Sie befinden sich hier: Home > Marken > 11. Häufig gestellte Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen der Erweiterung auf das Gemeinschaftsmarkensystem

11. Häufig gestellte Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen der Erweiterung auf das Gemeinschaftsmarkensystem

11.1. Was versteht man unter der automatischen Erstreckung von Gemeinschaftsmarken und wo ist sie rechtlich geregelt?

11.2. Ich bin Inhaber einer Gemeinschaftsmarke. Muss ich im Hinblick auf die Erweiterung etwas unternehmen, z. B. zusätzliche Gebühren entrichten?

11.3. Wie wird bei bösgläubig vorgenommenen Anmeldungen vorgegangen?

11.4. Kann eine erstreckte Gemeinschaftsmarke aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses abgelehnt werden (bzw. aufgrund eines absoluten Nichtigkeitsgrunds für nichtig erklärt werden), wenn dieses Hindernis (dieser Nichtigkeitsgrund) lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden ist?

11.5. Werden vor dem Beitrittsdatum angemeldete bzw. eingetragene Gemeinschaftsmarken nach dem Beitritt in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten übersetzt?


11.6. Werden Gemeinschaftsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet wurden, deren Prüfung aber erst nach dem 1. Mai 2004 stattfindet, anders geprüft?


11.7. Besteht die Möglichkeit, die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke in einem Beitrittsstaat zu untersagen?

11.8. Wird es weitere Erweiterungsrunden geben?

 

11.1. Was versteht man unter der automatischen Erstreckung von Gemeinschaftsmarken und wo ist sie rechtlich geregelt?
Ab dem 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ab dem 1. Januar 2007, dem Datum des Beitritts von Bulgarien und Rumänien, und ab dem 1. Juli 2013, dem Datum des Beitritts von Kroatien, wurden alle Gemeinschaftsmarken, die gemäß der GMV vor dem Beitrittsdatum eingetragen oder angemeldet wurden, auf das Gebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie in der gesamten Gemeinschaft dieselbe Wirkung haben. (vgl. Artikel 165 Absatz 1 GMV).

 

11.2. Ich bin Inhaber einer Gemeinschaftsmarke. Muss ich im Hinblick auf die Erweiterung etwas unternehmen, z. B. zusätzliche Gebühren entrichten?
Nein. Der Inhaber braucht sich um nichts zu kümmern und muss auch keine zusätzlichen Gebühren bezahlen.

 

11.3. Wie wird bei bösgläubig vorgenommenen Anmeldungen vorgegangen?
Das HABM und die Ämter in den neuen Mitgliedstaaten wurden aufgefordert zusammenzuarbeiten, um besser gegen bösgläubig vorgenommene Anmeldungen vorgehen zu können. Nähere Informationen zu dem Verfahren, das vom HABM im Falle von bösgläubigen Anmeldungen angewandt wird, sowie Dokumente zu diesem Thema finden Sie auf der hier verlinkten Internetseite.

 

11.4. Kann eine erstreckte Gemeinschaftsmarke aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses abgelehnt werden (bzw. aufgrund eines absoluten Nichtigkeitsgrunds für nichtig erklärt werden), wenn dieses Hindernis (dieser Nichtigkeitsgrund) lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden ist?
Nein. Die Gültigkeit einer erstreckten (angemeldeten oder eingetragenen) Gemeinschaftsmarke kann nicht angefochten werden, wenn das absolute Eintragungshindernis (der absolute Nichtigkeitsgrund) lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden ist. Handelt es sich beispielsweise bei einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke um eine Wortmarke, die in einer der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten beschreibenden Charakter hat, dann kann diese gemäß Artikel 165 Absatz 4 Buchstabe a der GMV aus diesem Grund nicht für nichtig erklärt werden.

 

11.5. Werden vor dem Beitrittsdatum angemeldete bzw. eingetragene Gemeinschaftsmarken nach dem Beitritt in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten übersetzt?
Nein. Gemeinschaftsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet bzw. eingetragen wurden, werden nicht in die neuen Sprachen übersetzt oder in diesen veröffentlicht. Da mit dem Tage des Beitritts die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten auch Amtssprachen der EU geworden sind, werden jedoch alle Anmeldungen, die am Tag des Beitritts oder danach eingereicht werden, in die neuen Amtssprachen übersetzt.

 

11.6. Werden Gemeinschaftsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet wurden, deren Prüfung aber erst nach dem Beitrittsdatum stattfindet, anders geprüft?
Diese Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden auch dann, wenn ihre Eintragung erst nach dem Beitritt erfolgt, nach der „alten“, vor dem Beitritt bestehenden Lage geprüft. Gemäß Artikel 165 Absatz 2 GMV darf eine bereits vor dem Beitritt angemeldete Gemeinschaftsmarke nicht aufgrund eines lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstandenen absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen werden (z. B. Zurückweisung der Anmeldung aufgrund beschreibenden Charakters im Ungarischen, Polnischen oder Kroatischen).
Gemeinschaftsmarken, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt angemeldet wurden, können ab dem Beitrittstag aufgrund älterer Rechte in den Beitrittsländern mit Widerspruch angegriffen werden. Dieses ausnahmsweise Widerspruchsrecht ist in Artikel 165 Absatz 3 GMV vorgesehen.

 

11.7. Besteht die Möglichkeit, die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke in einem Beitrittsstaat zu untersagen?
Ja, die Inhaber älterer einzelstaatlicher Rechte können (nur) die Benutzung von erstreckten Gemeinschaftsmarken im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates unter zwei Bedingungen untersagen: erstens dann, wenn die älteren Rechte in dem neuen Mitgliedstaat bereits vor dem Beitrittsdatum des jeweiligen Staates eingetragen, angemeldet oder erworben wurden, und zweitens unter der Voraussetzung, dass die älteren Rechte gutgläubig erworben wurden (vgl. Artikel 165 Absatz 5 GMV). Diese Bestimmung gewährleistet die Einheitlichkeit des GM-Systems, da die Gemeinschaftsmarke für alle Mitgliedstaaten der EU weiterhin gültig bleibt und lediglich auf dem Gebiet des „neuen Mitgliedstaates“, in dem ihr ältere Rechte entgegenstehen, nicht verwendet werden darf.

 

11.8. Wird es weitere Erweiterungsrunden geben?
Am 1. Juli 2013 wird die Europäische Union zum siebten Mal nach der Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1957 erweitert. Kroatien wird der EU als 28. Mitgliedstaat beitreten. Der Beitrittsvertrag wurde am 20. Dezember 2011 unterzeichnet. Der Beitritt Kroatiens hat für die Systeme der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters die gleichen Auswirkungen wie die früheren Erweiterungsrunden. Hierzu zählen insbesondere die automatische Erstreckung des Schutzes der Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie der Bestandsschutz älterer Rechte. Weitere Informationen erhalten Sie auf der hier verlinkten Internetseite.
Für andere Kandidatenländer wie die Türkei oder Island stehen derzeit noch keine Beitrittstermine fest.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission zum Thema Erweiterung.