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Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern
4.1 Ist ein Anmelder verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen?
4.2 In welchen Fällen ist eine juristische Person verpflichtet, sich vertreten zu lassen?
4.3 Wer kann als Vertreter handeln?
4.4 Was ist eine „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Handelsniederlassung “?
4.5 Was ist eine Einzelvollmacht, was eine Allgemeinvollmacht?
4.6 Was wird als geschäftliche Verbindung betrachtet?
4.8 Wer kann in die von dem Amt geführte Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden?
4.11 Ich habe eine Vollmacht eingereicht. Werde ich eine Nummer für diese Vollmacht erhalten?
4.12 Wo finde ich einen Vertreter?
4.13 Was muss ich tun, wenn ich meinen anderen Vertreter wechseln möchte?
4.16 Wo finde ich eine Liste zugelassener Rechtsanwälten?
4.20 Was ist eine ID-Nummer und wo finde ich meine ID-Nummer?
4.1 Ist ein Anmelder verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen?
Das hängt davon ab, ob es sich bei dem Anmelder um eine juristische oder natürliche Person handelt, die in der Gemeinschaft ansässig ist. Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung auf dem Gebiet der Gemeinschaft, besteht keine Vertretungspflicht. Andernfalls muss sich der Anmelder durch einen berufsmäßigen Vertreter vertreten lassen, d. h. durch:
einen Rechtsanwalt (bzw. einem im jeweiligen Land gleichgestellten Vertreter), der seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat und berechtigt ist, die Vertretung vor der Zentralbehörde für Marken des Landes, in dem er seinen Geschäftssitz hat, auszuüben
oder
4.2 In welchen Fällen ist eine juristische Person verpflichtet, sich vertreten zu lassen?
Eine juristische Person, die ihren Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft hat, kann eine Gemeinschaftsmarke direkt oder über ihren gesetzlichen Vertreter anmelden. Auch ein Angestellter kann eine Gemeinschaftsmarke im Namen seiner Firma anmelden; hierfür muß er eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Vollmacht vorweisen. Der Angestellte einer Tochtergesellschaft ist einem Angestellten der Muttergesellschaft gleichgestellt (siehe Frage 4.3).
4.3 Wer kann als Vertreter handeln?
4.4 Was ist eine „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Handelsniederlassung “?
Der Ausdruck „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Handelsniederlassung“ ist Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen, der er bei der ersten Konferenz für die Revision der Übereinkunft hinzugefügt wurde. Sie fand von 1897 - 1900 in Brüssel statt. Es herrschte die Ansicht, dass die ursprüngliche Bestimmung, die einfach nur auf „eine Einrichtung“ Bezug nahm, zu weit gefasst war und eingeengt werden sollte. Ziel war es, betrügerische bzw. erfundene Einrichtungen durch die Nutzung des französischen Terminus „ sérieux “ (zu Deutsch „tatsächlich“) auszuschließen. Der Terminus „nicht nur zum Schein bestehend“ stellt klar, dass in einer solchen Einrichtung zwar gewerbliche oder geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (anders als in einem einfachen Lagerhaus), sie aber nicht die Hauptniederlassung sein muss. Natürliche oder juristische Personen, die eine solche Einrichtung in der Gemeinschaft betreiben, können vor dem Amt durch einen Angestellten vertreten werden.
4. 5 Was ist eine Einzelvollmacht, was eine Allgemeinvollmacht?
Eine Allgemeinvollmacht deckt alle im Auftrag eines Mandanten durchgeführten Verfahren ab. Eine Einzelvollmacht ist an ein Verfahren oder eine Marke gebunden .
4.6 Was wird als geschäftliche Verbindung betrachtet?
Angestellte juristischer Personen können andere juristische Personen unter der Voraussetzung vertreten, dass die beiden juristischen Personen untereinander geschäftliche Verbindungen unterhalten. Geschäftliche Verbindungen bestehen in diesem Sinne, wenn zwischen den beiden juristischen Personen eine geschäftliche Abhängigkeit herrscht: Entweder ist der an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte von dem Arbeitgeber des Angestellten abhängig oder umgekehrt. Diese geschäftliche Abhängigkeit kann bestehen aufgrund der Tatsache, dass
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Europäischen Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L 195 S. 35) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, und Verordnung Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zu Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 31 S. 2), hat ein Unternehmen geschäftliche Verbindungen zu einer anderen, wenn:
Gemäß der Rechtsprechung bezüglich Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags bestehen geschäftliche Verbindungen darüber hinaus dann, wenn beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, innerhalb derer die Tochtergesellschaft bzw. das Zweigunternehmen keine tatsächliche Unabhängigkeit bei der Festlegung ihrer Vertriebsstrategie hat.
Andererseits sind folgende Situationen nicht ausreichend , um eine geschäftliche Verbindung zu begründen:
4.7 Ich befinde mich außerhalb der EU. Kann ein Verwandter oder Bekannter für mich als Vertreter handeln?
Nein, natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft müssen bei allen Verfahren im Zusammenhang mit den Verordnungen über die Gemeinschaftsmarke bzw. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, außer der Einreichung einer Gemeinschaftsmarken- und/oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung, vor dem Amt entweder von einem Rechtsanwalt oder einem zugelassenen Vertreter vertreten werden.
4.8 Wer kann in die von dem Amt geführte Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden?
Alle natürlichen Person, die folgende Bedingungen erfüllen:
Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter: Zur Aufnahme in die Liste müssen Sie dieses Antragsformular ausfüllen und ordnungsgemäß datieren und unterzeichnen. Sie müssen eine von einem nationalen Amt erteilte Bescheinigung einreichen oder auf eine Sammelbescheinigung Bezug nehmen, in welcher Sie als zugelassener Vertreter aufgeführt sind.
4.9 Ich bin Rechtsanwalt. Kann ich in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden und den Titel „Europäischer Markenvertreter“ und/oder „Europäischer Geschmacksmustervertreter“ führen?
Die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a GMV genannten Rechtsanwälte, die die im Artikel beschriebenen Bedingungen erfüllen, sind automatisch dazu berechtigt, von Rechts wegen ihre Mandanten vor dem Amt zu vertreten. Grundsätzlich bedeutet das, dass ein Rechtsanwalt, der berechtigt ist, in Marken- bzw. Geschmacksmustersachen vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates, in dem er zugelassen ist, aufzutreten, auch vor dem HABM auftreten kann. Rechtsanwälte werden nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter, auf die Artikel 93 Absatz 2 GMV Bezug nimmt, aufgenommen, da die Berechtigung und die besonderen beruflichen Qualifikationen, auf die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird, sich auf Personen beziehen, die zu Kategorien von zugelassenen Vertretern gehören, die auf gewerbliches Eigentum bzw. Markensachen spezialisiert sind, wohingegen Rechtsanwälte per definitionem dazu berechtigt sind, ihre Mandanten bei jeglichen Rechtsfragen zu vertreten. Die einzige Ausnahme liegt darin, wenn ein zugelassener Vertreter, der auf der Liste steht, zugleich Rechtsanwalt ist und diese Doppelqualifikation gemäß dem Rechtssystem des jeweiligen Landes zulässig ist. Das Amt lehnt deshalb nahezu ausnahmslos Anfragen von Rechtsanwälten ab, in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen zu werden.
4.10 Muss der Vertreter eine Vollmacht vorlegen, damit er im Namen seines Mandanten tätig werden kann?
Das HABM prüft nicht, ob eine Vollmacht vorliegt. Siehe dazu Mitteilung Nr. 2/03 des Präsidenten des Amtes vom 10. Februar 2003 über die Erfassung von Vollmachten in der Hauptabteilung Verwaltung der Marken und Geschmacksmuster.
Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die auf der vom Amt geführten Liste gemäß Artikel 93 Absatz 2 GMV eingetragen sind, müssen dem Amt nur dann eine unterzeichnete Vollmacht zur Aufnahme in die Akte vorlegen, wenn das Amt dies ausdrücklich verlangt oder wenn, falls mehrere Parteien an einem Verfahren beteiligt sind, bei dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, die andere Partei ausdrücklich darauf besteht. Angestellte, die natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 92 Absatz 3 GMV vertreten, müssen dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zur Aufnahme in die Akte vorlegen.
4.11 Ich habe eine Vollmacht eingereicht. Werde ich eine Nummer für diese Vollmacht erhalten?
Wenn ein Vertreter eine Vollmacht einreicht, wird diese nicht überprüft, sondern einfach an die spezielle elektronische Post-Warteschlange für Vollmachten weitergeleitet, wo sie verbleibt. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn die Vollmacht gleichzeitig mit der GM-Anmeldung bzw. im Zuge anderer Verfahren beim Amt eintrifft. In solchen Fällen wird die Vollmacht zusammen mit der entsprechenden Akte aufbewahrt. Die neue Vorgehensweise hat zur Folge, dass Vertreter für die Vollmacht keine Nummer mehr erhalten und in keiner Weise über die interne Handhabung von Vollmachten nach dem Eingang beim HABM benachrichtigt werden.
4.12 Wo finde ich einen Vertreter?
Vertreter können Sie in unserer kostenlosen Dienstleistungsanwendung FindRep suchen. FindRep bietet Ihnen einen schnellen Zugang zu Information en über jegliche Vertreter, die sich in der HABM-Datenbank befinden (Zusammenschlüsse, Angestellte, Rechtsanwälte oder vor dem HABM zugelassene Vertreter), und wird täglich aktualisiert.
4.13 Was muss ich tun, wenn ich meinen anderen Vertreter wechseln möchte
Wenn ein neuer Vertreter bestellt wurde, kann dieser das Amt schriftlich darüber informieren, dass der frühere Vertreter den Mandanten nicht mehr vertritt. Es ist keine Vollmacht notwendig, außer wenn es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten handelt. Der Wechsel wird vom Amt schriftlich bestätigt und anschließend veröffentlicht.
4.14 Mein Name und/oder meine Adresse haben sich geändert. Wie kann ich dem HABM eine solche Änderung mitteilen?
Ein Antrag auf Änderung des Namens und/oder der Adresse des Vertreters kann per Brief oder Fax gestellt werden. Wenn Sie ein MYPAGE-Nutzer sind, können Sie die Änderung auch selbst vornehmen. Gehen Sie hierzu zu dem Abschnitt „Meine persönlichen Daten“ und klicken Sie auf die Option „Einzelheiten anzeigen/ändern. Das HABM stellt darüber hinaus ein Formular für einen solchen Antrag zur Verfügung, das sich auf der Website des Amtes befindet :
' http://oami.europa.eu/de/office/pdf/recordal.pdf. Kleinere Änderungen, die nicht im Amtsblatt des HABM veröffentlicht werden (wie beispielsweise Änderungen Ihrer Telefonnummer, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) können auch telefonisch unter folgender Nummer beantragt werden: +34 96 513 8860.
4.15 Wenn ich einen Antrag auf Änderung meines Namens/meiner Adresse stelle, ist diese Änderung dann sofort auf der HABM-Webseite zu sehen?
Die Webseite des HABM wird in der Regel jeden zweiten Tag aktualisiert. Deshalb sind Ihre geänderten Daten eventuell nicht sofort auf der HABM-Webseite zu sehen. Falls Sie feststellen, dass Ihre Daten auf der Webseite nicht aktualisiert wurden, werden Sie gebeten, dies nochmals am nächsten Tag nachzuprüfen. Sollten Sie weiterhin Zweifel daran haben, ob die Dienststelle Vertreter ihre Kontaktdaten aktualisiert hat, können Sie sie per Telefon unter folgender Nummer erreichen: +34 96 513 8860.
4.16 Wo finde ich eine Liste zugelassener Rechtsanwälten?
Der Begriff „Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist“, ist in der GMV und der GGV gleichbedeutend. Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird von der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 definiert. Die Anforderung „in einem der Mitgliedstaaten zugelassen“ bedeutet, dass die Person in der entsprechenden nationalen Anwaltschaft zugelassen sein muss bzw. ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen auszuüben berechtigt ist:
|
Austria |
Rechtsanwalt |
|
Belgium |
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt |
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Bulgaria |
юрист |
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Czech Republic |
Advokát |
|
Denmark |
Advokat |
|
Germany |
Rechtsanwalt |
|
Estonia |
Vandeadvokaat |
|
Greece |
Δικηγόρος |
|
Spain |
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu |
|
France |
Avocat |
|
Ireland |
Barrister/Solicitor |
|
Italy |
Avvocato |
|
Cyprus |
Δικηγόρος |
|
Latvia |
Zverinats a dvokats |
|
Lithuania |
Advokatas |
|
Luxembourg |
Avocat |
|
Hungary |
Ügyvéd |
|
Malta |
Avukat/Prokuratur Legali |
|
Netherlands |
Advocaat |
|
Poland |
Adwokat/Radca prawny |
|
Portugal |
Advogado |
|
Rumania |
Avocat |
|
Slovenia |
Odvetnik/Odvetnica |
|
Slovakia |
Advokát/ Komercný právnik |
|
Finland |
Asianajaja/Advokat |
|
Sweden |
Advokat |
|
United Kingdom |
Advocate/Barrister/Solicitor |
4.17 Wir sind ein großes Unternehmen mit einer Rechtsabteilung, die sich um sämtliche Fragen des geistigen Eigentums kümmert. Kann unsere Rechtsabteilung als Vereinigung von Vertretern angesehen werden?
Rechtsabteilungen von Unternehmen sind nur dann dazu berechtigt, andere Unternehmen zu vertreten, wenn eine geschäftliche Verbindung zwischen ihnen besteht (d. h. die Unternehmen sind in derselben Gruppe) und die Rechtsabteilung, die als Vertreter vor dem Amt handeln möchte, sich in der Gemeinschaft befindet. Falls keine solche Verbindung besteht, wäre ein einzelner Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens, der als Rechtsanwalt zugelassen ist oder auf der Liste der zugelassenen Vertreter des HABM steht (dies gilt nicht für angestellte Vertreter), dazu berechtigt, das Unternehmen in seiner/ihrer Rolle als privater Anwalt und nicht als Mitglied der betreffenden Rechtsabteilung zu vertreten. In den Fällen, in denen die erforderliche geschäftliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Rechtsabteilung eines verbundenen Unternehmens besteht, muss jedes Schriftstück von einem Mitglied der Rechtsabteilung unterzeichnet werden, der in der von dem HABM geführten Liste der Vertreter als angestellter Vertreter eingetragen ist. Falls dies nicht zutrifft, kann die Rechtsabteilung den Anmelder/Inhaber der Marke/des Geschmacksmusters natürlich weiterhin beraten, es muss jedoch jedes Schriftstück im Schriftverkehr mit dem HABM vom Anmelder/Inhaber selbst unterschrieben werden.
4.18 Ist ein zugelassener Vertreter dazu berechtigt, sowohl bei Marken- als auch Geschmacksmustersachen als Vertreter zu handeln?
Ja, wenn er/sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke auf der Liste der vor dem HABM zugelassenen Vertreter steht. Ein Eintrag in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmustersachen vor dem HABM berechtigt die betreffende Person gemäß Artikel 78 Absatz der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dazu, ausschließlich in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen aufzutreten.
4.19 Kann jede Person, die in einer Vereinigung von Vertretern tätig ist, Marken- und/oder Geschmacksmusteranmeldungen unterzeichnen?
Die Bestellung einer Vereinigung von Vertretern bedeutet nicht die Abkehr von der allgemeinen Regel, dass nur zugelassene Vertreter im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 GMV vor dem Amt im Namen von Dritten auftreten können. Daher muss jede Anmeldung, jeder Antrag bzw. jedes Schriftstück von einer natürlichen Person unterzeichnet werden, die diese Zulassung besitzt. Der Vertreter muss seinen Namen unterhalb der Unterschrift angeben, vorzugsweise zusammen mit seiner persönlichen ID-Nummer, falls eine solche vom Amt vergeben wurde.
4.20 Was ist eine ID-Nummer und wo finde ich meine ID-Nummer?
Jeder Vertreter, der eine Anmeldung bei dem HABM einreicht, wird in unsere Datenbank aufgenommen und bekommt eine „ ID- “ (Identifikations-)Nummer. Das HABM teilt seinen Kunden diese Nummer nicht automatisch mit (mit Ausnahme der Fälle, in denen dies die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter betrifft), stellt sie jedoch auf Anfrage unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: +34 96 513 8860.
Um das Amt dabei zu unterstützen, Sie schnell als Kunden identifizieren zu können, ist es hilfreich, wenn Sie im Schriftverkehr mit dem HABM stets Ihre ID-Nummer angeben. Sie können die Nummer auch finden, indem Sie eine Ihrer Akten bei CTM-Online über unsere Webseite einsehen.