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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
9.2. Wann kann eine Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt werden?
9.3. Wann kann eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden?
9.4. Wann kann ein Löschungsantrag gestellt werden? Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden?
9.5. Gibt es Formulare für einen Löschungsantrag?
9.6. Was kostet ein Löschungsantrag?
9.7. In welcher Sprache muss der Löschungsantrag gestellt werden?
9.8. Können mehrere Löschungsgründe geltend gemacht werden?
9.9. Besteht bei einem Löschungsantrag Vertretungszwang?
9.10. Wer trägt die Kosten eines Löschungsantrags?
9.11. Wird nach Rücknahme eines Löschungsantrags die Gebühr erstattet?
9.12. Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?
9.1. Wann wird eine Gemeinschaftsmarke gelöscht und aus dem Register für Gemeinschaftsmarken entfernt?
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) kennt zwei Arten von Verfahren, die sich unter dem Oberbegriff "Löschungsverfahren" zusammenfassen lassen.
Es gibt zum einen das Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Gemeinschaftsmarke und zum anderen das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke. Der Unterschied besteht darin, dass der Verfall ab dem Datum des Antrags Gültigkeit erlangt, während bei einer Erklärung der Nichtigkeit die Eintragung rückwirkend aus dem Register gelöscht wird.
9.2. Wann kann eine Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt werden?
Eine Gemeinschaftsmarke (GM) kann in folgenden Fällen für verfallen erklärt werden:
Wegen nicht ernsthafter Benutzung. Das Gesetz schreibt vor, dass eine GM innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss. Die Benutzung darf dann ferner nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden.
Wenn die GM durch das Verhalten des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, und der Inhaber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
Wenn die GM infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend geworden ist, was die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen angeht, für die die GM eingetragen ist.
9.3. Wann kann eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden?
Es gibt zwei Arten von Nichtigkeitsgründen: absolute und relative Nichtigkeitsgründe. Unter absoluten Nichtigkeitsgründen versteht man Eintragungshindernisse, die von Amts wegen während des Eintragungsverfahrens geprüft wurden. Relative Nichtigkeitsgründe sind ältere Rechte, die der GM nach dem Grundsatz der "Priorität" vorgehen.
Eine GM kann aus absoluten Gründen für nichtig erklärt werden:
Wenn die GM trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde (insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. keinen beschreibenden Charakter besitzt).
Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen der Anmelder mit der Markenanmeldung unlautere Zwecke verfolgte.
Eine GM kann aus relativen Gründen für nichtig erklärt werden:
Aus den Gründen, aus denen Widerspruch erhoben werden kann (Vorliegen einer älteren Marke oder eines Kennzeichenrechts, siehe Frage Nr. 33).
Wegen eines sonstigen älteren Rechts in einem Mitgliedstaat, wenn dieses das Recht gibt, die Benutzung der betreffenden Marke zu untersagen; darunter fallen insbesondere Namenrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie gewerbliche Muster- oder Modellrechte.
9.4. Wann kann ein Löschungsantrag gestellt werden? Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden?
Ein Löschungsantrag ist erst zulässig, wenn die betreffende GM im Register des Amtes eingetragen ist * . Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken des HABM (Teil B) veröffentlicht. Man kann auch eine Auskunft aus den Akten beantragen, ob die Eintragung schon erfolgt ist (Gebühr: 10 Euro). Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung ist nur zulässig, wenn die GM zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist. Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere GM fünf Jahre lang duldet, kann danach nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen stellen (Verwirkung).
9.5. Gibt es Formulare für einen Löschungsantrag?
Es gibt ein Formular für jedes Verfahren (Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls), deren Benutzung jedoch nicht zwingend ist. Die Formulare sind auf der Website des Amtes verfügbar. Formulare für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und den Antrag auf Erklärung des Verfalls
9.6. Was kostet ein Löschungsantrag?
Die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit beträgt 700 Euro. Die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls beträgt 700 Euro . Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt wurde.
9.7. In welcher Sprache muss der Löschungsantrag gestellt werden?
Der Antrag muss in einer der beiden Sprachen der angegriffenen GM eingereicht werden, sofern beide Sprachen des Amtes sind. In den anderen Fällen - erste Sprache ist keine Sprache des Amtes - kann dies nur die zweite Sprache der GM sein.
9.8. Können mehrere Löschungsgründe geltend gemacht werden?
In einem Löschungsantrag können mehrere verschiedene Gründe geltend gemacht werden . Sofern jedoch die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls und die Gebühr für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht entrichtet wurde, ist es nicht möglich, in demselben Antrag sowohl Nichtigkeitsgründe als auch Verfallsgründe geltend zu machen, da der Verfall und die Nichtigkeit zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen sind.
9.9. Besteht bei einem Löschungsantrag Vertretungszwang?
Vertretungszwang besteht nur für solche Antragsteller, die in der Europäischen Union weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung haben. Sie müssen sich von einem Rechtsanwalt oder einem zugelassenen Vertreter, der in die entsprechende Liste des Amtes eingetragen ist, mit Sitz in der EU vertreten lassen.
9.10.Wer trägt die Kosten einer Löschungsantrag?
Wer in einem Löschungsverfahren unterliegt, trägt die Gebühren und die sonstigen Kosten des anderen Beteiligten. Die erstattungsfähigen Kosten sind allerdings in der Höhe begrenzt, d. h. es gibt Obergrenzen für den, der die Kosten tragen muss.
9.11. Wird nach Rücknahme eines Löschungsantrags die Gebühr erstattet?
Bei einer Rücknahme des Löschungsantrags wird die Gebühr nicht erstattet. Wer ein Löschungsverfahren durch Rücknahme des Antrags beendet, muss vielmehr auch die bis dahin entstandenen Kosten der anderen Beteiligten (in den gesetzlichen Obergrenzen) erstatten, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung getroffen wird.
9.12. Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?
Über die Dauer eines Löschungsverfahrens lassen sich keine konkreten Angaben machen. Das Amt ist sich bewusst, dass ein solches Verfahren zügig bearbeitet werden muss, um möglichst rasch Rechtssicherheit herzustellen.