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BESCHLUSS Nr. ADM-01-42 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 29. Juni 2001

zur Änderung des Beschlusses Nr. ADM-00-33 des Präsidenten des Amtes vom 27. November 2000 zur Festlegung der Tage, an denen das Amt nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an denen gewöhnliche Postsendungen nicht zugestellt werden

DER PRÄSIDENT DES HARMONISIERUNGSAMTES FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, insbesondere deren Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a),

in der Erwägung, daß gemäß Regel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke Fristen, die an einem Tag ablaufen, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen nicht zugestellt werden, sich auf den nächstfolgenden Tag erstrecken, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden;

in der Erwägung, daß am 25. Juni 2001 in der Stadt Alicante gewöhnliche Postsendungen nicht zugestellt wurden;

in der Erwägung, daß der Beschluss Nr. ADM-00-33 des Präsidenten des Amtes vom 27. November 2000 zur Festlegung der Tage, an denen das Amt nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an denen gewöhnliche Postsendungen nicht zugestellt werden (ABl. HABM 2001, 6) entsprechend zu ändern ist,

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 2 des Beschlusses Nr. ADM-00-33 des Präsidenten des Amtes vom 27. November 2000 (ABl. HABM 2001, 6) ist nach der Angabe „26. April (Santa Faz)" einzufügen:

„, 25. Juni "

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er ist mit Wirkung vom 22. Juni 2001 an anzuwenden.

Geschehen zu Alicante, den 29. Juni 2001

Wubbo de Boer
Präsident