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2. Fragen zum Anmeldeverfahren

2.A Fragen zum GM-Anmeldeverfahren

2.A.1 Wer kann eine Gemeinschaftsmarke anmelden? Gibt es Anforderungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Anmelders?

2.A.2 Wo und wie kann ich eine Gemeinschaftsmarke anmelden?

2.A.3 Kann ich eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung per E-Mail einreichen?

2.A.4 Kann ich eine Anmeldung per Fax vornehmen, auch wenn die Eintragung in Farbe beantragt wird?

2.A.5 Muß ich ein amtliches Anmeldeformular verwenden?

2.A.6 In welcher Sprache muß die Anmeldung eingereicht werden?

2.A.7 Was ist der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke?

2.A.8. Ich muss eine zweite Sprache auswählen. Kann diese mit der ersten Sprache identisch sein?

2.A.9 Was geschieht, wenn eine der Bedingungen für die Festlegung eines Anmeldetags nicht erfüllt worden ist?

2.A10 Kann ich nach der Einreichung meiner Anmeldung eine weitere Klasse hinzufügen?

2.A.11 Kann ich nach der Einreichung meiner Anmeldung meine Marke ändern?

2.A.12 Gestern habe ich eine Anmeldung mit der falschen Marke oder einer fehlenden Klasse eingereicht. Jetzt ist es zu spät, um das HABM zu informieren (am Tag der Anmeldung hätte ich eine Berichtigung beantragen können). Wie kann ich vorgehen, um meine Anmeldung fallen zu lassen?

2.A.13 Kann ich nach Einreichung der Anmeldung einen Prioritätsanspruch geltend machen?

2.A.14 Kann ich nach Einreichung der Anmeldung einen Zeitranganspruch geltend machen?

2.A.15 Kann ich die Anmeldung jetzt einreichen und erst später einen Vertreter benennen?

2.A.16 Welche Unterlagen muss ich für die Inanspruchnahme einer Priorität einreichen?

2.A.17 Welche Unterlagen muss ich für die Inanspruchnahme eines Zeitrangs einreichen?

2.A.18 Wann erhalte ich eine Bestätigung meiner Anmeldung?

2.B. Fragen zum GM-Anmeldeformular

2.B.1 Worin besteht der Unterschied zwischen der Referenz- und der ID-Nummer eines Anmelders?

2.B.2 Was ist eine Wortmarke?

2.B.3 Was ist eine Bildmarke?

2.B.4 Was ist eine dreidimensionale Marke?

2.B.5 Was ist eine Hörmarke?

2.B.6 Was ist eine Farbmarke per se?

2.B.7 Um was handelt es sich, wenn meine Marke Text und einen Bildbestandteil umfasst?

2.B.8 Meine Marke umfasst Text und einen Bildbestandteil. Sind sowohl der Text als auch der Bildbestandteil geschützt?

2.B.9 Welches Feld muss ich ankreuzen, wenn meine „Wortmarke“ in Farbe ist?

2.B.10 Muss ich bei einer Marke in Farbe einen Farbanspruch geltend machen und wie ist gegebenenfalls vorzugehen?

2.B.11 Was ist unter einem Disclaimer zu verstehen?

2.B.12 Wie viele Kopien der Darstellung einer Bildmarke habe ich einzureichen?

2.B.13 Was ist eine Markenbeschreibung?

2.B.14 Was ist die Nizzaer Klassifikation?

2.B.15 Wie kann ich wissen, wie ich meine Waren und Dienstleistungen zu klassifizieren habe?

2.B.16 Was ist eine Kollektivmarke und wer kann eine Kollektivmarke anmelden?

2.B.17 Kann ich die Ermäßigung auf die Grundgebühr nutzen, wenn ich die Anmeldung einer Kollektivmarke online (über E-Filing) einreiche?

 

2.A Fragen zum GM-Anmeldeverfahren

2.A.1. Wer kann eine Gemeinschaftsmarke anmelden? Gibt es Anforderungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Anmelders?

Jede natürliche oder juristische Person aus jedem Land der Welt kann eine Anmeldung einreichen.

 

2.A.2.Wo und wie kann ich eine Gemeinschaftsmarke anmelden?

Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke können direkt bei dem HABM oder bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz (d.h. den nationalen Patent- und Markenämtern) der 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (bei dem BENELUX-Markenamt für Belgien, die Niederlande und Luxemburg) eingereicht werden. Einer bei einem nationalen Amt oder dem BENELUX-Markenamt eingereichten und innerhalb von zwei Monaten an das HABM weitergeleiteten Anmeldung wird ein Anmeldetag auf gleiche Weise zuerkannt, als wenn sie direkt in Alicante eingereicht worden wäre.

Die direkte Anmeldung beim HABM kann auf eine der folgenden Arten erfolgen:

  • e-filing: Elektronische Anmeldung
  • Versand auf dem normalen Postweg,
  • Versand per Kurierdienst,
  • persönliche Abgabe der Anmeldung am Empfang des Harmonisierungsamtes während der Öffnungszeiten (8.30 Uhr --> 13.30 Uhr, 15.00 Uhr --> 17.00 Uhr),
  • Übermittlung per Fax (+34 965 131 344).

Im Falle einer Übermittlung per Fax ist es weder erforderlich noch ratsam, eine Bestätigungskopie zu übersenden; die telekopierte Unterschrift auf dem Fax kommt einer Originalunterschrift gleich.

 

2.A.3. Kann ich eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung per E-Mail einreichen?

Nein, Gemeinschaftsmarkenanmeldungen können elektronisch auf der Website des Amtes (E-Filing), per Fax oder per Post eingereicht werden. Per E-Mail eingereichte Unterlagen für eine bestimmte Akte werden nicht akzeptiert.

 

2.A.4 Kann ich eine Anmeldung per Fax vornehmen, auch wenn die Eintragung in Farbe beantragt wird?

Ja, das ist möglich. Das Original der Wiedergabe der Marke ist per Post innerhalb eines Monats nach dem Datum der Übermittlung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke per Fax einzureichen.

 

2.A.5. Muß ich ein amtliches Anmeldeformular verwenden?

Die Verwendung des offiziellen, vom Harmonisierungsamt bereitgestellten Anmeldeformulars ist nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen. Das derzeitige Formular kann beim Amt angefordert werden (Bereich Information + 34 96 51 39 100). Eine elektronische Version im PDF-Format ist über die Website des HABM erhältlich.

Daneben können die Anmelder auch Formulare ähnlichen Formats oder ähnlicher Struktur verwenden, beispielsweise per Computer erstellte Formulare auf Grundlage der Informationen aus dem offiziellen Formular.

2.A.6.In welcher Sprache muß die Anmeldung eingereicht werden?

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke muss in einer der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft - der "ersten Sprache" - eingereicht werden. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes ist, d.h. Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch.

Das Formular muß nicht unbedingt in der ersten Sprache abgefaßt sein; es muß jedoch in dieser ausgefüllt werden.

Die zweite Sprache wird für das Widerspruchs- und Löschungsverfahren benutzt.

 

2.A.7. Ich muss eine zweite Sprache auswählen. Kann diese mit der ersten Sprache identisch sein?

Nein, das ist nicht möglich. Bei der zweiten Sprache muss es sich um eine der fünf Sprachen des Amtes (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch) handeln und sie muss sich von der ersten Sprache unterscheiden.


2.A.8. Was ist der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke?

Der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Amt (bzw. bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats, insbesondere beim BENELUX-Markenamt) eingegangen ist, vorausgesetzt, die Anmeldung enthält:

  • einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, d.h. die Angabe, daß eine Gemeinschaftsmarke (und kein anderes gewerbliches Schutzrecht) beantragt wird,
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  • eine Liste der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird,
  • eine graphische Darstellung der Marke,
  • und die Anmeldegebühr sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren sind innerhalb der Frist von einem Monat nach Eingang der Anmeldung beim HABM oder einem nationalen Amt beim HABM gezahlt worden.

Die Anmeldegebühr wird - vorbehaltlich anderslautender Anweisungen - gegebenenfalls automatisch vom laufenden Konto des Antragstellers abgebucht. Das Ankreuzen der Kästchen "Zahlung per Überweisung" im Anmeldeformular durch den Antragsteller stellt eine ausdrückliche Anweisung dar, das laufende Konto nicht zu belasten.


2.A.9. Was geschieht, wenn eine der Bedingungen für die Festlegung eines Anmeldetags nicht erfüllt worden ist?

Der Anmeldetag wird dann entweder auf ein späteres Datum als den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt oder insgesamt zurückgewiesen. Das HABM übersendet dem Anmelder eine Aufforderung, die noch fehlenden Bedingungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erfüllen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nach, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die letzte Bedingung erfüllt worden ist; andernfalls werden die Dokumente nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt.

 

2.A.10 Kann ich nach der Einreichung meiner Anmeldung eine weitere Klasse hinzufügen?

Das ursprünglich in die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke aufgenommene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann nicht erweitert, sondern nur beschränkt werden. Es ist daher nicht möglich, die ursprünglich eingereichte Anmeldung um Waren oder Klassen zu ergänzen. Sie können eine neue Anmeldung für dieselbe Marke mit den zusätzlichen Klassen einreichen.
 

2.A.11 Kann ich nach der Einreichung meiner Anmeldung meine Marke ändern?
An der Darstellung der Marke selbst sind nur geringfügige Änderungen möglich, sofern der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt wird. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann jederzeit beschränkt werden. Eine Berichtigung des Namens und der Anschrift des Anmelders ist möglich.
 

2.A.12 Gestern habe ich eine Anmeldung mit der falschen Marke oder einer fehlenden Klasse eingereicht. Jetzt ist es zu spät, um das HABM zu informieren (am Tag der Anmeldung hätte ich eine Berichtigung beantragen können). Wie kann ich vorgehen, um meine Anmeldung fallen zu lassen?

Sie können Ihre Anmeldung zurückziehen. Sofern die Gebühren bereits bezahlt sind, werden diese jedoch nicht erstattet.
Das Amt stellt kein Formular für die Zurücknahme einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zur Verfügung. Daher reicht es aus, ein Fax an die allgemeine Faxnummer des HABM oder ein Schreiben zu übermitteln (E-Mails werden nicht akzeptiert). Die Zurücknahme ist nicht gebührenpflichtig. Die Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, wie z. B. „Ich ziehe die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit der Nummer XYZ zurück“.
 

2.A.13 Kann ich nach Einreichung der Anmeldung einen Prioritätsanspruch geltend machen?

Ja, Sie können innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag einen Prioritätsanspruch für die erste Anmeldung geltend machen.
 

2.A.14 Kann ich nach Einreichung der Anmeldung einen Zeitranganspruch geltend machen?

Ja, Sie können innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag einen Zeitranganspruch einer älteren Anmeldung geltend machen. Wenn Ihre ältere Marke zum Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke übermitteln, noch nicht eingetragen ist, können Sie den Zeitranganspruch jederzeit nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke geltend machen.
 

2.A.15 Kann ich die Anmeldung jetzt einreichen und erst später einen Vertreter benennen?

Ja, das ist möglich. Das Amt sendet Ihnen ein Beanstandungsschreiben, in dem um die Benennung eines Vertreters innerhalb einer bestimmten Frist gebeten wird, sofern Sie eine Anmeldung von außerhalb der EU einreichen.
 

2.A.16 Welche Unterlagen muss ich für die Inanspruchnahme einer Priorität einreichen?

Das Prioritätsdokument kann aus einer beglaubigten Kopie der älteren Anmeldung (oder einer vollständigen Abschrift davon), einer Kopie der vom nationalen Amt für gewerblichen Rechtsschutz (bzw. dem Benelux-Amt für gewerblichen Rechtsschutz) ausgestellten offiziellen Eingangsbestätigung – sofern diese alle erforderlichen Angaben für eine Prüfung des Anspruchs enthält – oder einem Ausdruck der offiziellen Datenbank des Amtes, bei dem die erste Anmeldung eingereicht wurde – wiederum sofern dieser alle erforderlichen Angaben für eine Prüfung des Anspruchs enthält (Anmelder, Anmeldedatum, Anmeldenummer, Land, Marke, detailliertes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen), bestehen.

In einigen Fällen kann der Prüfer diese Daten direkt online kontrollieren. Weitere Informationen finden Sie im Beschluss des Präsidenten Nr. EX-05.

Sofern das Prioritätsdokument nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union verfasst ist, ist eine Übersetzung einzureichen (die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein).
 

2.A.17 Welche Unterlagen muss ich für die Inanspruchnahme eines Zeitrangs einreichen?

Gemäß Beschluss Nr. EX-05-5 muss der Anmelder keine Kopie der Eintragung beifügen, wenn das Amt die benötigten Informationen auf der Website des zuständigen nationalen Amtes finden kann. Wird keine Kopie der Eintragung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-03-5 muss es sich bei der Kopie der betreffenden Eintragung um eine Kopie (einfache Fotokopie genügt) der Eintragungs- oder Verlängerungsurkunde oder eines Registerauszugs bzw. um einen Auszug aus dem relevanten nationalen Amtsblatt oder um einen Auszug oder Ausdruck einer offiziellen Datenbank handeln.
 

2.A.18 Wann erhalte ich eine Bestätigung meiner Anmeldung?

Bei der elektronischen Einreichung Ihrer Anmeldung wird die offizielle Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen unmittelbar nach der Einreichung der Anmeldung auf dem Bildschirm Ihres Computers angezeigt. Wenn Sie das Anmeldeformular in Papierform verwenden, erhalten Sie die offizielle Eingangsbestätigung später per Fax oder Post.

 

2.B. Fragen zum GM-Anmeldeformular

2.B.1 Worin besteht der Unterschied zwischen der Referenz- und der ID-Nummer eines Anmelders?

Anmelder oder Vertreter können ihre eigene Referenznummer mit höchstens zwanzig Zeichen an der dafür vorgesehenen Stelle angeben, z. B. Kürzel, Zeichenfolgen, Ziffern usw. Eine solche Referenz kann hilfreich sein, um verschiedene Anmeldungen, die Sie beim Amt eingereicht haben, zu unterscheiden.

Eine „ID-Nummer“ ist eine vom Amt zugewiesene Nummer zur Identifizierung von Anmeldern und Vertretern. Wenn dem Anmelder oder Vertreter bereits eine Identifikationsnummer durch das HABM zugewiesen wurde, ist es ausreichend, diese ID-Nummer anzugeben. Ohne eine ID-Nummer müssen alle Felder zum Anmelder/Vertreter ausgefüllt werden.  Sie finden Anmelder- und Vertreter-ID-Nummern, wenn Sie Ihre Marke in einer der Online-Datenbanken des Amtes, TMview, eSearch Plus oder CTM-ONLINE, aufrufen.
 

2.B.2 Was ist eine Wortmarke?

Eine Wortmarke ist eine (in Normalschrift) maschinengeschriebene Marke mit Elementen wie Buchstaben, Wörtern, Zahlensymbolen, Tastatursymbolen und Interpunktionszeichen. Die Marke muss über die Tastatur im Feld „Wiedergabe der Wortmarke“ eingegeben werden. Das Amt veröffentlicht die angemeldete Marke in der Form (Groß-/Kleinbuchstaben und/oder andere Symbole), in der sie im Anmeldeformular angegeben ist, unter Verwendung der Standardschriftart des Amtes. Ein in einem Nicht-EU-Alphabet oder verschiedenen Alphabeten verfasster Text muss als Bildmarke eingereicht werden.
 

2.B.3 Was ist eine Bildmarke?

Eine Bildmarke kann ausschließlich aus Bildelementen, einer Kombination von Wort- und Bildelementen oder grafischen Elementen, Wortelementen in stilisierter Schrift oder Wortelementen über mehr als eine Zeile (mit oder ohne Farbe) bestehen; sie kann auch ausschließlich aus Wortelementen in Farbe oder einer beliebigen Kombination der vorstehenden Elemente bestehen. Ein in einem Nicht-EU-Alphabet oder verschiedenen Alphabeten verfasster Text muss als Bildmarke eingereicht werden. Der Begriff der Bildmarke schließt sogenannte „Wort-/Bildmarken“, „Text-/Logomarken“ und „Kombinationsmarken“ usw. ein. Bei der Übermittlung der Darstellung einer Marke in Farbe müssen Sie im Feld „Angabe von Farbe(n)” im Anmeldeformular die Farben in Worten angeben; Farbcodes können hinzugefügt werden.
 

2.B.4 Was ist eine dreidimensionale Marke?

Eine dreidimensionale Marke ist eine Marke, die aus einer dreidimensionalen Form (einschließlich Behältern, Verpackung und der Ware selbst) besteht. Die Wiedergabe in der Anlage kann aus bis zu sechs Darstellungen der Form bestehen. Die optischen Darstellungen einer dreidimensionalen Marke (bis zu sechs) sind in einer einzigen Datei beizufügen (jpeg). Bei der Übermittlung der Darstellung einer Marke in Farbe müssen Sie im Feld „Angabe von Farbe(n)” im Anmeldeformular die Farben in Worten angeben; Farbcodes können hinzugefügt werden.
 

2.B.5 Was ist eine Hörmarke?

Eine Hörmarke muss unter Verwendung von Standardmethoden zur grafischen Klangdarstellung, z. B. einer Notenschrift, in einem Anhang dargestellt werden. Das Anhängen einer zusätzlichen MP3-Klangdatei (maximale Größe 2 MB) ist fakultativ, eine Einreichung ist aber nur elektronisch möglich. Eine Beschreibung mit Worten alleine reicht nicht aus.

 

2.B.6 Was ist eine Farbmarke per se?

Eine Farbmarke per se ist eine Marke, die unabhängig von jeder spezifischen Form oder Gestalt aus einer oder mehreren Farben an sich besteht. Die Farbe muss bzw. die Farben müssen im Feld „Angabe von Farbe(n)“ angegeben werden. Die Farbe muss in Worten angegeben werden. Darüber hinaus wird die Verwendung internationaler Standardfarbcodes empfohlen.
 

2.B.7 Um was handelt es sich, wenn meine Marke Text und einen Bildbestandteil umfasst?

Es handelt sich um eine Bildmarke.
 

2.B.8 Meine Marke umfasst Text und einen Bildbestandteil. Sind sowohl der Text als auch der Bildbestandteil geschützt?

Nein, die Kombination nach der Darstellung der Marke als Ganzes genießt Schutz.
 

2.B.9 Welches Feld muss ich ankreuzen, wenn meine „Wortmarke“ in Farbe ist?

Bildmarke.
 

2.B.10 Muss ich bei einer Marke in Farbe einen Farbanspruch geltend machen und wie ist gegebenenfalls vorzugehen?

Ja, Sie müssen einen Farbanspruch geltend machen, indem Sie die Farbe(n) einfach in Worten angeben.

Wenn Sie neben der Angabe der Farbe (z. B. Blau, Rot, Grün) die internationalen Farbcodes verwenden wollen, sich aber über die Verwendung der richtigen Codes nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an eine Druckerei, da das HABM diese Informationen nicht bereitstellt.

Bei der Anmeldung einer Farbmarke per se können Sie die Farben einfach in Worten angeben, die Angabe eines international anerkannten Farbcodes ist optional. Tatsächlich empfiehlt das Amt die Angabe eines Codes. Wird kein Code angegeben, stellt dies allein allerdings kein Eintragungshindernis dar. Richtlinien, Teil B: Prüfung, 2.7. Wiedergabe der Marke.
 

2.B.11 Was ist unter einem Disclaimer zu verstehen?

Ein Disclaimer ist eine Erklärung des Anmelders, mit der er auf ein Ausschließlichkeitsrecht an einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil der Marke verzichtet. Dabei handelt es sich nicht um ein Pflichtfeld der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
 

2.B.12 Wie viele Kopien der Darstellung einer Bildmarke habe ich einzureichen?

Es muss lediglich eine Darstellung der Bildmarke übermittelt werden.
 

2.B.13 Was ist eine Markenbeschreibung?

In einer Markenbeschreibung kann lediglich beschrieben werden, was in der Darstellung der Marke zu sehen bzw. was bei einer Hörmarke zu hören ist. Sie ist keine Interpretation der Marke und keine Beschreibung, wie oder für welche Waren und Dienstleistungen die Marke zu verwenden ist.
 

2.B.14 Was ist die Nizzaer Klassifikation?

Bei der Nizzaer Klassifikation handelt es sich um eine Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken und Dienstleistungsmarken. Die Nizzaer Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken dient der Festlegung des Schutzumfangs für Marken. Ihre Verwendung ist für Anmelder einer Gemeinschaftsmarke obligatorisch.
 

2.B.15 Wie kann ich wissen, wie ich meine Waren und Dienstleistungen zu klassifizieren habe?

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist so zu formulieren, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt und es die Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen vorzugsweise in nur jeweils einer Klasse der Nizzaer Klassifikation ermöglicht.

Für die Ermittlung, zu welcher Klasse eine Ware oder eine Dienstleistung zählt, verwenden Sie bitte unsere TMClass-Suchmaschine. Die Richtlinien zur Nizzaer Klassifikation bieten allgemeine Informationen über die Art einer Ware oder Dienstleistung und ermöglichen die korrekte Klassifizierung mit Klassennummern. Darüber hinaus können Sie die Richtlinien zur Klassifizierung konsultieren.

Sofern die Änderung der Klassifizierung erforderlich ist, wird der Anmelder aufgefordert, binnen zwei Monaten entweder eine richtige Klassifizierung vorzunehmen oder sein Einverständnis mit dem vom Prüfer unterbreiteten Vorschlag zu erklären. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Anmeldung zurückgewiesen. Die Zurückweisung bezieht sich lediglich auf die vom Prüfer beanstandeten Waren oder Dienstleistungen.
 

2.B.16 Was ist eine Kollektivmarke und wer kann eine Kollektivmarke anmelden?

Ja nach Art des Inhabers können Gemeinschaftsmarken in zwei Kategorien unterteilt werden: Gemeinschaftsindividualmarken und Gemeinschaftskollektivmarken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass „Kollektiv“ weder bedeutet, dass mehrere Personen Inhaber der Marke sind (gemeinsame Anmelder/gemeinsame Inhaber), noch dass die Marke für mehr als ein Land gilt (das Gemeinschaftsmarkensystem erstreckt sich automatisch auf alle EU-Mitgliedstaaten).

Der Inhaber einer Individualmarke kann eine natürliche oder juristische Person oder können mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Handelt es sich um mehrere Personen, werden diese als mehrere Anmelder bezeichnet. Daher können mehrere Anmelder Inhaber einer Individualmarke sein.

Bei einer Kollektivmarke kann es sich um eine beliebige Marke handeln (z. B. Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke usw.), sofern sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Verband gehört und sie zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder dieses Verbands von denen anderer Unternehmen verwendet wird.

Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Gemeinschaftskollektivmarken anmelden.

Gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke gelten für den Schutz von Kollektivmarken besondere Vorschriften.

Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen, sind kein Eintragungshindernis für eine Kollektivmarke. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsindividualmarken, bei denen eine geografische Angabe nicht als Beschreibung eingetragen werden kann.
Der Anmelder einer Kollektivmarke wird aufgefordert, eine Satzung vorlegen, die deren Benutzung regelt. Anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmeldegebühr für eine Gemeinschaftskollektivmarke beträgt 1 800 EUR. Sofern Ihre Anmeldung mehr als drei Klassen von Waren und Dienstleistungen umfasst, ist für jede weitere Klasse eine zusätzliche Gebühr von 300 EUR zu zahlen.

Eine Kollektivmarke kann verwendet werden, um für Waren zu werben, die für eine Region typisch sind. Kollektivmarken können zusammen mit der Individualmarke des Erzeugers einer bestimmten Ware verwendet werden. Damit können Unternehmen ihre eigenen Waren von denen ihrer Wettbewerber differenzieren, während ihnen gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in Waren oder Dienstleistungen zugutekommt, die unter der Kollektivmarke angeboten werden.
 

2.B.17 Kann ich die Ermäßigung auf die Grundgebühr nutzen, wenn ich die Anmeldung einer Kollektivmarke online (über E-Filing) einreiche?

Nein, die Grundgebühr von 1 800 EUR ist bei E-Filing und der Einreichung in Papierform (Post/Fax) gleich.