassenen Vertreter veröffentlicht. Ist eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nicht erfüllt, so wird, nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden ist, Bemerkungen zu übermitteln und insbesondere eine etwa fehlende Einzelbescheinigung des zuständigen nationalen Amtes zu übermitteln, eine ablehnende Entscheidung getroffen. Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, beizufügen.

Zugelassene Vertreter können gebührenfrei eine weitere Ausfertigung der Entscheidung über die Eintragung in die Liste erhalten. Die Akten der Verfahren über die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter unterliegen nicht der Akteneinsicht. Die ID-Nummern werden keiner anderen Person als dem betreffenden zugelassenen Vertreter mitgeteilt.

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5.2.2.6. Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

DV 78 (1), (6)
Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste wird auf seinen Antrag gelöscht. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform.

Die Löschung wird in den von der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung geführten Akten vermerkt, dem Vertreter mitgeteilt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

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5.2.2.7. Automatische Löschung von der Liste der zugelassenen Vertreter

DV 78 (2)
Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird automatisch gelöscht: GMV 89 (4) (b) b) a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters, wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; der Präsi- b) dent des Amtes kann jedoch immer noch eine Befreiung gemäß Artikel 89 (4) (b) GMV erteilen, c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat, und d) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Befugnis besitzt, Dritte vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutzes des Mitgliedstaates zu vertreten, in dem er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat.

Das Amt kann über solche Umstände in verschiedener Weise unterrichtet werden. Im Zweifel holt die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung vor der Löschung aus der Liste Auskünfte bei dem betreffenden nationalen Amt ein. Sie hört ferner den zugelassenen Vertreter, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, daß der Vertreter weiterhin auf einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage befugt ist, in der Liste eingetragen zu sein.

Dem Vertreter wird die Entscheidung, ihn zu löschen, mitgeteilt. Die Löschung wird im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht

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5.2.2.8. Suspendierung der Eintragung in die Liste

DV 78 (3), (5)
Die Eintragung des zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen suspendiert, wenn dessen Befugnis, natürliche und juristische Personen vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, zeitweilig aufgehoben (suspendiert) worden ist.

Die nationalen Ämter teilen dem Amt alle relevanten Tatsachen mit, soweit sie ihnen bekannt sind. Bevor die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung eine - beschwerdefähige - Entscheidung zur Suspendierung der Eintragung trifft, teilt sie dies dem Vertreter mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

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5.2.2.9. Wiedereintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter

DV 78 (4)
Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag in die Liste der zugelassenen Vertreter wieder eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

Hierzu ist ein neuer Antrag einzureichen, für den das normale Verfahren für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter (s. oben, 5.2.2) gilt.

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5.2.3. Vertretung durch Angestellte

GMV 88 (3), DV 76
Natürliche und juristische Personen mit Sitz, Wohnsitz oder tatsächlicher und nicht nur zum Schein bestehender gewerblicher oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können vor dem Amt durch eine bei ihnen angestellte natürliche Person („Angestellter“) handeln.

Angstellte solcher juristischen Personen können auch für andere juristische Personen handeln, die wirtschaftliche Verbindungen mit der erstgenannten juristischen Person haben, auch wenn diese andere juristische Person weder Sitz noch Wohnsitz noch tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft hat, vorausgesetzt, daß zwischen den beiden juristischen Personen wirtschaftliche Verbindungen bestehen. Wird eine nicht in der Gemeinschaft ansässige juristische Person auf diese Weise vertreten, so ist sie nicht verpflichtet, einen berufsmäßigen Vertreter im Sinne von Artikel 89 (1) GMV zu bestellen; dies ist eine Ausnahme zu der Regel, daß außerhalb der Gemeinschaft ansässige Verfahrensbeteiligte verpflichtet sind, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen.

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5.2.3.1. Angestellte, die für ihren Arbeitgeber handeln

GMV 88 (3)
Handeln Angestellte für ihren Arbeitgeber, so handelt es sich nicht um einen Fall berufsmäßiger Vertretung. Die natürliche oder juristische Person, die Beteiligter an den Verfahren vor dem Amt ist, kann durch ihre Angestellten handeln mit der alleinigen Maßgabe, daß der Angestellte eine Vollmacht einreichen muß.

Das Amt wird normalerweise keine Nachforschungen darüber anstellen, ob tatsächlich ein Anstellungsverhältnis beim Verfahrensbeteiligten vorliegt. Das Amt behält sich jedoch vor, dies zu tun, wenn Gründe bestehen, an einem Angestelltenverhältnis zu zweifeln, etwa wenn unterschiedliche Anschriften angegeben werden oder wenn dieselbe Person als Angestellter verschiedener juristischer Personen benannt wird.

DV 83 (1) (j) Regel 83 (1) DV
Der Angestellte, der die Anmeldung oder den Antrag unterzeichnet, muß in den vom Amt gemäß zur Verfügung gestellten Formblättern seinen Namen angeben und die für Angestellte und Vollmachten vorgesehenen Kästchen ankreuzen. Dagegen darf er nicht das für berufsmäßige Vertreter auf Seite 1 des Formblattes vorbehaltene Feld und auch nicht das Blatt mit Angaben zu berufsmäßigen Vertretern (normalerweise Seite 3 der Formblätter des Amtes) ausfüllen.

DV 12 (b), 84(2) (e)
Namen von Angestellten werden nicht unter „Vertreter“ im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

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5.2.3.2. Vertretung durch Angestellte einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Verbindungen

GMV 88 (3) Angestellte juristischer Personen können die Vertretung anderer juristischer Personen wahrnehmen, vorausgesetzt, daß die beiden juristischen Personen untereinander wirtschaftliche Verbindungen haben. Wirtschaftliche Verbindungen in diesem Sinne bestehen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden juristischen Personen besteht, entweder in dem Sinne, daß der Verfahrensbeteiligte vor dem Amt von dem Arbeitgeber des Angestellten wirtschaftlich abhängig ist oder umgekehrt. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit besteht

  • entweder wenn die beiden juristischen Personen Mitglieder desselben Konzerns sind oder
  • wenn Beherrschungsmechanismen (Kontrolle des Managements) bestehen.

 

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25.6.1980 (ABl. EG L 195, S. 35) über die Transparenz bei finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen und der Verordnung Nr. 240/96 der Kommission vom 31.1.1996 über Technologietransfervereinbarungen (ABl. EG L 31, S. 2) hat ein Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen mit einem anderen Unternehmen,

  • wenn es die Mehrheit des Kapitals des anderen Unternehmens hält,
  • wenn es die Mehrheit der Aktien des anderen Unternehmens hält oder
  • wenn es mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen kann.

       

      Im Einklang mit der Rechtsprechung zu Artikel 85 (1) des EG-Vertrags bestehen außerdem wirtschaftliche Verbindungen, wenn beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der die untergeordnete Einheit keine wirkliche Autonomie bei der Bestimmung ihrer Marktstrategie besitzt.

      Dagegen reicht zur Begründung wirtschaftlicher Verbindungen nicht aus:

      • die Verbindung aufgrund eines Markenlizenzvertrags,
      • eine vertragliche Beziehung zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel gegenseitiger Vertretung oder rechtlicher Unterstützung,
      • eine reine Lieferanten-Kunden-Beziehung, z.B. auf der Grundlage eines ausschließlichen Vertriebsvertrags oder Franchisevertrags.

      Beruft sich ein Angestelltenvertreter auf wirtschaftliche Verbindungen, so hat er den betreffenden Abschnitt in dem amtlichen Formblatt (z.B. Nr. 39 im Formblatt für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke) anzukreuzen und seinen eigenen Namen sowie Name und Anschrift seines Arbeitgebers anzugeben. Außerdem hat er die Art der wirtschaftlichen Verbindungen anzugeben. Das Amt wird normalerweise keine Nachforschungen hierzu anstellen, außer wenn es Anlaß hat, an dem Bestehen wirtschaftlicher Verbindungen zu zweifeln. In diesem Fall wird das Amt weitere Erläuterungen und, falls notwendig, urkundliche Nachweise anfordern. In einem derartigen Fall hat die Abteilung oder Dienststelle des Amtes, die mit dem betreffenden Antrag oder der Anmeldung befaßt ist, die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zu beteiligen.

      Der Angestelltenvertreter darf in den vom Amt zur Verfügung gestellten Formblättern nicht den Abschnitt für berufsmäßige Vertreter ausfüllen, insbesondere nicht die Seite mit Angaben zum Vertreter (normalerweise Seite 3 der Formblätter des Amtes). Der Abschnitt für die Angabe des Verfahrensbeteiligten (Anmelder, Widersprechender usw.), normalerweise Seite 2 der Formblätter des Amtes, ist mit dem Namen und der Anschrift des Vertretenen auszufüllen.

      DV 12 (b), 84 (2) (e)
      Der Name des Angestelltenvertreters, der eine juristische Person mit wirtschaftlichen Verbindungen vertritt, ist unter „Vertreter“ im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen.

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      5.2.4. Gesetzliche Vertretung

      Juristische Personen können nur durch natürliche Personen handeln. Handelt es sich bei dieser natürlichen Person nicht lediglich um einen Angestellten, sondern um eine Person, die nach dem für die juristische Person geltenden Recht von Gesetzes wegen befugt ist, die juristische Person in allen Rechtsangelegenheiten nach außen zu vertreten, so ist es nicht erforderlich, diese Person als „Angestellten“ zu bezeichnen, und es braucht keine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht eingereicht werden. In solchen Fällen reicht es aus, unter der Unterschrift neben dem Namen der zeichnenden Person seine Stellung innerhalb der Gesellschaft anzugeben, z.B. „Präsident“, „Chief Executive Officer“, „Geschäftsführer“ oder „Prokurist“.

      Es handelt sich außerdem nicht um eine Vertretung im Sinne der GMV, wenn gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine natürliche oder juristische Person in bestimmten Umständen durch einen Vertreter von Gesetzes wegen handelt, z.B. wenn Minderjährige von ihren Eltern oder einem Vormund vertreten werden oder wenn eine Gesellschaft von dem Konkursverwalter vertreten wird. In diesen Fällen hat die Person, die tatsächlich zeichnet, ihre Zeichnungsbefugnis darzulegen, ist jedoch nicht verpflichtet, eine Vollmacht einzureichen.

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      5.3. BESTELLUNG EINES BERUFSMäßIGEN VERTRETERS

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      5.3.1. Voraussetzungen, unter denen Vertretungszwang besteht

      Vorbehaltlich der oben unter 5.2.3 genannten Ausnahme sind Beteiligte an Verfahren vor dem Amt, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, verpflichtet, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen.

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      5.3.1.1. Sitz und Wohnsitz

      Es ird auf den Sitz oder Wohnsitz und den Ort der Niederlassung abgestellt, nicht auf die Staatsangehörigkeit. So besteht z.B. für einen französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Japan Vertretungszwang, jedoch nicht für einen australischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien. Das Amt prüft diese Voraussetzungen im Hinblick auf die angegebene Anschrift. Gibt der Verfahrensbeteiligte eine Anschrift außerhalb der Gemeinschaft an, beruft er sich jedoch auf einen Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft, so hat er die entsprechenden Angaben und Erläuterungen vorzulegen, und der weitere Schriftverkehr mit diesem Beteiligten erfolgt unter seiner Anschrift in der Gemeinschaft. Das Erfordernis eines Sitzes oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung ist nicht erfüllt, wenn der Verfahrensbeteiligte lediglich ein Postfach oder eine Zustellanschrift in der Gemeinschaft hat oder wenn der Anmelder die Anschrift eines Vertreters mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft angibt. Gibt der Verfahrensbeteiligte eine Anschrift in der Gemeinschaft als seine eigene Anschrift an, so wird das Amt keine weiteren Nachforschungen anstellen, es sei denn, daß besondere Umstände Anlaß zu Zweifeln geben.

      Der Sitz juristischer Personen bestimmt sich gemäß Artikel 58 des EG-Vertrags. Der tatsächliche Sitz oder Hauptgeschäftssitz muß in der Gemeinschaft sein. Es reicht nicht aus, daß das auf die Gesellschaft anwendbare Recht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

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      5.3.1.2. Begriff „in der Gemeinschaft“

      GMV 88 (2)
      Für die Anwendung von Artikel 88 (2) GMV ist auf das Territorium der 15 Mitgliedstaaten abzustellen, auf das der EG-Vertrag nach seinem Artikel 227 anwendbar ist.

      Folgende Territorien gehören nicht zur Gemeinschaft, unabhängig davon, ob sie Bestandteil eines Mitgliedstaats sind oder nicht:

      • was das Vereinigte Königreich betrifft, die Kanalinseln, die Insel Man und diejenigen Territorien, die nicht in Europa gelegen sind;
      • was Dänemark betrifft, Grönland und die Färöer-Inseln;
      • was Frankreich betrifft, die überseeischen Territorien (nicht zu verwechseln mit den überseeischen Departements) und die „collectivités territoriales“;
      • >was die Niederlande betrifft, die Niederländischen Antillen und Aruba;
      • was Portugal betrifft, Macao.

       

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      5.3.2. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Vertretungszwang

      GMV 89 (1)
      Hat ein Beteiligter an Verfahren vor dem Amt (Anmelder, Widersprechender, Antragsteller auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke, Dritter, der Akteneinsicht beantragt), auf den Abschnitt 5.3.1 zutrifft, in der Anmeldung oder seinem Antrag keinen berufsmäßigen Vertreter im Sinne des Artikel 89 (1) GMV bestellt oder fällt die Erfüllung des Vertretungserfordernisses zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. wenn der Vertreter sein Mandat niederlegt) weg, so ergeben sich je nach dem betreffenden Verfahren unterschiedliche rechtliche Folgen.

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      5.3.2.1. Eintragungsverfahren

       

      GMV 88 (2) DV 9 (3) Regel 9 (3) DV
      Hat der Gemeinschaftsmarkenanmelder im Anmeldeformblatt keinen berufsmäßigen Vertreter bestellt, so for

      dert der Prüfer in einem frühen Verfahrensstadium und im Rahmen der Formalprüfung gemäß den Anmelder mit Formschreiben 106 (s. Teil B, 3.3.6.1 dieser Richtlinien) den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von normalerweise zwei Monaten einen Vertreter zu bestellen und eine schriftliche Vollmacht für diesen einzureichen. Kommt der Anmelder dieser Mitteilung nicht nach, so wird die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen.

      Ebenso wird verfahren, wenn die Bestellung eines Vertreters später während des Eintragungsverfahrens, bis zum Zeitpunkt der Eintragung, wegfällt; dies gilt auch innerhalb des Zeitraums zwischen der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Eintragung der Gemeinschaftsmarke. Wird während des Eintragungsverfahrens namens des Gemeinschaftsmarkenanmelders ein besonderer Antrag (Nebenverfahren) eingereicht, z.B. ein Antrag auf Akteneinsicht, auf Eintragung einer Lizenz oder auf Gewährung der Wiedereinsetzung, so braucht die Bestellung eines Vertreters nicht wiederholt zu werden. Das Amt wird in diesen Fällen den Schriftwechsel mit dem ordnungsgemäß bestellten Vertreter führen.

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      5.3.2.2. Widerspruchsverfahren

      Was den Gemeinschaftsmarkenanmelder betrifft, so gilt der vorstehende Abschnitt. Das Verfahren zur Beseitigung dieses Mangels wird außerhalb des Widerspruchsverfahrens geführt, und die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung hat ähnliche Auswirkungen auf das Widerspruchsverfahren wie eine Zurücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung (s. Teil C, Widerspruchsverfahren, Kapitel 3, 2.3.1 dieser Richtlinien).

      DV 18 (2)
      Was den Widersprechenden betrifft, so ist jeder Mangel in bezug auf die Vertretung ein Grund für die Unzulässigkeit des Widerspruchs. Enthält die Widerspruchsschrift nicht die Bestellung eines Vertreters, so fordert die Widerspruchsabteilung den Widersprechenden gemäß Regel 18 (2) mit Formschreiben 206 (s. Teil C, Kapitel 2, 2.1 dieser Richtlinien) auf, innerhalb einer Frist von normalerweise zwei Monaten einen Vertreter zu bestellen und eine Vollmacht einzureichen. Der Widerspruch wird sodann als unzulässig zurückgewiesen, es sei denn, daß diese beiden Erfordernisse innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden.

      Ist der Widersprechende während des Widerspruchsverfahrens nicht länger vertreten, so wird der Widerspruch unzulässig.

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      5.3.2.3. Löschungsverfahren

      Im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls gilt für den Antragsteller das für den Widersprechenden Gesagte entsprechend.

      Ist der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht länger vertreten, so fordert ihn die Nichtigkeitsabteilung auf, einen Vertreter zu bestellen und eine Vollmacht einzureichen. Wird dem nicht entsprochen, so bleiben alle Eingaben und Verfahrenserklärungen des Inhabers der Gemeinschaftsmarke unberücksichtigt, und es wird über den Antrag anhand der dem Amt vorliegenden Beweismittel entschieden.

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      5.3.3. Rechtsfolgen, wenn kein Vertretungszwang besteht
       

      Ist der Beteiligte an den Verfahren vor dem Amt nicht verpflichtet, vertreten zu sein, so kann er gleichwohl jederzeit einen berufsmäßigen Vertreter im Sinne des Artikel 89 (1) GMV bestellen. Macht er hiervon Gebrauch, so gilt das unter 5.3.4 Gesagte, und es gelten ferner die Erfordernisse hinsichtlich einer Vollmacht (s. unten unter 5.4).

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      5.3.4. Vertreterbestellung

      Üblicherweise wird der Vertreter auf dem amtlichen Formblatt des Amtes bestellt, das das betreffende Verfahren einleitet, z.B. dem Anmeldeformblatt oder dem Widerspruchsformblatt. Es kann mehr als ein Vertreter bestellt werden, indem das betreffende Kästchen „mehrere Vertreter“ angekreuzt wird und die erforderlichen Angaben für jeden zusätzlichen Vertreter gemacht werden.

      Der Vertreter kann auch in einer späteren Mitteilung bestellt werden, die von dem Verfahrensbeteiligten oder dem Vertreter (Anzeige der Vertretungsübernahme) unterzeichnet sein kann. Die Bestellung muß eindeutig sein.

      Wird einer Mitteilung, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens (z.B. Eintragungs- oder Widerspruchsverfahren) übersandt wird, eine vom Verfahrensbeteiligten unterzeichnete Vollmacht beigefügt, so liegt darin implizit die Bestellung des Vertreters. Dies gilt auch, wenn auf diese Weise eine Allgemeine Vollmacht eingereicht wird.

      Wird dagegen eine Allgemeine Vollmacht ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren eingereicht, so bedeutet dies noch nicht automatisch die Bestellung des Bevollmächtigten als Vertreter für alle bestehenden oder zukünftigen Verfahren betreffend Gemeinschaftsmarken, da die Registrierung von Allgemeinen Vollmachten von einem bestimmten Verfahren vor dem Amt unabhängig ist. Damit der in der Allgemeinen Vollmacht Bevollmächtigte als Vertreter eingetragen wird, muß der bevollmächtigte Vertreter oder der Verfahrensbeteiligte hierzu dem Amt zusätzlich die Aktenzeichen derjenigen Verfahren mitteilen, für die die Vertreterbestellung wirksam werden soll.

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      5.3.4.1. Zusammenschlüsse von Vertretern
       

      DV 76 (9)
      Ein Zusammenschluß von Vertretern, wie etwa eine Firma oder Partnerschaft von Rechtsanwälten oder zugelassenen Vertretern oder beiden, kann als Vertreter bestellt werden, statt daß die einzelnen Vertreter, die in dem Zusammenschluß tätig sind, als mehrere Vertreter bestellt werden.

      In diesem Fall sind die betreffenden Angaben (normalerweise auf Seite 3 der vom Amt zur Verfügung gestellten Formblätter) zu machen, und es braucht nur die Bezeichnung des Zusammenschlusses der Vertreter angegeben zu werden und nicht zusätzlich die Namen der einzelnen Vertreter, die in dem Zusammenschluß tätig sind. Erfahrungsgemäß werden vielfach widersprüchliche Angaben gemacht. In solchen Fällen wird das Amt, soweit möglich, die Angabe als Bestellung und Bevollmächtigung des Zusammenschlusses von Vertretern interpretieren, jedoch falls erforderlich dem Vertreter für zukünftige Fälle Hinweise geben.

      Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern erstreckt sich automatisch auf alle berufsmäßigen Vertreter, die im Anschluß an die ursprüngliche Vertreterbestellung in den Zusammenschluß eintreten. Umgekehrt endet die Bevollmächtigung automatisch für jeden Vertreter, der den Zusammenschluß von Vertretern verläßt. Es ist weder erforderlich noch empfohlen, dem Amt die Namen der Vertreter mitzuteilen, aus denen der Zusammenschluß besteht. Das Amt behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob ein Vertreter tatsächlich innerhalb des betreffenden Zusammenschlusses tätig ist, wenn dies den Umständen nach gerechtfertigt ist.

      GMV 89 (1) DV 79
      Die Bestellung eines Zusammenschlusses von Vertretern stellt keine Durchbrechung des Grundsatzes dar, daß nur berufsmäßige Vertreter im Sinne des Artikels 89 (1) GMV vor dem Amt Rechtshandlungen im Namen Dritter vornehmen dürfen. Es sind somit alle Anmeldungen, Anträge und Mitteilungen von einer natürlichen Person zu unterzeichnen, die diese Qualifikation besitzt. Der Vertreter muß unter seiner Unterschrift seinen Namen angeben, vorzugsweise unter Hinzufügung seiner ID-Nummer, falls eine solche bereits vom Amt vergeben worden ist.

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      5.3.4.2. ID-Nummern
      Jedes Formblatt und jede Mitteilung, die an das Amt gerichtet ist, kann anstelle der Angabe der Anschrift und der Telekommunikationsnummern des Vertreters die Angabe der vom Amt zugeteilten ID-Nummer enthalten; es wird empfohlen, hiervon Gebrauch zu machen. ID-Nummern werden nicht nur den in die vom Amt geführte Liste eingetragenen zugelassenen Vertretern zugeteilt (s. oben unter 5.2.2.), sondern auch Rechtsanwälten und Zusammenschlüssen von Vertretern. Darüber hinaus hat ein Vertreter oder ein Zusammenschluß von Vertretern, wenn er mehrere Anschriften hat, für jede Anschrift eine eigene ID-Nummer.

      Das Amt hat mit der Mitteilung von ID-Nummern an Rechtsanwälte, hauptsächlich jedoch an Zusammenschlüsse von Vertretern begonnen. Anfragen sollten direkt an die Dienststelle für berufsmäßige Vertretung gerichtet werden.

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      5.3.5. Schriftverkehr mit Vertretern

      DV 77
       

      Alle Zustellungen und anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter haben dieselbe Wirkung, als wären sie an die vertretene Person gerichtet. Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.

      DV 1 (1) (e), 67 (2), 76 (8)
       

      Beteiligte an Verfahren vor dem Amt können mehrere Vertreter bestellen; in diesem Fall kann jeder Vertreter sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln handeln, es sei denn, daß die dem Amt vorgelegte Vollmacht eine abweichende Bestimmung enthält. Jedoch korrespondiert das Amt grundsätzlich nur mit dem zuerst genannten Vertreter, außer in den folgenden Fällen:

      • wenn der Anmelder gemäß Regel 1 (1) (e) eine abweichende Anschrift als Zustellanschrift angibt;
      • wenn der zusätzliche Vertreter für ein besonderes Nebenverfahren (wie etwa Akteneinsicht oder das Widerspruchsverfahren) bestellt wird; in diesem Fall verfährt das Amt entsprechend.

       

      DV 75 (1)
       

      Bei mehreren Gemeinschaftsmarkenanmeldern, Widersprechenden oder anderen Verfahrensbeteiligten vor dem Amt gilt der von dem zuerst genannten Gemeinschaftsmarkenanmelder usw. bestellte Vertreter als gemeinsamer Vertreter aller Beteiligten. Hat der zuerst genannte Beteiligte keinen berufsmäßigen Vertreter bestellt und ist einer der Beteiligten verpflichtet, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen, und hat er dies getan, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter aller Beteiligten.

      GMV 89 (1), DV 67
       

      Ist ein berufsmäßiger Vertreter im Sinne des Artikels 89 (1) GMV oder ein Angestellter einer juristischen Person die mit dem Verfahrensbeteiligten wirtschaftliche Verbindungen hat, bestellt worden, so korrespondiert das Amt ausschließlich mit diesem Vertreter oder Angestellten. Ist jedoch ein Verfahrensbeteiligter vor dem Amt durch einen seiner Angestellten vertreten, so korrespondiert das Amt unmittelbar mit dem Verfahrensbeteiligten.

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      5.4. VOLLMACHT

      GMV 88 (3), 89 (1), DV 76
       

      Berufsmäßige Vertreter (Rechtsanwälte und in die Liste eingetragene zugelassene Vertreter, einschließlich Zusammenschlüsse von Vertretern) und Angestellte, die vor dem Amt auftreten, müssen eine Vollmacht für die Akten einreichen.

      Die Vollmacht muß von dem Verfahrensbeteiligten unterzeichnet sein. Im Falle juristischer Personen reicht die Unterschrift einer Person, die nach dem anwendbaren nationalen Recht befugt ist, für diese Person zu handeln, aus. Das Amt wird zu dieser Befugnis keine Nachforschungen anstellen.

      Es können einfache Fotokopien des unterzeichneten Originalschriftstückes eingereicht werden, auch per Telekopie.

      Vollmachten können als Einzelvollmachten und Allgemeine Vollmachten eingereicht werden.

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      5.4.1. Einzelvollmachten

      DV 76 (1), 83 (1) (j)
       

      Einzelvollmachten können auf dem vom Amt gemäß Regel 83 (1) (j) zur Verfügung gestellten Formblatt gegeben werden. Es ist das Verfahren anzugeben, auf das sich die Vollmacht bezieht (z.B. „betr. Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12345“: eine solche Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtshandlungen während der Lebensdauer der aus der Anmeldung entstehenden Gemeinschaftsmarke). Es können mehrere Verfahren angegeben werden; das Amt nimmt dann eine Kopie der Vollmacht zu jeder betroffenen Akte.

      Einzelvollmachten können Einschränkungen ihres Umfangs enthalten; dies gilt für Vollmachten auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formblatt wie für Vollmachten auf dem eigenen Formblatt des Vertreters.

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      5.4.2. Allgemeine Vollmachten

      DV 76 (2), 83 (1) (j)
      Eine Allgemeine Vollmacht bevollmächtigt den Vertreter, den Zusammenschluß von Vertretern oder den Angestellten, alle Handlungen in allen Verfahren vor dem Amt vorzunehmen; darunter fallen die Einreichung und Verfolgung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die Einreichung von Widersprüchen und Anträgen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sowie in Zukunft alle Verfahren betreffend eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ohne daß diese Aufzählung abschließend wäre. Für die Vollmacht ist das vom Amt zur Verfügung gestellte Formblatt oder ein Formblatt mit dem gleichen Inhalt zu verwenden. Die Vollmacht muß alle Verfahren vor dem Amt umfassen und darf keine Einschränkungen enthalten. Bezieht sich etwa der Text der Vollmacht auf die „Einreichung und Verfolgung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und deren Verteidigung“, so ist dies nicht zulässig, da dies nicht die Befugnis umfaßt, Widersprüche und Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls einzureichen. Enthält die Vollmacht derartige Einschränkungen, so ist sie als Einzelvollmacht zu behandeln.

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      5.4.2.1. Registrierung Allgemeiner Vollmachten

      GMV 57 (1), 128 (1)
       

      Allgemeine Vollmachten werden von der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung registriert; dem Vertreter wird die ID-Nummer mitgeteilt, unter der die Vollmacht registriert worden ist. Es werden ID-Nummern von P 100 001 bis P 108 500 und seit April 1997 ab P 9000 verwendet.

      Die Registrierung Allgemeiner Vollmachten ist ein besonderes Verfahren, das keinen Bezug zu anderen, etwa gleichzeitig durchgeführten Verfahren in bezug auf Gemeinschaftsmarkenanmeldungen oder -eintragungen hat. Allgemeine Vollmachten, die nicht die oben unter 5.4.2 dargelegten Erfordernisse erfüllen, werden vom Amt beanstandet, und der Vertreter oder im Falle einer Angestelltenvollmacht der Vollmachtgeber wird aufgefordert, die fehlenden Angaben nachzureichen oder eine ordnungsgemäße Vollmacht einzureichen. Entscheidungen, die hierzu von der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung getroffen werden, sind beschwerdefähig.

      Allgemeine Vollmachten, die zusammen mit einer Anmeldung oder einem Antrag eingereicht werden, werden automatisch an die Dienststelle für berufsmäßige Vertretung zur Registrierung weitergeleitet.

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      5.4.2.2. Bezugnahme auf Allgemeine Vollmachten

      Anmeldungen oder Anträgen, für die eine Vollmacht erforderlich ist, kann eine Allgemeine Vollmacht oder die Kopie einer zuvor eingereichten Allgemeinen Vollmacht beigefügt werden. Der eigentliche Zweck des Systems der Registrierung Allgemeiner Vollmachten besteht jedoch darin, dies zu vermeiden und die einfache Bezugnahme auf eine bereits in den Akten befindliche Allgemeine Vollmacht zu ermöglichen.

      Zur Bezugnahme auf eine Allgemeine Vollmacht reicht die Angabe der vom Amt mitgeteilten ID-Nummer. Dies ersetzt die Einreichung einer Kopie der Vollmacht für die betreffende Akte oder das Verfahren.

      Die große Zahl der bereits registrierten Allgemeinen Vollmachten belegt, daß es sich um ein für alle Beteiligten vorteilhaftes System handelt.

      Das Datenbanksystem des Amtes ermöglicht es dem zuständigen Bediensteten, eine Allgemeine Vollmacht auf dem Bildschirm aufzurufen.

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      5.4.3. Rechtsfolgen bei fehlender Vollmacht

      Wird die erforderliche Vollmacht nicht vorgelegt (und wird auch nicht gemäß dem vorstehenden Abschnitt auf eine Allgemeine Vollmacht Bezug genommen), so hängen die rechtlichen Folgen davon ab, um welche Art des Verfahrens es sich handelt und ob Vertretungszwang besteht.

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      5.4.3.1. Eintragungsverfahren

      DV 9 (3)
      Der Prüfer setzt im Rahmen der Formalprüfung eine Frist zur Vorlage der fehlenden Vollmacht. Die Zustellung dieser Mitteilung erfolgt an den Vertreter.

      DV 9 (4), 77
      Wird der Mitteilung nicht nachgekommen, so wird in Fällen, in denen Vertretungszwang besteht, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen. Die Zurückweisungsentscheidung wird unmittelbar an den Anmelder der Gemeinschaftsmarke und nicht an den vollmachtlosen Vertreter übersandt.

      DV 76 (4)
       

      In den Fällen, in denen kein Vertretungszwang besteht, wird, wenn die Vollmacht nicht nachgereicht wird, das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Das Amt streicht in der Datenbank automatisch die Nennung des Vertreters. Alle Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gelten als nicht erfolgt, es sei denn, daß der Vertretene sie genehmigt.

      In keinem Fall wirkt sich dies auf den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung aus.

      DV 76 (1), (4)
      Teilt ein Vertreter seine Bestellung dem Amt im Rahmen eines anhängigen Eintragungsverfahrens mit, sei es im Zusammenhang mit einem Nebenverfahren wie Eintragung eines Rechtsübergangs oder einer Lizenz oder im Zusammenhang mit der Einreichung von Stellungnahmen oder Bemerkungen im Verlauf des Eintragungsverfahrens, so fordert das Amt den Vertreter auf, eine Vollmacht einzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so:

      • weist das Amt den gestellten Antrag, z.B. auf Eintragung des Rechtsübergangs oder auf Umwandlung, zurück (s. Teil E dieser Richtlinien, 2.5.2.4, 2.5.2.5 und Formschreiben 506 (betr. Umwandlung) sowie 4.4.5.3 und Formschreiben 603 (betr. Rechtsübergang); ein Antrag auf Akteneinsicht wird jedoch auch im Hinblick darauf geprüft, ob der Vertreter seinerseits als Dritter zur Akteneinsicht berechtigt wäre (s. Teil E dieser Richtlinien, 7.5.3, 7.6 und Formschreiben 707);
      • läßt das Amt jede andere Stellungnahme oder Bemerkung außer Betracht.

       

      Der Gemeinschaftsmarkenanmelder wird vom Amt nicht aufgefordert, den Antrag oder die Eingabe des vollmachtlosen Vertreters zu genehmigen.

      Das Eintragungsverfahren wird unmittelbar mit dem Gemeinschaftsmarkenanmelder fortgesetzt.

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      5.4.3.2. Widerspruchs- und Löschungsverfahren

      DV 18 (2), 39 (1)
      Wenn in Fällen, in denen Vertretungszwang besteht, der Vertreter des Widersprechenden oder desjenigen, der einen Antrag auf Erklärung des Widerrufs oder der Nichtigkeit gestellt hat, es unterläßt, die erforderliche Vollmacht einzureichen, so wird der Widerspruch oder der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurückgewiesen, wenn der Mangel nicht innerhalb der gemäß Regel 18 (2) oder Regel 39 (1) anwendbaren Frist beseitigt wird. Zum Widerspruchsverfahren s. auch Teil C, 2.2.1 dieser Richtlinien.

      DV 76 (4)
      Besteht kein Vertretungszwang und wird die Vollmacht nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt, der aufgefordert wird, die vom Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlungen zu genehmigen. Tut er dies nicht, so gilt der Widerspruch oder Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht eingereicht.

      DV 76 (4)
      Unterläßt es der Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke, eine Vollmacht einzureichen, so wird das Verfahren mit ihm unmittelbar fortgesetzt. Fällt jedoch die Vertretung des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke (der bereits zu Beginn des Eintragungsverfahrens vertreten gewesen sein muß) später weg, so gilt in Fällen, in denen Vertretungszwang besteht, folgendes:


      DV 9 (3)

      • Im Widerspruchsverfahren wird zu der mit dem Widerspruch angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung ein Mängelbescheid aus formellen Gründen gemäß Regel 9 (3) DV erlassen und gegebenenfalls die Anmeldung zurückgewiesen, da die Erfordernisse hinsichtlich der Vertretung bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke erfüllt sein müssen.
      • Im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit läßt das Amt alle vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Verteidigung gegen den Nichtigkeits- oder Verfallsantrag abgegebenen Stellungnahmen unberücksichtigt.

       

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      5.5. NIEDERLEGUNG DER VERTRETUNG UND WIDERRUF DER VOLLMACHT

      Eine Niederlegung der Vertretung oder eine Änderung des Vertreters kann sich als Folge von Handlungen des Vertretenen, des bisherigen Vertreters oder des neuen Vertreters ergeben.

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      5.5.1. Initiative des Vertretenen

      DV 79
      Der Vertretene kann jederzeit durch eine schriftliche und unterzeichnete Mitteilung an das Amt die Bestellung eines Vertreters und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen. Der Widerruf einer Vollmacht gilt zugleich als Widerruf der Bestellung des Vertreters.

      DV 76 (6)
      Teilt der Vertretene den Widerruf seinem Vertreter mit, nicht aber dem Amt, so bleibt dies für die Verfahren vor dem Amt solange ohne Wirkung, bis der Widerruf dem Amt mitgeteilt worden ist. Besteht für den Verfahrensbeteiligten Vertretungszwang, so gilt das oben unter 5.3.2. Gesagte.

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      5.5.2. Mandatsniederlegung durch den Vertreter

      Der Vertreter kann jederzeit durch eine unterschriebene Mitteilung an das Amt erklären, daß er die Vertretung niederlegt. Teilt er mit, daß die Vertretung von nun an von einem anderen Vertreter übernommen wird, so trägt das Amt diese Änderung ein und führt den Schriftverkehr mit dem neuen Vertreter. Besteht für den Vertretenen Vertretungszwang, so gilt das oben unter 5.3.2 Gesagte.

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      5.5.3. Widerruf einer früheren Vollmacht durch einen neuen Vertreter

      DV 1 (1) (e), 67, 77
      Wird die Bestellung eines neuen Vertreters von diesem selbst dem Amt mitgeteilt, so wird dieser als zusätzlicher Vertreter vermerkt, vorausgesetzt, daß er außerdem eine Vollmacht einreicht. Obwohl in diesem Fall Verfahrenserklärungen des Vertreters als von dem Vertretenen vorgenommen gelten, sendet das Amt weiterhin Mitteilungen und Entscheidungen an den entsprechend dem oben unter 5.3.5 Gesagten als erster Vertreter vermerkten Vertreter. Der Vertreter kann auch bereits bestehende Vollmachten, die anderen Vertretern erteilt worden sind, widerrufen, vorausgesetzt, daß er eine Vollmacht einreicht, die diese Befugnis umfaßt. Andernfalls läßt das Amt den Widerruf solange unbeachtet, bis er schriftlich von dem Vertretenen bestätigt wird. Außerdem ist ein solcher Widerruf nur für die Akte oder das Verfahren wirksam, zu der oder dem es mitgeteilt worden ist.

      Die Registrierung Allgemeiner Vollmachten wird nur gelöscht, wenn der Widerruf schriftlich vom Vollmachtgeber erklärt wird und der Dienststelle für berufsmäßige Vertretung mitgeteilt wird; diese unterrichtet den Vertreter entsprechend. Formularmäßige Widerrufe aller anderen Vollmachten werden nicht akzeptiert.

       

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      5.6. ABLEBEN DES VOLLMACHTGEBERS ODER DES VERTRETERS

       

      DV 76 (7)
      Ist der Vollmachgeber verstorben, so wird das Verfahren mit dem Vertreter fortgesetzt, soweit in der Vollmacht nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

      DV 73 (1) (a)
      Dem Vertreter obliegt es, die Eintragung des Rechtsübergangs auf den Rechtsnachfolger zu beantragen. Der Vertreter kann jedoch die Unterbrechung des Verfahrens beantragen.

      DV 73 (1) (c), (3) (a), (b)
      Ist der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke verstorben, so wird das Verfahren vor dem Amt unterbrochen. Ist dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Unterbrechung keine Bestellung eines neuen Vertreters mitgeteilt worden, so teilt das Amt

      • in Fällen, in denen kein Vertretungszwang besteht, dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke mit, daß das Verfahren nunmehr mit ihm wiederaufgenommen wird;
      • in Fällen, in denen Vertretungszwang besteht, dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke mit, daß die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt.