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Mitteilung Nr. 7/01 des Präsidenten des Amtes vom 28. September 2001

betreffend die Benennung von Gemeinschaftsmarkengerichten

Am 24. August 2001 übermittelte Deutschland der Europäischen Kommission eine geänderte Aufstellung der benannten Gemeinschaftsmarkengerichte.

Die Tabelle im Anhang zu dieser Mitteilung gibt diese Änderung wieder und enthält eine neue konsolidierte Aufstellung der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz, die bisher benannt und der Europäischen Kommission übermittelt wurden.

Sie ersetzt die in den Mitteilungen Nr. 5/99 vom 14. Juli 1999 (ABl. 1999, 1141) und Nr. 7/99 vom 21. September 1999 (ABl. 2000, 473) veröffentlichte Aufstellung.

Gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung musste jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission vor dem 15. März 1997 eine Aufstellung der benannten Gemeinschaftsmarkgerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit übermitteln. Gemäß Artikel 91 Absatz 5 der Verordnung verbleiben bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat der Europäischen Kommission diese Aufstellung übermittelt, die in Artikel 92 der Verordnung genannten Zuständigkeiten bei den nationalen Gerichten, die im Falle von Verfahren, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen, örtlich und sachlich zuständig sind.

Wubbo de Boer
Präsident