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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Sie befinden sich hier: Home > Marken > Schutzerstreckung einer Gemeinschaftsmarke auf Gebiete außerhalb der EU
Eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder eine eingetragene Gemeinschaftsmarke kann die Grundlage dafür bilden, den Schutz durch eine internationale Registrierung international zu erweitern. Dies ist im Madrider Protokoll geregelt. Das darauf basierende System bietet den Inhabern/Anmeldern von Gemeinschaftsmarken die Möglichkeit, ihre Marken außer in den Mitgliedstaaten der EU auch in zahlreichen anderen Ländern schützen zu lassen. Dazu reicht es aus, eine einzige Anmeldung bei dem für sie zuständigen nationalen oder regionalen Markenamt vorzunehmen.
Das Madrider Protokoll ist ein wichtiges Instrument für den weltweiten Markenschutz. Es ist ein internationales Eintragungssystem, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird. Es besteht seit April 1996 und ist von vielen Ländern in aller Welt ratifiziert worden, u. a. von den meisten europäischen Staaten, aber auch von den USA, Japan, Australien, China, Russland und seit Oktober 2004 auch von der Europäischen Gemeinschaft selbst.
Handelt es sich bei der Basismarke um eine Anmeldung oder Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, so ist die internationale Anmeldung direkt bei dem HABM einzureichen. Soll das HABM das „Ursprungsamt“ sein, so muss der Inhaber/Anmelder der Gemeinschaftsmarke Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein. Alternativ reicht es, wenn der Inhaber/Anmelder der Gemeinschaftsmarke eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Union hat. Das bedeutet, dass nicht alle Inhaber/Anmelder von Gemeinschaftsmarken eine auf einer Gemeinschaftsmarke basierende Internationale Anmeldung beantragen können.
Wenn Sie eine internationale Anmeldung beantragen möchten, müssen Sie eines der beiden folgenden Formulare verwenden (wobei empfohlen wird, die vom HABM angepasste Fassungen der WIPO-Formulare zu benutzen):
Die internationale Anmeldung kann in jeder der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden, es ist jedoch eine der Sprachen des Madrider Protokolls anzugeben (Französisch, Englisch oder Spanisch). Bei der Beantragung einer internationalen Anmeldung fällt eine Übermittlungsgebühr in Höhe von 300 EUR an, die an das HABM zu zahlen ist. Die Gebühren für internationale Anmeldungen zahlen Sie direkt an die WIPO. Jegliche an die WIPO gerichteten Zahlungen, die an das HABM geleistet werden, werden den Anmeldern zurückgezahlt.
Das HABM prüft Inhalt und Vollständigkeit der internationalen Anmeldung und leitet die internationale Anmeldung dann an das Internationale Büro weiter. In der Abhängigkeitsfrist (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Anmeldung) ist das HABM verpflichtet, der WIPO alle relevanten, die Gemeinschaftsmarke berührenden Änderungen mitzuteilen.
Es ist möglich, Ihrer internationalen Registrierung (nach der Eintragung durch die WIPO) weitere Staaten hinzuzufügen und diese durch das HABM als Ursprungsamt einzureichen. Einfacher ist es jedoch, nachträgliche Benennungen direkt bei dem Internationalen Büro der WIPO einzureichen.