DER PRSIDENT DES HARMONISIERUNGSAMTES FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, insbesondere deren Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a),
in der Erwägung, daß Regel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (im folgenden "Durchführungsverordnung" genannt) bestimmt, daß der Präsident die Tage festlegt, an denen das Amt nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist,
in der Erwägung, daß Fristen, die an einem Tag ablaufen, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, sich auf den nächstfolgenden Tag erstrecken, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden,
in der Erwägung, daß in gleicher Weise Fristen, die an einem Tag ablaufen, an dem das Amt zwar für die ...ffentlichkeit geöffnet ist, aber keine gewöhnlichen Postsendungen zugestellt erhält, sich auf den nächstfolgenden Tag erstrecken, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden,
in der Erwägung, daß nach dem Beschluß Nr. ADM-95-23 des Präsidenten des Amtes vom 22. Dezember 1995 (ABl. 1995, 486) das Amt an Samstagen und Sonntagen nicht für die ...ffentlichkeit geöffnet ist,
BESCHLIESST:
Artikel 1
Im Jahr 1998 ist das Amt an den folgenden Feiertagen nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet:
Artikel 2
Das Amt wird am 19. März (San José), 23. April (Santa Faz), 21. Mai (Christi Himmelfahrt), 24. Juni (San Juan) und 8. Dezember (Mariä Empfängnis) 1998 keine gewöhnlichen Postsendungen im Sinne der Regel 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zugestellt erhalten.
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
Geschehen zu Alicante, den 31. Oktober 1997
Jean-Claude Combaldieu
Präsident