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Mitteilung Nr. 10/02 des Präsidenten des Amtes vom 28. Juni 2002

über die berufsmäßige Vertretung im Rahmen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung


1. Die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Verordnung des Rates Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001, ABl. EG Nr. L 3 vom 5.1.2002, S. 1) ist am 6. März in Kraft getreten. Das Datum, ab dem Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt eingereicht werden können, ist noch nicht festgelegt worden. Auch sind die Durchführungsverordnung und die Gebührenverordnung noch nicht verabschiedet worden.

2. Zur berufsmäßigen Vertretung sieht Artikel 78 (1) der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vor, daß folgende Personen vor dem Amt in Verfahren bezüglich eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vertreten dürfen:

3. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die berufsmäßigen Vertreter, die in der vom Amt gemäß Artikel 89 GMV geführten Liste berufsmäßiger Vertreter eingetragen sind, befugt sind, in allen Verfahren vor dem Amt zu vertreten, einschließlich in zukünftigen Verfahren betreffend eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Andererseits ist die besondere Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten ausschließlich denjenigen Personen vorbehalten, die nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der berufsmäßigen Vertreter nach Artikel 89 GMV erfüllen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das betreffende nationale Recht verschiedene Kategorien berufsmäßiger Vertreter vorsieht, deren Vertretungsrecht auf bestimmte gewerbliche Schutzrechte begrenzt ist, oder wenn ein Vertreter regelmäßig vor einem nationalen Amt in Geschmacksmusterangelegenheiten aufgetreten ist, nicht jedoch in Markenangelegenheiten. Die Personen, die in die besondere Liste eingetragen sind, sind lediglich berechtigt, Dritte in Verfahren vor dem Amt betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu vertreten (Artikel 78 (2) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

4. Das Amt wird Anträge auf Eintragung in die besondere Liste der berufsmäßigen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 (4) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zurückweisen,

Diese Personen können nicht die Eintragung in die besondere Liste der berufsmäßigen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 (4) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragen.

5. Wer in die besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 (4) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen ist, wird von dieser Liste gelöscht werden, wenn er anschließend in die Liste der berufsmäßigen Vertreter gemäß Artikel 89 GMV eingetragen wird.

6. Rechtsanwälte werden nicht in die beim Amt gemäß Artikel 89 GMV geführte Liste berufsmäßiger Vertreter eingetragen (siehe Mitteilung Nr. 1/95 des Präsidenten des Amtes vom 18. September 1995, ABl. 1995, 18); sie werden auch nicht in die besondere Liste berufsmäßiger Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 (4) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Das Amt wird derartige Anträge ablehnen.

7. Diejenigen berufsmäßigen Vertreter (mit Ausnahme von Rechtsanwälten), die nicht berechtigt sind, in die Liste der berufsmäßigen Vertreter gemäß Artikel 89 GMV eingetragen zu werden, nunmehr jedoch in die besondere Liste gemäß Artikel 78 (4) der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden möchten, werden gebeten, mit der Stellung des Antrags vorerst noch zu warten. Das Amt wird im Verlaufe dieses Jahres weitere Informationen bekannt geben, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung der erforderlichen Bescheinigung des zuständigen nationalen Amtes.

Wubbo de Boer
Präsident