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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
Wenn eine Gemeinschaftsmarke angemeldet wird und absolute Eintragungshindernisse vorliegen, kann das HABM die Anmeldung zurückweisen. Dritte mit einschlägigen älteren Rechten können nach der Veröffentlichung einer Anmeldung auch Widerspruch erheben. Wenn eine Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, können Dritte ihre Löschung beantragen. Das HABM entscheidet dann über ihre Löschung. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde geführt werden. Die Parteien können die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach dem Zustellungsdatum der Entscheidung bei dem Amt anfechten.
Sie haben Zugang zu den folgenden ENTSCHEIDUNGEN DES AMTES: