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1. Allgemeine Fragen

1.1 Auf welchen Rechtsetzungsakten beruht das System der Gemeinschaftsmarke?

1.2 Was ist eine Marke?

1.3 Was ist ein Erzeugnis? Eine Ware oder eine Dienstleistung?

1.4 Warum eine Gemeinschaftsmarke?

1.5 Weshalb sollten Sie Ihre Marke schützen lassen?

1.6 Welchen Schutz bietet die Gemeinschaftsmarke?

1.7 In welchen Ländern ist meine Gemeinschaftsmarke gültig?

1.8 Ist es möglich, dass die Gemeinschaftsmarke nur in bestimmten Mitgliedstaaten gültig ist?

1.9 Kann eine Marke in jedem Mitgliedstaat einzeln eingetragen werden, wenn nicht in der gesamten Europäischen Union Schutz beansprucht wird?

1.10 Was ist die Priorität einer älteren Anmeldung?

1.11 Sind neben der Beanspruchung der Priorität weitere formelle Schritte zu beachten?

1.12 Was ist eine Ausstellungspriorität?

1.13 Was ist der Zeitrang einer älteren nationalen Marke?

1.14 Sind neben der Beanspruchung des Zeitrangs weitere formelle Schritte zu beachten?

1.15 Worin besteht der Unterschied zwischen Priorität und Zeitrang?

1.16 Wer kann Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein?

1.17 Worin besteht der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einer Marke?

1.18 Was bedeutet die Verpflichtung eine Marke zu benutzen?

1.19 Kann ich meine Marke benutzen, bevor sie zur Eintragung zugelassen wird?

1.20 Gilt der Schutz ab dem Zeitpunkt der Einreichung meiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung?

1.21 Muss die Gemeinschaftsmarke das Symbol ® oder TM tragen, um zu zeigen, dass sie eingetragen ist?

1.22 Was ist eine Gemeinschaftsmarke (GM)?

1.23 Hat die Gemeinschaftsmarke Vorrang vor nationalen Marken?

1.24 Wenn sich ein Eintragungshindernis nur auf einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bezieht, verhindert dies dann die gesamte Anmeldung?

1.25 Was ist eine Umwandlung?

1.26 Kann ich in einer einzigen GM-Anmeldung verschiedene Varianten einer Marke schützen?

1.27 Welche Zeichen können als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?

1.28 Welche Zeichen können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?

1.29 Bedeutet die Veröffentlichung meiner Gemeinschaftsmarke, dass sie auch eingetragen wird?

1.30 Wie ist das Verfahren zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke?
 


1.1. Auf welchen Rechtsetzungsakten beruht das System der Gemeinschaftsmarke?

Die folgenden drei Verordnungen enthalten die Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke:

Verordnung (EG) Nr. 207/2009des Rates vom 26. Februar 2009 üblicherweise als die „Grundverordnung“ oder „GMV“ bezeichnet;
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, üblicherweise als „Durchführungsverordnung“ oder „DV“ bezeichnet;
Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt zu entrichtenden Gebühren, üblicherweise als „Gebührenverordnung“ oder „GebV“,bezeichnet.

Zusätzlich zu diesen drei Verordnungen hat die Kommission am 5. Februar 1996 die Verordnung (EG) Nr. 216/96 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts erlassen.

Daneben hat das Amt Richtlinien für die Verfahren vor dem Amt sowie eine Reihe von Beschlüssen und Mitteilungen verabschiedet.

1.2 Was ist eine Marke?

Marken können alle Zeichen sein, soweit sie dazu geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und an denen der Inhaber ein ausschließliches Recht besitzt.

1.3. Was ist ein Erzeugnis? Eine Ware oder eine Dienstleistung?

Erzeugnis/Ware: Jeder Artikel, mit dem Handelsaktivitäten durchgeführt werden können.

Dienstleistung: Die Bereitstellung von Aktivitäten in Übereinstimmung mi
t menschlichen Bedürfnissen.

Die Internationale (NIZZAER) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken dient der Festlegung des Schutzumfangs für Marken.
 

1.4. Warum eine Gemeinschaftsmarke?

Das Gemeinschaftsmarkensystem besteht aus einem einheitlichen Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt.
 

1.5. Weshalb sollten Sie Ihre Marke schützen lassen?

Die Marke einer Ware oder einer Dienstleistung kann mit der Markenbezeichnung und dem Image eines Unternehmens gleichbedeutend sein und zu einem wichtigen Vermögensgegenstand werden, dessen Wert steigen kann. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, können Dritte von Ihren Investitionen profitieren. Nur durch die Eintragung erwerben Sie das vollständige Recht an einer Marke.
 

1.6. Welchen Schutz bietet die Gemeinschaftsmarke?

Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhält das ausschließliche Recht an der Gemeinschaftsmarke. Der Inhaber ist berechtigt, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder miteinander verbunden sind, für die die Gemeinschaftsmarke geschützt ist.

Weitere Information en sind über folgenden Link abrufbar:

Artikel 9: Rechte aus der Gemeinschaftsmarke

 

1.7 In welchen Ländern ist meine Gemeinschaftsmarke gültig?

Eine Gemeinschaftsmarke ist in der Europäischen Union als Ganzes gültig, d. h. in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Karte der EU. Im Falle einer künftigen Erweiterung der Europäischen Union erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken automatisch auf den neuen Mitgliedstaat/die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären

1.8. Ist es möglich, dass die Gemeinschaftsmarke nur in bestimmten Mitgliedstaaten gültig ist?

Nein, denn die Gemeinschaftsmarke hat eine einheitliche Wirkung. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und eine eingetragene Gemeinschaftsmarke sind in der Europäischen Union als Ganzes gültig. Sowohl die Anmeldung als auch die nachfolgende Eintragung erstrecken sich automatisch und gleichzeitig auf alle27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Es ist nicht möglich, die geographische Ausdehnung des Schutzes auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken.

Geographical Scope (PDF) [EN]

1.9. Kann eine Marke in jedem Mitgliedstaat einzeln eingetragen werden, wenn nicht in der gesamten Europäischen Union Schutz beansprucht wird?
 

Ja, eine nationale Eintragung kann erworben werden. Wenn jedoch eine Eintragung zuvor vom HABM zurückgewiesen wurde, ist es wahrscheinlich, dass eine Eintragung in den Mitgliedstaaten nicht erfolgreich sein wird, in denen die Gemeinschaftsmarke als nicht eintragungsfähig erachtet wurde.

 

1.10 Was ist die Priorität einer älteren Anmeldung?

Jeder, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des TRIPS-Abkommens oder für einen Staat, für den die Kommission die Gegenseitigkeit bestätigt hat, eine nationale (oder Benelux-) Marke oder eine Gemeinschaftsmarke vorschriftsmäßig angemeldet hat, genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Der Prioritätsanspruch kann entweder in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung geltend gemacht werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gilt.
 

1.11 Sind neben der Beanspruchung der Priorität weitere formelle Schritte zu beachten?

Der Anmelder, der in seiner Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Kopie der betreffenden ersten Anmeldung vorlegen. Wenn die erste Anmeldung nicht in einer Amtssprache der EU erfolgte, ist eine Übersetzung einzureichen (die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein).

Gemäß Beschluss Nr. EX-05-5 vom 1. Juni 2005 muss der Anmelder keine Kopie der ersten Anmeldung beifügen, wenn das Amt die erforderlichen Informationen auf der Website des zuständigen nationalen Amtes finden kann. Wird keine Kopie der älteren Anmeldung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-03-5 gilt als Kopie der entsprechenden Anmeldung eine Kopie (einfache Kopie ist ausreichend) der vom nationalen Amt beglaubigten Unterlagen bzw. ein Auszug oder Ausdruck einer offiziellen Datenbank, sofern diese alle erforderlichen Angaben umfassen (Land, Nummer der Anmeldung, Daten des Anmelders, Marke, vollständiges Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen).
 

1.12 Was ist eine Ausstellungspriorität?

Der Schutz gilt für die Zurschaustellung von Waren und Dienstleistungen unter der angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen. Die entsprechende Ausstellung, aufgrund derer eine Ausstellungspriorität beansprucht werden kann, wird vom Präsidenten des HABM mitgeteilt. Mitteilungen des Präsidenten des HABM
 

1.13 Was ist der Zeitrang einer älteren nationalen Marke?

Die Gemeinschaftsmarke ist so konzipiert, dass sie die nationalen Schutzsysteme ergänzt. Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Inhaber einer identischen nationalen oder internationalen Marke für die gleichen Waren und Dienstleistungen sind, können den Zeitrang dieser Marke bereits in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder binnen zwei Monaten ab deren Anmeldung oder jederzeit nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke unter Wahrung ihrer älteren Rechte geltend machen, selbst wenn sie ihre ältere Marke nicht verlängern.
 

1.14 Sind neben der Beanspruchung des Zeitrangs weitere formelle Schritte zu beachten?

Der Anmelder, der in seiner Anmeldung den Zeitrang einer oder mehrerer älterer eingetragener Marken in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Inanspruchnahme des Zeitrangs eine Kopie der betreffenden Eintragung vorlegen.

Gemäß Beschluss Nr. EX-05-5 vom 1. Juni 2005 muss der Anmelder keine Kopie der Eintragung beifügen, wenn dem Amt die benötigten Angaben auf der Website des zuständigen nationalen Amtes zur Verfügung stehen. Wird keine Kopie der Eintragung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-03-5 muss es sich bei der Kopie der betreffenden Eintragung um eine Kopie (einfache Fotokopie genügt) der Eintragungs- oder Verlängerungsurkunde oder eines Registerauszugs bzw. um einen Auszug aus dem relevanten nationalen Amtsblatt oder um einen Auszug oder Ausdruck einer offiziellen Datenbank handeln.
 

1.15 Worin besteht der Unterschied zwischen Priorität und Zeitrang?

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gilt.

Der Zeitrang hat nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.
 

1.16 Wer kann Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein?

Inhaber von Gemeinschaftsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

 

1.17. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einer Marke?

Der Unterschied besteht in ihren wesentlichen Funktion:

Ein Geschmacksmuster dient im Wesentlichen zur Bestimmung der Gestalt eines Erzeugnisses (in der Regel zur Verzierung eines Erzeugnisses).

Eine Marke bezieht sich ebenfalls auf das Erzeugnis. Die Hauptfunktion einer Marke besteht in der Identifizierung ihrer betrieblichen Herkunft in Bezug auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

1.18. Was bedeutet die Verpflichtung eine Marke zu benutzen?

Unter dieser Verpflichtung ist zu verstehen, dass eine Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden muss.
 

1.19. Kann ich meine Marke benutzen, bevor sie zur Eintragung zugelassen wird?

Ja, eine Marke kann in jeder Phase benutzt werden, auch vor Einreichung der Anmeldung. Die Benutzung garantiert aber nicht die Eintragung der Marke.
 

1.20. Gilt der Schutz ab dem Zeitpunkt der Einreichung meiner
Gemeinschaftsmarkenanmeldung?

Eine Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke berechtigt den Anmelder jedoch dazu, Widerspruch gegen spätere Markenanmeldungen einzulegen, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich sind und sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.

Zusätzlich kann eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter anderem Gegenstand eines Rechtsübergangs, eines dinglichen Rechts, Gegenstand von Zwangsvollstreckungen, von Insolvenzverfahren und von Lizenzen sein.

1.21. Muss die Gemeinschaftsmarke das Symbol ® oder TM tragen, um zu zeigen, dass sie eingetragen ist?

Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine solche Verwendung zwingend vorschreibt. Dem Inhaber einer Marke steht es jedoch frei, diese Symbole zu verwenden.
 

1.22. Was ist eine Gemeinschaftsmarke (GM)?

Eine Gemeinschaftsmarke ist ein in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gültiges Zeichen zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, das beim HABM gemäß den in der GMV festgelegten Bedingungen eingetragen wird.
 

1.23. Hat die Gemeinschaftsmarke Vorrang vor nationalen Marken?

Das System der Gemeinschaftsmarke berührt nicht die nationalen Markensysteme der Mitgliedstaaten (bzw. das Benelux-Markenamt für Belgien, Luxemburg und die Niederlande). Dem Unternehmen steht es frei, eine Marke sich entweder nur auf nationaler Ebene, auf Gemeinschaftsebene oder auf beiden Ebenen schützen zu lassen. Die zahlreichen in den Mitgliedstaaten eingetragenen nationalen Marken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Rückgriff auf den Schutz der Gemeinschaftsmarke, ausschließlich oder in Verbindung mit einem nationalen Schutzrecht, hängt ganz von der Strategie des Markenanmelders bzw. -inhaber ab.

Der Vorrang eines älteren nationalen oder gemeinschaftlichen Schutzrechts gilt gleichermaßen für nationale und Gemeinschaftsmarken. Das Harmonisierungsamt prüft solche älteren Rechte nicht aus eigener Initiative. Diese kann nur vom Inhaber eines älteren Rechts ausgehen, indem er innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Widerspruch einlegt oder nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke einen Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe stellt.

1.24. Wenn sich ein Eintragungshindernis nur auf einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bezieht, verhindert dies dann die gesamte Anmeldung?

Ja. Das Amt weist die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zurück, wenn in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ein Eintragungshindernis besteht. Besteht die Marke beispielsweise aus der Bezeichnung der Ware in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, so weist das Amt diese Anmeldung zurück.

Ältere Rechte, die im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltend gemacht werden, stehen der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegen, selbst wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestehen. Die Konsequenzen dieses Umstands sollten allerdings nicht überbewertet werden. Die Verweigerung einer Anmeldung aufgrund der Tatsache, dass die Marke eine nicht unterscheidungskräftige oder beschreibende oder Gattungsbezeichnung in nur einer Amtssprache der Gemeinschaft (und nicht einer der wichtigsten Verkehrssprachen) darstellt, kommt nur selten vor. Existiert ein älteres Recht nur in einem einzigen Mitgliedstaat, kann es natürlich nicht durch die spätere Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch eine andere Person für ungültig erklärt werden. Das Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM wird in solchen Fällen einer gütlichen Einigung großen Spielraum einräumen.

Eine verweigerte, für verfallen oder für nichtig erklärte Gemeinschaftsmarke kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in denen das Eintragungshindernis nicht gilt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Die nachfolgenden Anmeldungen nationaler Marken behalten dann den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke.

 

1.25 Was ist eine Umwandlung?

Eine verweigerte, für verfallen oder für nichtig erklärte Gemeinschaftsmarke kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in denen das Eintragungshindernis nicht gilt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Die nachfolgenden Anmeldungen nationaler Marken behalten dann den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke. Richtlinien zur Umwandlung [en].



 

1.26. Kann ich in einer einzigen GM-Anmeldung verschiedene Varianten einer Marke schützen?

Nein. Wenn Sie verschiedene Varianten einer Marke schützen möchten, müssen Sie so viele Anmeldungen einreichen, wie Sie Varianten haben. Pro Anmeldung kann nur eine einzige Marke eingereicht werden.

 

1.27. Welche Zeichen können als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?

Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Demnach können folgende Zeichen als Marken eingetragen werden:

  • Marken, die aus Wörtern bestehen, darunter Buchstaben, Zahlen oder Kombinationen aus beiden,
  • Bildmarken mit oder ohne Wörter,
  • Bildmarken in Farbe,
  • Farben oder Farbkombinationen,
  • dreidimensionale Marken,
  • Hörmarken.
Die Anmeldung muss eine graphische Darstellung der Marke enthalten.



1.28. Welche Zeichen können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?

Selbst wenn ein Zeichen der Definition einer Marke entspricht, kann es nicht eingetragen werden, wenn ein absolutes Eintragungshindernis besteht, d.h. wenn das Zeichen:

  • keine Unterscheidungskraft besitzt,
  • ausschließlich zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dient,
  • im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden ist,
  • gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt,
  • geeignet ist, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

Weitere absolute Eintragungshindernisse sind an die Form von Waren, die Herkunft von alkoholischen Getränken und bestimmte offizielle Embleme gebunden.

Wenn erwiesen ist, dass die Marke aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, kann das Eintragungshindernis, dass ihr ursprünglich die Unterscheidungskraft fehlte, sie zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge usw. der Ware oder Dienstleistung diente, und sie im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden war, überwunden werden.

Wird die Eintragung einer Marke aus diesen Gründen zurückgewiesen, wird sie nicht veröffentlicht.

1.29. Bedeutet die Veröffentlichung meiner Gemeinschaftsmarke, dass sie auch eingetragen wird?

Eine Marke wird nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wenn relative Eintragungshindernisse vorliegen.

Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke im Blatt für Gemeinschaftsmarken durch den Inhaber des älteren Rechts eingelegt werden.

Unter "älterem Recht" ist hierbei zu verstehen:

  • eine ältere Gemeinschaftsmarke oder eine ältere Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke,
  • eine ältere nationale Marke oder eine ältere nationale Anmeldung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereicht oder eingetragen wurde,
  • eine internationale Registrierung im Rahmen des Madrider Markenabkommens oder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kraft ist,
  • eine nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung,
  • eine Marke, die in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind.

Die angemeldete Gemeinschaftsmarke oder die Gemeinschaftsmarke selbst wird auf der Grundlage einer älteren Marke ausgeschlossen,

  • wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt,
  • wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
  • wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich bei der älteren Marke um eine bekannte Marke handelt und die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Die Gemeinschaftsmarke kann nicht eingetragen werden, wenn in einem Teil oder einem Land der Europäischen Union ein Eintragungshindernis besteht. Existiert beispielsweise eine identische nationale Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen in nur einem der Mitgliedstaaten, so wird die Gemeinschaftsmarke auf Widerspruch des Inhabers dieser älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen.

Diese Widerspruchsgründe stellen ebenfalls Gründe für eine Erklärung der Nichtigkeit dar, die nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beantragt werden kann.

1.30. Wie ist das Verfahren zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke?

Das Verfahren zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke besteht aus einem dreigeteilten Prüfungsverfahren:

  1. zunächst der Prüfung der Anmeldung, die gegebenenfalls die Zuerkennung eines Anmeldetags, die Prüfung der Formalitäten und des Vorhandenseins von absoluten Eintragungshindernissen umfasst und in deren Verlauf Rechercheberichte erstellt werden,
  2. anschließend der Veröffentlichung der Anmeldung,
  3. schließlich dem Verfahren, das zur Eintragung führt und ein Widerspruchsverfahren umfassen kann.

Der erste Teil des Eintragungsverfahrens beginnt mit dem Eingang der Anmeldung, entweder direkt beim HABM oder über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, und beinhaltet folgende Verfahrensteile:

  • die Prüfung der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung eines Anmeldetags,
  • die Prüfung der Klassifikation der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen,
  • die Übermittlung der Liste der Waren und Dienstleistungen an das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg,
  • die Erstellung des Gemeinschaftsrecherchenbericht, die Übermittlung der Anmeldung an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten zu Zwecken der Recherche in den dortigen nationalen Registern und die Übersendung aller Berichte an den Anmelder oder seinen Vertreter,
  • die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse.

Relative Eintragungshindernisse werden vom HABM nicht von Amts wegen geprüft. Sie können nur von Dritten im Rahmen von Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke angeführt werden.

Der zweite Teil des Eintragungsverfahrens besteht aus der Veröffentlichung der Anmeldung in Teil A des Blatts für Gemeinschaftsmarken, sofern das Ergebnis der Prüfung des HABM positiv ausgefallen ist.

Der dritte Teil des Eintragungsverfahrens ist Dritten vorbehalten, die ihre älteren Rechte im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend machen wollen. Ein Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingelegt werden. Die Gemeinschaftsmarke wird eingetragen, wenn der Anmelder in einem Widerspruchsverfahren Recht bekommt oder kein Widerspruch eingelegt wird.

Eine besondere Phase innerhalb des gesamten Eintragungsverfahrens bilden die Beschwerdeverfahren. Während der vorstehend genannten Phasen des Verfahrens kann Beschwerde gegen die Entscheidungen des Prüfers, der Widerspruchsabteilungen und der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung eingelegt werden. Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der endgültigen Entscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden werden von der Beschwerdekammer getroffe