Mitteilung Nr. 5/97 des Präsidenten des Amtes vom 26. September 1997 zu den Übersetzungen von Anmeldungen und ihrer Prüfung

 

 

I. Allgemeines

Diese Mitteilung soll die Praxis des Amtes in bezug auf Sprachen und Übersetzungen im Rahmen der Prüfung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erläutern.

GemäßArtikel 115 Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) sind die fünf Sprachen des Amtes - in der protokollarischen Reihenfolge der Europäischen Union - Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch. Nach Artikel 115 Absatz 1 GMV können Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft eingereicht werden; dies sind die fünf obengenannten Sprachen sowie Dänisch, Niederländisch, Griechisch, Portugiesisch, Schwedisch und Finnisch.

GemäßArtikel 115 Absatz 4 GMV ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, die Sprache des Prüfungsverfahrens. Der Anmelder hat zudem eine zweite Sprache anzugeben, die eine der fünf Sprachen des Amtes sein muß(Artikel 115 Absatz 3 GMV).

Der zweiten Sprache kommt je nachdem, ob die erste Sprache eine Sprache des Amtes ist oder nicht, eine unterschiedliche Funktion zu. Ist die erste Sprache eine Sprache des Amtes, so steht die zweite Sprache zusätzlich zur ersten als Sprache für Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem Amt zur Verfügung (Artikel 115 Absatz 5 GMV). Gehört hingegen die erste Sprache zu jenen sechs Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft, die keine Sprachen des Amtes sind, so kann das Amt die zweite Sprache für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder verwenden (Artikel 115 Absatz 4 GMV); die zweite Sprache ist dann die einzige verfügbare Sprache für vor dem Amt geführte Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren (Artikel 115 Absatz 5 GMV).

GemäßArtikel 115 Absatz 7 GMV können die Beteiligten an einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren vor dem Amt auch vereinbaren, daSS eine andere Sprache als Verfahrenssprache verwendet wird, die eine Sprache des Amtes oder ebenso eine der übrigen sechs Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sein kann.

GemäßArtikel 116 Absatz 1 GMV veröffentlicht das Amt alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen im Blatt für Gemeinschaftsmarken in sämtlichen elf Sprachen der Europäischen Gemeinschaft. Nach Artikel 116 Absatz 3 GMV ist in Zweifelsfällen der Wortlaut der ersten Sprache, wenn sie eine Sprache des Amtes ist, andernfalls der Wortlaut der zweiten Sprache maSSgebend.

Nach Artikel 117 GMV werden alle erforderlichen Übersetzungen von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union (im folgenden: Übersetzungszentrum) gefertigt.

 

II. Prüfung und Übersetzung

Geht eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Amt ein, so wird sie im Datenverarbeitungssystem erfaSSt, es wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt, und es werden die Voraussetzungen für die Vergabe eines Anmeldetags geprüft. Sodann wird die Anmeldung klassifiziert; dies ist ein notwendiger Schritt im Verfahren, bevor die Anmeldung für die Durchführung nationaler Recherchen (siehe Artikel 39 Absatz 2 GMV) sowie zur Übersetzung an das Übersetzungszentrum versandt werden kann.

Was die Handhabung von Übersetzungen und die weitere Prüfung von Anmeldungen auf das Vorliegen der Formerfordernisse und absoluter Schutzhindernisse angeht, so ergeben sich im wesentlichen zwei Fallgestaltungen, die ihrerseits danach variieren, ob der Anmelder eine Übersetzung in die zweite oder eine andere Sprache eingereicht hat oder nicht.

 

1. Die erste Sprache ist eine Sprache des Amtes

a) Keine Übersetzung eingereicht

Wurde keine Übersetzung eingereicht, so klassifiziert das Amt die Anmeldung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Anmelder, in der Verfahrenssprache. Auf der Grundlage dieser Klassifizierung fertigt das Übersetzungszentrum sodann die Übersetzungen. Sie werden vom Amt nicht überprüft. Das gilt auch für die in der Anmeldung genannte zweite Sprache. Wie aus Regel 85 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (DV) folgt, wird die vom Übersetzungszentrum gefertigte Übersetzung dem Anmelder nicht mitgeteilt. Sieht man von der Möglichkeit der Akteneinsicht ab, kann somit von der Übersetzung erstmals Kenntnis genommen werden, wenn die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht wird.

Jede spätere Änderung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen oder eines anderen übersetzten Bestandteils der Anmeldung (Angabe von Farben, Beschreibung, Disclaimer) führt zu entsprechenden Änderungen in allen anderen Sprachen. Diese Änderungen nimmt das Amt vor, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Übersetzungszentrum. Dem Anmelder werden diese Änderungen nicht mitgeteilt.


b) Übersetzung eingereicht

Wird eine Übersetzung in die zweite Sprache eingereicht, so werden die Klassifizierung und weitere Prüfung wie oben beschrieben durchgeführt. Die Richtigkeit der Übersetzung wird vom Amt nicht überprüft.

Ergeben sich infolge der Prüfung der Klassifikation Änderungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmelder aufgefordert, seine zuvor eingereichte Übersetzung entsprechend anzupassen. Kommt er diesem Ersuchen nicht nach, so läSSt das Amt die Übersetzung auSSer Betracht und verfährt so, als wenn keine Übersetzung eingereicht worden wäre. Entspricht der Anmelder hingegen dem Ersuchen, so akzeptiert das Amt die eingereichte Übersetzung ohne Prüfung ihrer Richtigkeit.

Das Übersetzungszentrum fertigt die Übersetzungen nur auf Grundlage der ersten Sprache. Es übersetzt nicht in die Sprache, für die der Anmelder eine vom Amt akzeptierte Übersetzung eingereicht hat.

Ergeben sich Änderungen, nachdem die Übersetzung akzeptiert worden ist, so wird der Anmelder zur entsprechenden Änderung der von ihm eingereichten Übersetzung aufgefordert. Die daraufhin vorgelegte Übersetzung akzeptiert das Amt ohne Prüfung ihrer Richtigkeit. Kommt der Anmelder dem Ersuchen nicht nach, so nimmt das Amt (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Übersetzungszentrum) die erforderlichen Änderungen selbst vor. Dem Anmelder werden diese Änderungen nicht mitgeteilt.

 


2. Die erste Sprache ist keine Sprache des Amtes

a) Keine Übersetzung eingereicht

Wurde keine Übersetzung eingereicht, so klassifiziert das Amt die Anmeldung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Anmelder, in der ersten Sprache. Auf der Grundlage dieser Klassifizierung fertigt das Übersetzungszentrum die Übersetzungen.

Auch die sich an die Klassifizierung anschließende Prüfung wird auf Grundlage der ersten Sprache durchgeführt. Ergeben sich - sei es auf Antrag des Anmelders, sei es auf Vorschlag des Amtes - Änderungen des Verzeichnißes der Waren und Dienstleistungen, so zieht dies entsprechende Änderungen in allen anderen Sprachen nach sich. Diese werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Übersetzungszentrum, vom Amt vorgenommen.

Gemäß Regel 85 Absatz 6 DV wird die Übersetzung in die zweite Sprache vor der Veröffentlichung der Anmeldung dem Anmelder mitgeteilt, der Änderungen der Übersetzung vorschlagen kann. Bei fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amt und dem Anmelder entscheidet das Amt über die Übersetzung. Der Anmelder, dem diese Entscheidung übermittelt wird, kann entweder der Übersetzung zustimmen und dies dem Amt mitteilen oder aber die Entscheidung anfechten. Reagiert er nicht, so wird das weitere Verfahren bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt. Jede Änderung der Übersetzung in die zweite Sprache, die als Ergebnis dieser Beteiligung des Anmelders vorgenommen wird, läßt die Übersetzungen in die übrigen Sprachen unberührt; sie bleiben unverändert bestehen.


b) Übersetzung eingereicht

Wird eine Übersetzung in die zweite Sprache eingereicht, so geht das Amt von der Richtigkeit der Übersetzung aus, es sei denn, sie ist den Umständen nach offensichtlich fehlerhaft. Der Grad der Überprüfung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist zum Beispiel der Anmelder in einem Land ansässig, in dem die zweite Sprache eine Amtssprache ist, so ist das Ausmaß der Überprüfung geringer als sonst. Akzeptiert das Amt die Übersetzung nicht, so korrigiert es sie, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Übersetzungszentrum, und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Sodann ist Regel 85 Absatz 6 DV anwendbar, d.h. das Verfahren ist das gleiche wie in den Fällen, in denen das Amt dem Anmelder vom Übersetzungszentrum gefertigte Übersetzungen mitteilt.

Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der zweiten Sprache. Führt die Prüfung der Klassifizierung zu Änderungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in seiner ursprünglichen Fassung, so fordert das Amt den Anmelder auf, diese Änderungen auch in der ersten Sprache vorzunehmen. Kommt der Anmelder diesem Ersuchen nicht nach, so trifft das Amt auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen eine Entscheidung über die Klassifizierung.

Übersetzungen in die übrigen neun Sprachen werden vom Übersetzungszentrum auf der Grundlage der zweiten Sprache gefertigt. Diese Übersetzungen werden dem Anmelder nicht mitgeteilt.

Im weiteren Prüfungsverfahren stützt sich das Amt nur auf die zweite Sprache.

Ergeben sich infolge der Prüfung Änderungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, die der Anmelder lediglich in der zweiten Sprache einreicht, so fordert das Amt ihn auf, die Änderungen auch in der ersten Sprache vorzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet das Amt in der Sache auf der Grundlage des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie sie vor der gewünschten Änderung bestand. Kommt der Anmelder der Aufforderung nach oder hatte er die in Frage stehenden Änderungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ursprünglich bereits auch in der ersten Sprache eingereicht, so nimmt das Amt die entsprechenden Änderungen in der ersten Sprache vor und überprüft normalerweise die Richtigkeit dieser Fassung in der ersten Sprache nicht.

Reicht in diesen Fällen der Anmelder die Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nur in der ersten Sprache ein, ohne eine Übersetzung in die zweite Sprache vorzulegen, so kann das Amt entweder den Anmelder zur Nachreichung dieser Übersetzung auffordern oder sie selbst vornehmen. Eine vom Anmelder vorgelegte Übersetzung wird das Amt im allgemeinen akzeptieren und die entsprechenden Änderungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Sprache vornehmen. Kann das Amt eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung ausnahmsweise nicht akzeptieren oder hat es die Übersetzung in die zweite Sprache selbst vorgenommen, so ist das Verfahren das gleiche wie unter 2. a) beschrieben. Die Übersetzungen in die übrigen neun Sprachen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Übersetzungszentrum, vom Amt gefertigt. Diese Übersetzungen werden dem Anmelder nicht mitgeteilt.

 


III. Berichtigung von Übersetzungen

Gemäß Artikel 116 Absatz 1 GMV erfolgt die in Artikel 40 GMV vorgesehene Veröffentlichung der Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken in allen elf Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft. In den meisten Fällen veröffentlicht das Amt die Übersetzungen des Übersetzungszentrums ohne jede weitere Nachprüfung. Nur in wenigen Ausnahmefällen verhält es sich anders, nämlich dann, wenn das Amt vom Anmelder eingereichte Übersetzungen akzeptiert oder solche Übersetzungen nachprüft oder vom Übersetzungszentrum erhaltene Übersetzungen dem Anmelder zur Einholung seiner Zustimmung mitteilt.

In allen diesen Fällen kann sich herausstellen, daß eine vom Amt veröffentlichte Übersetzung unrichtig ist und im Vergleich zur Ausgangssprache Fehler enthält. Regel 14 Absatz 1 DV verpflichtet das Amt, ihm selbst zuzuschreibende Fehler von Amts wegen zu berichtigen. Auch der Anmelder kann eine solche Berichtigung beantragen (Regel 14 Absatz 2 DV). Gemäß Regel 14 Absatz 3 DV sind solche Berichtigungen zu veröffentlichen.

In den verschiedenen vorstehend unter II. skizzierten Fallkonstellationen behandelt das Amt Übersetzungsfehler wie folgt.

 

1. Anmeldung in einer der Sprachen des Amtes ohne Übersetzung

Hat der Anmelder seine Anmeldung in einer Sprache des Amtes eingereicht, ohne eine Übersetzung vorzulegen, so prüft das Amt Anträge auf Berichtigung fehlerhafter Übersetzungen in gleicher Weise wie andere Berichtigungsanträge. Erachtet es, gegebenenfalls nach vorheriger Beteiligung des Anmelders, den Antrag für begründet, so wird mit der Veröffentlichung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke eine berichtigte Übersetzung veröffentlicht. Vorher wird die Berichtigung nicht veröffentlicht.

Dies gilt auch, wenn die Berichtigung die zweite Sprache betrifft. Wie erwähnt, entscheidet in diesen Fällen Artikel 116 Absatz 3 GMV jede etwaige Abweichung zwischen der ersten und der zweiten Sprache zugunsten der ersten Sprache. Werden Übersetzungsfehler im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens entdeckt, so werden die erforderlichen Änderungen in der zweiten Sprache während des Verfahrens vom Amt vorgenommen. Veröffentlicht werden derartige Berichtigungen anläSSlich der Veröffentlichung der Eintragung der Marke.


2. Anmeldung in einer der Sprachen des Amtes ohne Übersetzung

Hat der Anmelder seine Anmeldung in einer Sprache des Amtes mit einer Übersetzung in die zweite Sprache eingereicht, so ist das Verfahren für die Berichtigung der Übersetzungen in die übrigen neun Sprachen das gleiche wie das unter 1. beschriebene.

Anträgen auf Berichtigung eines Fehlers in der zweiten Sprache wird nur entsprochen, wenn es sich um einen Fehler handelt, der dem Anmelder in einer von ihm eingereichten Übersetzung unterlaufen ist.

 

3. Anmeldung nicht in einer Sprache des Amtes ohne Übersetzung

Hat der Anmelder die Anmeldung in einer Sprache, die keine Sprache des Amtes ist, eingereicht, ohne eine Übersetzung in die zweite Sprache vorzulegen, so ist das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern der Übersetzung in die übrigen neun Sprachen das gleiche wie das unter 1. beschriebene.

Was die Übersetzung in die zweite Sprache angeht, so ist daran zu erinnern, daßsie entweder die Zustimmung des Anmelders gefunden hat oder vom Amt gefertigt worden ist. Im allgemeinen wird das Amt daher Anträgen auf Berichtigung von Fehlern der Übersetzung in die zweite Sprache nicht entsprechen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit dieser Übersetzung ist offensichtlich.

Wird gleichwohl eine solche Berichtigung notwendig, so veröffentlicht das Amt die berichtigte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gemäßRegel 14 Absatz 3 DV neu, und in dem Umfang, in dem die Anmeldung berichtigt worden ist, wird eine neue Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Betrifft die Berichtigung beispielsweise nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen, so wird die neue Widerspruchsfrist nur in bezug auf diese bestimmten Waren und Dienstleistungen neu eröffnet, nicht hingegen für die von der Berichtigung nicht berührten Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis.

 

4. Anmeldung nicht in einer Sprache des Amtes mit Übersetzung

Hat der Anmelder die Anmeldung in einer Sprache, die keine Sprache des Amtes ist, und daneben eine Übersetzung in die zweite Sprache eingereicht, so ist das Verfahren das gleiche wie in den unter 3. beschriebenen Fällen, in denen die Übersetzung in die zweite Sprache vom Anmelder akzeptiert oder vom Amt selbst gefertigt worden ist.

Wurde die Übersetzung in die zweite Sprache vom Amt ohne Änderungen akzeptiert und wird eine Berichtigung dieser Übersetzung beantragt, so wird diesem Antrag im allgemeinen nicht stattgegeben werden, es sei denn, es ist offensichtlich, daß der Anmelder eine fehlerhafte Übersetzung eingereicht hat. In diesen Fällen wird die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Regel 14 Absatz 3 DV neu veröffentlicht, und die Auswirkungen auf Widersprüche sind die gleichen wie unter 3. beschrieben.




Jean-Claude Combaldieu
Präsident