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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1996 hat der Präsident des Amtes die Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Kraft gesetzt, die im folgenden veröffentlicht werden.
Die Richtlinien sind am 1. November in Kraft getreten. Sie enthalten eine Allgemeine Einführung und einen Teil A, die Richtlinien zu den Allgemeinen Verfahrensvorschriften.
Die Prüfungsrichtlinien, in Kraft gesetzt durch Beschluß des Präsidenten vom 26. März 1996 und veröffentlicht im Amtsblatt HABM 1996, S. 1300, bilden nunmehr Teil B der Richtlinien.
Die weiteren Teile der Richtlinien werden schrittweise erlassen werden.
Am Anfang des folgenden Textes findet der Leser einige praktische Hinweise wie die Anschrift des Amtes, seine Telefon- und Faxnummern sowie zu den Konten für Gebührenzahlungen. Es folgen die (noch unvollständige) Inhaltsübersicht und die Allgemeine Einführung für die Richtlinien insgesamt, d.h. einschließlich der noch nicht erlassenen Teile. Daran schließen sich das eingehendere Inhaltsverzeichnis des Teils A und dessen Text an. Der Teil A enthält, wie erwähnt, die Richtlinien zu den Allgemeinen Verfahrensvorschriften, also die Regelungen, die für die verschiedenen, in den Teilen B bis E näher behandelten Verfahrensarten gemeinsam gelten. In Teil A noch nicht enthalten ist das Kapitel 5 (Berufsmäßige Vertretung), dessen Ausarbeitung noch nicht vollständig abgeschlossen wurde und das zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden wird.
Die verschiedenen Teile der Richtlinien sollen ein einheitliches Ganzes bilden. Die dafür erforderlichen redaktionellen Angleichungen und Ergänzungen, wie etwa die Neufassung der Inhaltsübersicht für die Richtlinien insgesamt, sollen mit oder nach Erlaß des letzten Teils vorgenommen werden.