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Mitteilung Nr. 6/03 des Präsidenten des Amtes vom 10. November 2003

betreffend Farbmarken

In seinem Urteil vom 6. May 2003 (C-104/01) hat der Europäische Gerichtshof Gelegenheit gehabt, sich zur Eintragbarkeit von Farbmarken zu äußern. Dieses Urteil erfolgte auf Vorlage gemäß Artikel 234 des EG-Vertrages seitens des Hoge Raad der Niederlande in einem Verfahren zwischen Libertel Groep BV und dem Benelux-Markenamt zur Auslegung von Artikel 3 der ersten Richtlinie des Rates vom
21. Dezember 1988 (89/104/EWG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

Aus dem Urteil ergeben sich für das Amt und die Benutzer des Gemeinschaftsmarkensystems zwei wichtige Aspekte. Erstens hat der Gerichtshof die Praxis des Amtes zur Unterscheidungskraft von Farbmarken als solche bestätigt. Zweitens hat sich der Gerichtshof mit der Frage der graphischen Wiedergabe von Farbmarken befasst.

Dieser zweite Aspekt hat zu Besorgnissen seitens der Anmelder und Vertreter geführt, und Zweck dieser Mitteilung ist es, auf diese Besorgnisse einzugehen. Diese Mitteilung behandelt dagegen nicht Marken, die keine Farbe per se betreffen, sondern nur Farben enthalten (Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken).

Diese Besorgnisse gründen sich hauptsächlich auf Aussagen des Gerichts, wonach "ein bloßes Farbmuster nicht den Anforderungen" an eine graphische Wiedergabe entspricht (Rdn. 31 des Urteils), die "klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv" sein muß (Rdn. 29 des Urteils). Das Gericht schlug vor, daß dies z.B. durch "eine sprachliche Beschreibung der "Farbe" oder durch "Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode" gelöst werden könnte (Rdn. 37 des Urteils).

Es kann festgestellt werden, daß der Gerichtshof damit auf das Problem hingewiesen hat, daß eine Farbe mit der Zeit verblassen kann, insbesondere bei einer Wiedergabe auf Papier. Der Gerichtshof hat anerkannt, daß bestimmte Trägerstoffe es erlauben, eine Farbe so wiederzugeben, daß sie sich nicht verändert (Rdn. 32 des Urteils).

Gemäß Regel 84 (1) der Durchführungsverordnung wird das Register der Gemeinschaftsmarken tatsächlich in elektronischer Form geführt. Mit Ausnahme von Wortmarken werden alle Wiedergaben der Marke gescant und elektronisch gespeichert. Die Frage der Dauerhaftigkeit, die vom Gerichtshof angesprochen wurde, stellt sich somit bei Gemeinschaftsmarken nicht.

Gleichwohl empfiehlt das Amt bei Anmeldungen für eine Farbe als solche, daß die Angabe der Farbe, die gemäß Regel 3 (5) der Durchführungsverordnung erforderlich ist, nach Möglichkeit die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode enthalten sollte. Ist eine solche Angabe nicht möglich, beispielsweise weil die Farbe oder Farbschattierung in dem jeweiligen Kennzeichnungscode nicht existiert, so können geeignete Angaben in Form einer Angabe gemäß Regel 3 (5) der Durchführungsverordnung gemacht werden.

Das Amt ist der Auffassung, daß die Angabe des Farbcodes sowie die Beschreibung der Farbe zu den Formerfordernissen gehören, die nicht mit der Prüfung auf Unterscheidungskraft verwechselt werden dürfen; letztere wird auf der Grundlage der Wiedergabe der Marke, so wie sie in der Datenbank des Amtes aufgenommen ist, und der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgen.

Was Anmeldungen für Farben als solche, die vor dem Datum dieser Mitteilung angemeldet wurden oder bereits eingetragen sind, betrifft, so wird das Amt klarstellende Angaben akzeptieren, mit denen die Angabe eines Farbkennzeichnungscode nachträglich hinzugefügt wird oder eine nachträgliche Erläuterung gegeben wird, warum die Angabe eines Farbkennzeichnungscodes fehlt.

Wubbo de Boer
Präsident