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Was ist eine Gemeinschaftsmarke?

Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union gültig ist und bei dem HABM gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen wird.

Umfang und Gültigkeit
Eine Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union. Ihr räumlicher Anwendungsbereich lässt sich nicht auf den Schutz in einzelnen Mitgliedstaaten beschränken.

Eine Gemeinschaftsmarke gilt zehn Jahre und kann danach unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.

Schutzumfang
Eine Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, die Marke zu benutzen und Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen wie diejenigen, für welche die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, zu benutzen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung

Wert
Das Gemeinschaftsmarkensystem sieht ein einheitliches Eintragungsverfahren vor, welches folgende Verfahrensschritte umfasst:

  • eine einzige Anmeldung;
  • eine einzige Verfahrenssprache;
  • eine einzige zentrale Verwaltungsstelle;
  • eine einzige zu verwaltende Akte.

 

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union — und das zu angemessenen Kosten.

Im Falle einer künftigen Erweiterung der Europäischen Union erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken automatisch auf die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären.

So setzen Sie Ihre Rechte durch
Eine Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, die ohne seine Zustimmung erfolgende, unbefugte Benutzung der Marke zu unterbinden. Insbesondere kann der Inhaber unbefugten Dritten Folgendes untersagen: die eingetragene Gemeinschaftsmarke auf ihren Waren oder Verpackungen abzubilden; Waren, die die eingetragene Gemeinschaftsmarke enthalten, anzubieten, auf den Markt zu bringen oder zu gewerblichen Zwecken vorrätig zu halten; Dienstleistungen unter Verwendung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke anzubieten oder zu erbringen; Waren unter der Gemeinschaftsmarke ein- oder auszuführen; bzw. die Gemeinschaftsmarke auf Geschäftspapier oder in der Werbung zu benutzen.

Soweit unbefugte Dritte Derartiges tun, verletzen Sie das ausschließliche Recht des Inhabers.

Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann gegen derartige Verletzungen vorgehen, indem er die ausdrücklich in der Gemeinschaftsmarkenverordnung vorgesehenen Maßnahmen ergreift, die für Streitigkeiten über die Verletzung und Gültigkeit von Gemeinschaftsmarken gelten, insbesondere:

  • Verfahren vor den gemäß der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingerichteten Gemeinschaftsmarkengerichten
  • Anträge an die EU-Zollbehörden. Durch dieses Verwaltungsverfahren können die Inhaber von Gemeinschaftsmarken die EU-Zollbehörden auffordern, bestimmte Waren, bezüglich derer der Verdacht der Fälschung besteht, zu beschlagnahmen.

 

Aufrechterhaltung Ihrer Marke
Gemeinschaftsmarken müssen binnen fünf Jahren nach ihrer Eintragung ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden (Artikel 15 GMV). Eine ernsthafte Benutzung liegt schon vor, wenn die Marke nur in einem Teil der Gemeinschaft, etwa nur in einem Mitgliedstaat oder nur in einem Teil eines Mitgliedstaats, benutzt wurde. Jede juristische oder natürliche Person kann ihre eingetragene Gemeinschaftsmarke vor dem Verfall mangels Benutzung schützen, indem diese nach Ablauf der ersten Fünfjahresfrist nach der Eintragung ernsthaft benutzt wird oder falls berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Die beste Verteidigung gegen einen Verfall ist vorbeugendes Handeln: Benutzen Sie die Gemeinschaftsmarke in nicht generischer, in nicht irreführender, ernsthafter Weise zur Kennzeichnung. Nur wer seine Gemeinschaftsmarke benutzt, verliert sie nicht!