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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
1) ZWECK DER RICHTLINIEN
Mit diesen Richtlinien soll die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über Gemeinschaftsmarke durch das Amt erläutert werden. Sie wurden unter dem Gesichtspunkt der praktischen Anwendung sowohl für das für die verschiedenen Verfahren zuständige Personal des Amtes als auch für die beteiligten Vertreter verfaßt.
Sie sollen die Mehrheit der täglichen Fälle abdecken und können infolgedessen nur als allgemeine Anweisungen angesehen werden. Demnach haben diese Richtlinien keinen Gesetzgebungscharakter. Sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Amt müssen sich erforderlichenfalls auf die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, auf die Durchführungsverordnung, auf die Gebührenverordnung sowie auf die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, in der Auslegung durch die Beschwerdekammern und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, stützen.
Darüber hinaus sollten das Amt und die an den Amtsverfahren Beteiligten berücksichtigen, daß natürlich eine Lernphase bei der Einführung dieser Verfahren notwendig ist. Die Richtlinien können folglich nicht von Anfang an vollständig sein und müssen deshalb auf jeden Fall weiterentwickelt und der Praxis und den neuen Erfordernissen, die sich aus den gewonnenen Erfahrungen ergeben, angepaßt werden.
Index2) GEGENSTAND DER VERFAHREN
Mit der Verordnung des Rates Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 wurde parallel zu den nationalen Rechtsvorschriften eine Gemeinschaftsregelung über Marken geschaffen, durch die eines der Haupthindernisse für die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Marktes beseitigt werden soll.
Bisher galt für die Eintragung und Benutzung der Marken ausschließlich nationales Recht, was die Benutzung derselben Marke innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft erschwerte.
In Zukunft genießen diese Marken einen einheitlichen Schutz, sind im gesamten Gebiet der Gemeinschaft rechtswirksam und unterliegen einem einzigen, in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbaren Gemeinschaftsrecht.
Aufgabe des in Alicante gegründeten Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist es mithin,gemeinschaftliche gewerbliche Schutzrechte zu erteilen. Zu diesem Zweck führt es die Eintragungsverfahren durch, führt die öffentlichen Register dieser Rechte und entscheidet in der Hauptsache über Anträge auf Nichtigkeitserklärung dieser Titel nach deren Eintragung.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben umfaßt das Amt Abteilungen, die für Einzelfallentscheidungen zuständig sind, insbesondere Prüfer, die mit dem Eintragungsverfahren von Gemeinschaftsmarken beauftragt sind, Widerspruchsabteilungen, die Widersprüche gegen die Eintragung bearbeiten, Nichtigkeitsabteilungen, die sich mit Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke befassen, sowie eine Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung.
Index3) ZUSAMMENFASSUNG DES VERFAHRENS ZUR PRÜFUNG EINER GEMEINSCHAFTSMARKENANMELDUNG
Das Eintragungsverfahren im engeren Sinne bezieht sich auf die Prüfung der eingereichten Anmeldungen im Hinblick auf die formellen Erfordernisse und die absoluten Eintragungshindernisse.
Schematisch dargestellt läßt sich dieses Verfahren zur Prüfung einer Anmeldung in folgende sieben Phasen unterteilen:
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4) ZUSAMMENFASSUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHRENS
Das Widerspruchsverfahren, das nur von einem Beteiligten, der Inhaber eines älteren Recht ist, eingeleitet werden kann, bezieht sich auf die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse.
Es umfaßt schematisch gesehen 5 Phasen:
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5) ZUSAMMENFASSUNG DES VERFALLS- ODER NICHTIGKEITSVERFAHRENS
Das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, das nur von einem Beteiligten in die Wege geleitet werden kann, der sich auf absolute oder relative Nichtigkeitsgründe stützt, kann nur gegen eine eingetragene Gemeinschaftsmarke angestrengt werden.
Dieses Verfahren läßt sich in folgende 5 Phasen unterteilen:
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6) ZUSAMMENFASSUNG DER ANDEREN VERFAHREN VOR DEM AMT
Diese Verfahren betreffen entweder Anträge auf Eintragung oder eingetragene Marken.