über die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004
I. Zehn neue Mitgliedstaaten
Am 1. Mai 2004 wird die Europäische Union zum fünften Mal nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1957 erweitert. Der Beitrittsvertrag wurde mit zehn Kandidatenländern (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) am 16. April 2003 unterzeichnet. Der Beitrittsvertrag muss noch von den Kandidatenländern und allen derzeitigen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Dieses historische Ereignis stellt eine wichtige Veränderung für die Systeme der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar - mit erheblichen Auswirkungen für die Inhaber von Rechten, ihre Vertreter, Dritte, die nationalen Ämter und das HABM. Zum ersten Mal müssen bei einer Erweiterung auch Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster berücksichtigt werden. Darüber hinaus stellt der Erweiterungsprozess aufgrund der großen Anzahl neuer Mitgliedstaaten und neuer Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft (Estnisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowenisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch) eine erhebliche Herausforderung für das Amt dar.
Seit November 1998 hat das Amt die Beitrittsverhandlungen verfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte bezüglich der Gemeinschaftsmarke und danach auch des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Zielsetzung bei diesen Verhandlungen bestand darin, die Kommission erforderlichenfalls bei technischen Fragen zu unterstützen, die notwendigen internen Vorbereitungen zu treffen und dafür zu sorgen, dass interessierte Kreise und die Ämter der Kandidatenländer die notwendigen Informationen erhalten, um sich auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten zu können.
Mit der vorliegenden Mitteilung sollen die wesentlichen Auswirkungen der Erweiterung auf die Systeme der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie die Vorbereitungen des Amtes zur Bewältigung der bevorstehenden Änderungen erläutert werden.
II. Auswirkungen für Inhaber von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Als Folge der Verhandlungen sind sowohl die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
(GMV) als auch die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV)
geändert worden. Zwei neue Bestimmungen sind zur Regelung der rechtlichen
Auswirkungen der Erweiterung auf Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
in die bestehenden Verordnungen aufgenommen worden: Artikel 142a GMV und Artikel
110a GGV. Diese Bestimmungen gelten ab dem Tag des Beitritts. Der Text dieser
Bestimmungen und weitere Erläuterungen sind auf der Website des Amtes unter
„Erweiterung" (http://oami.europa.eu/de/enlargement/default.htm)
zu finden.
Die von den Verhandlungsführern erzielte Lösung musste verschiedenen wichtigen Anforderungen genügen. So musste sichergestellt werden, dass das Prinzip der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewahrt wird und gleichzeitig die bereits vor dem Beitritt bestehenden Rechte in den neuen Mitgliedstaaten vollständig berücksichtigt werden. Außerdem durfte die Lösung nicht den Gesetzen in den neuen Mitgliedstaaten zuwider laufen. Dies wurde zum einen durch die automatische Erstreckung älterer Gemeinschaftsrechte erreicht und zum anderen durch die Möglichkeit für Inhaber älterer nationaler Rechte in den neuen Mitgliedstaaten, im Falle eines Konflikts die Benutzung des erstreckten Gemeinschaftsrechts zu untersagen. Ferner besteht gemäß Artikel 106 Absatz 2 GMV weiterhin die Möglichkeit, die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke nach den in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zu untersagen.
1. Automatische Erstreckung
Die wichtigste rechtliche Auswirkung für Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die vor dem Tag des Beitritts angemeldet wurden (unabhängig davon, ob sie bereits eingetragen sind oder nicht), besteht darin, dass der Schutz solcher Marken auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten erstreckt wird. Diese Schutzerstreckung tritt am 1. Mai 2004 um 0:00 Uhr ohne administrative Maßnahmen oder sonstige Schritte seitens des HABM oder eines anderen Organs ein. Die Erstreckung erfolgt automatisch, d. h. der Inhaber muss keinen entsprechenden Antrag stellen. Es fallen keine Gebühren an. Die Rechtsgrundlage für diese Erstreckung bildet der neue Artikel 142a GMV. Mit dem Tag des Beitritts werden mehr als 300 000 Gemeinschaftsmarken auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten erstreckt und können vor den Gemeinschaftsmarkengerichten dieser Staaten durchgesetzt werden.
Inhaber von eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern kommen ebenfalls in den Genuss der automatischen Erstreckung ihrer Rechte auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten. Sie erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte vor den Gemeinschaftsgeschmacksmuster-gerichten, die in diesen Ländern noch eingerichtet werden müssen, durchzusetzen.
2. Bestandsschutz für Gemeinschaftsmarken
Die automatische Erstreckung gilt für alle Gemeinschaftsmarken, die vor dem Tag des Beitritts eingetragen oder angemeldet wurden. Erstreckte Gemeinschaftsmarken sind also Gemeinschaftsmarken mit einem Anmeldetag, der vor dem Tag des Beitritts liegt, unabhängig davon, ob Priorität in Anspruch genommen wurde oder nicht. Es war in diesem Zusammenhang nicht nur eine Entscheidung darüber erforderlich, ob solche Gemeinschaftsmarken erstreckt werden sollen, sondern auch darüber, wie solche Anmeldungen vom HABM geprüft werden sollen (wenn ihre Prüfung erst nach dem Tag des Beitritts erfolgt) und auf welcher Grundlage über eventuelle Nichtigkeitsanträge zu entscheiden ist.
Es wurde eine Regelung getroffen, nach der für die Prüfung absoluter Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe nur die Situation vor der Erweiterung maßgeblich ist, d. h. dass absolute Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe, die sich nur aus dem Beitritt ergeben, nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt es tatsächlich zu einer Prüfung oder einem Löschungsverfahren kommt. Daher werden Gemeinschaftsmarken, die vor der Erweiterung angemeldet wurden, unter Zugrundelegung der Situation vor dem Beitritt auf absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe geprüft; so wird z. B. eine eventuelle Bedeutung der Marke anhand der bisherigen elf Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft geprüft. Eintragungshindernisse, die sich nur aufgrund der Erweiterung ergeben, wie z. B. eine beschreibende Bedeutung eines Worts in einer Sprache eines neuen Mitgliedstaats, kommen für erstreckte Gemeinschaftsmarken nicht zum Tragen. Dieser Bestandsschutz gilt nicht nur für das Prüfungsverfahren, sondern auch noch nach der Eintragung: Erstreckte Gemeinschaftsmarken können nur aufgrund eines Nichtigkeitsgrunds gelöscht werden, der bereits vor der Erweiterung bestand. Sie können also nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Nichtigkeitsgrund lediglich durch den Beitritt entstanden ist. Daher kann eine Gemeinschaftsmarke, die nur in einem neuen Mitgliedstaat beschreibend ist, einen Gattungsbegriff darstellt, keine Unterscheidungskraft besitzt, irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, vom Prüfer nicht zurückgewiesen werden und kann auch nach der Eintragung nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats angemeldet wurde.
Ebenso kann eine Gemeinschaftsmarke, die vor der Erweiterung angemeldet wurde, nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens (abgesehen von der unten beschriebenen Ausnahme) oder eines Nichtigkeitsverfahrens werden, wenn sie mit einem älteren nationalen Recht kollidiert, welches in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitrittsdatum angemeldet oder erworben wurde.
3. Berücksichtigung erworbener Rechte in den neuen Mitgliedstaaten
Aufgrund der automatischen Erstreckung und des Bestandsschutzes für Gemeinschaftsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet oder eingetragen wurden, werden erstreckte Gemeinschaftsmarken ab diesem Datum - 1. Mai 2004 - in den neuen Mitgliedstaaten durchsetzbar sein. Es kann zu Konflikten mit nationalen Rechten kommen, die in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt erworben wurden. Diese nationalen Rechte umfassen alle Rechte, die als Grundlage für einen Widerspruch (Artikel 8 GMV) oder einen Antrag auf Nichtigerklärung (Artikel 52 GMV) in Betracht kommen.
Um die Rechte der Inhaber nationaler Rechte in den neuen Mitgliedstaaten zu schützen, wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke in dem betroffenen Mitgliedstaat zu untersagen. Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke ist in der gesamten erweiterten EU gültig und durchsetzbar, aber nur, soweit ihr kein älteres nationales Recht entgegensteht. Die erstreckte Gemeinschaftsmarke kann also gegenüber einem älteren nationalen Recht nicht durchgesetzt werden. Vielmehr kann der Inhaber eines solchen Rechts die Benutzung der erstreckten Gemeinschaftsmarke im betreffenden Gebiet untersagen. Die Möglichkeit, aufgrund eines älteren nationalen Rechts die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke zu untersagen, ist in Artikel 106 und 107 GMV vorgesehen. Diese Bestimmung wird nun ausdrücklich auf Rechte ausgedehnt, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beitritts erworben wurden. Diese Ausnahme ist aber auf das jeweilige Gebiet beschränkt, in dem das ältere nationale Recht gültig ist. Allerdings kann der Inhaber eines solchen älteren Rechts das territoriale Benutzungsverbot nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn er das ältere Recht gutgläubig erworben hat.
Der Inhaber eines älteren nationalen Rechts hat die Möglichkeit, vor einem nationalen Gericht gegen die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke zu klagen. Das zuständige Gericht, die anzuwendenden Verfahrensvorschriften und das maßgebliche materielle Recht sind im jeweiligen nationalen Recht geregelt.
4. Erstreckte Gemeinschaftsmarken und „neue" absolute Eintragungshindernisse
Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke kann in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats beschreibend sein, keine Unterscheidungskraft besitzen oder einen Gattungsbegriff darstellen. Der für Gemeinschaftsmarken gewährte Bestandsschutz bedeutet aber nicht, dass die Inhaber solcher Marken zusätzlich Rechte an Zeichen erlangen, die in den neuen Mitgliedstaaten beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig sind. Wer solche Zeichen in den neuen Mitgliedstaaten benutzt, kann sich gegen den Vorwurf der Verletzung unter Berufung auf Artikel 12 GMV zu Wehr setzen.
Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke kann in einem neuen Mitgliedstaat auch irreführend sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Diese Fälle fallen unter Artikel 106 Absatz 2 GMV. Daher kann die Benutzung solcher Marken in dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat nach dem maßgeblichen nationalen Recht untersagt werden.
5. Ausnahmsweises Widerspruchsrecht gegen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen
Die Regel, wonach erstreckte Gemeinschaftsmarken im Hinblick auf absolute und relative Eintragungshindernisse, die lediglich aufgrund des Beitritts entstehen, Bestandsschutz genießen, gilt mit einer Ausnahme: Wenn die Gemeinschaftsmarke zwischen dem 1. November 2003 und dem 30. April 2004 angemeldet wurde, kann gemäß Artikel 142a Absatz 3 GMV auf der Grundlage eines älteren Rechts in einem neuen Mitgliedstaat Widerspruch erhoben werden. Das ältere Recht in den neuen Mitgliedstaaten muss absolut betrachtet älter als die Gemeinschaftsmarke sein, gegen die Widerspruch erhoben wird (d. h. der Anmeldetag/Prioritätstag/Tag des Erwerbs des nationalen Rechts muss vor dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke liegen) und es muss gutgläubig erworben worden sein. Der Widerspruch muss gemäß Artikel 42 GMV innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht werden. Dieses ausnahmsweise Widerspruchsrecht gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung veröffentlicht wurde. Angesichts der derzeitigen Bearbeitungszeit bei der Prüfung von Gemeinschaftsmarken-anmeldungen ist jedoch davon auszugehen, dass solche Veröffentlichungen erst nach der Erweiterung erfolgen.
6. Regelungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Wie bereits oben erwähnt, werden auch ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster (d. h. solche, die vor der Erweiterung angemeldet wurden, oder solche, die zwar nicht angemeldet, aber der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft vor der Erweiterung gemäß Artikel 11 GGV zugänglich gemacht wurden) automatisch auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten erstreckt.
Der Beitritt ändert nichts an der Situation hinsichtlich der Eintragungshindernisse. Die eingeschränkte „materiellrechtliche Prüfung" der Geschmacksmusteranmeldungen wird von der Erweiterung kaum berührt: Durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten ändert sich weder die Definition des Geschmacksmusters noch die allgemeine Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Hinsichtlich der Nichtigkeitsgründe führt der Beitritt bei angemeldeten Geschmacksmustern nur in wenigen Fällen zur Nichtigkeit (z. B. wenn nach Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein älteres Geschmacksmuster in einem neuen Mitgliedstaat offenbart wird, oder wenn es zu einem Konflikt mit einer älteren Marke kommt, die in einem neuen Mitgliedstaat geschützt ist). In diesen wenigen Fällen, in denen als Nichtigkeitsgrund ein Grund vorliegt, der nur durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zum Tragen kommt, gewährt Artikel 110a Absatz 3 GGV dem erstreckten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bestandsschutz.
Der Beitrittsvertrag sieht das Recht vor, die Benutzung eines erstreckten Geschmacksmusters zu untersagen, falls es zu einem Konflikt mit einem älteren Recht (Marke, Urheberrecht) kommt oder ein älteres Geschmacksmusters erst nach der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wird.
Außerdem wird Artikel 11 GGV durch den neuen Artikel 110a Absatz 5 GGV konkretisiert, der vorsieht, dass ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, gemäß Artikel 11 keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießt.
7. Neue Richtlinien
Das Amt hat geänderte Richtlinien zu Prüfungen und Widerspruchsverfahren erarbeitet, die dem Verwaltungsrat so bald wie möglich vorgelegt werden. Die entsprechenden Entwürfe sind unter http://oami.europa.eu/de/mark/marque/direc.htm abrufbar.
Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Schutz erstreckt wurde, werden weder in die neun neuen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft übersetzt noch in diesen Sprachen veröffentlicht. Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem Tag des Beitritts angemeldet wurden, werden in den derzeitigen elf Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
Hinsichtlich der Durchführung der Recherchen liegt dem Rat derzeit ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der GMV vor, der die Streichung des Artikels zu Recherchen vorsieht. Sollte dieser Vorschlag nicht angenommen werden, wird das Amt auf keinen Fall Kopien der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die vor dem Tag des Beitritts eingereicht worden sind, an die nationalen Ämter der neuen Mitgliedsstaaten weiterleiten, die eine Recherche gemäß Artikel 39 GMV vornehmen würden.
III. Vorbereitungen des Amtes
Im Jahr 2001 hat das Amt eine interne Beurteilung der finanziellen und praktischen Folgen des Erweiterungsprozesses für die Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustersysteme und für das Amt vorgenommen. Es wurde zwar eine recht geringe Zahl von Anmeldungen aus den neuen Mitgliedstaaten festgestellt (bis Ende August 2003 gingen nur 679 Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und 18 Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen aus den 10 Kandidatenländern ein), es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Situation ändern wird, wenn das Anmeldeverfahren für diese Länder leichter zugänglich wird (Anmeldung in der eigenen Landessprache, Anmeldung über die nationalen Ämter und Bestellung eigener Vertreter) und das Bewusstsein über die Vorteile von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern bei den Benutzern steigt.
Das Amt ist bemüht sicherzustellen, dass die Erweiterung nicht zu Verzögerungen bei den Marken- und Geschmacksmusterverfahren führen wird. Die hierfür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen hat das Amt bereits getroffen. So hat das Amt z. B. einen Aktionsplan erstellt, mit dem eine Reihe von internen Vorbereitungsmaßnahmen, die alle operativen und administrativen Bereiche des Amtes betreffen, umgesetzt wird. Die operativen Kosten des Amtes werden durch die Erweiterung steigen (z. B. durch die Übersetzung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse in die Amtssprachen und durch die Erstellung weiterer nationaler Recherchenberichte). Die tatsächliche finanzielle Belastung durch die Erweiterung hängt von den Entscheidungen ab, die der Rat bezüglich der Reform des Gemeinschaftsmarkensystems trifft, und den Entscheidungen der Leitungsgremien des Amtes.
Zu den wichtigsten Vorbereitungsmaßnahmen des Amtes zählen die Übersetzung der Dokumente des Amtes (Formblätter, Broschüren, Euronice, Eurolocarno) in die neuen Amtssprachen und die Einstellung von Personal aus den neuen Mitgliedstaaten ab Juli 2003. Die Änderungen erfordern natürlich auch Maßnahmen wie die Schulung der Mitarbeiter des Amtes in Bezug auf die Erweiterung an sich, die Profile der neuen Mitgliedstaaten, die Folgen der Erweiterung für das Amt und die Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustersysteme usw. Des Weiteren hat das Amt neue Prüfungs- und Widerspruchsrichtlinien erarbeitet. Zu den eher technisch orientierten Vorbereitungen gehört vor allem die Anpassung der IT-Systeme (Euromarc, Euronice) an die neuen Sprachanforderungen.
Das Amt hat sich jedoch nicht nur mit internen Abläufen beschäftigt. Die Erweiterung bringt auch erhebliche Änderungen für die interessierten Kreise und die Ämter der neuen Mitgliedstaaten mit sich. Damit auch diese sich optimal auf die Erweiterung vorbereiten können, hat das HABM eine Reihe von diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen. Um die interessierten Kreise über die Auswirkungen der Erweiterung auf die Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustersysteme zu informieren, hat das Amt einen Meinungsaustausch im Rahmen der HABM-Benutzergruppe ermöglicht. Zu diesem Zweck wurde eine spezielle Untergruppe, die HABM-Arbeitsgruppe „Erweiterung", ins Leben gerufen. Diese Gruppe kam dreimal im Rahmen von Treffen zusammen, um Fragen wie die rechtlichen Auswirkungen der Verhandlungen, das Problem möglicher bösgläubig vorgenommener Anmeldungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu erörtern. Alle behandelten Themen wurden auf der Website des Amtes allgemein zugänglich gemacht, um eine maximale Verbreitung zu gewährleisten. Zu den Vorbereitungen gehörte auch die Einrichtung eines Online-Systems zur Abfrage von Marken, die in den neuen Mitgliedstaaten angemeldet wurden.
Auch die Ämter der Kandidatenländer zeigten ein begründetes Interesse an der Vorbereitung des Beitritts. Das Amt hat zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern ein mehrjähriges Kooperationsprogramm eingerichtet. Außerdem hat das Amt den nationalen Ämtern im Rahmen von Treffen und Konferenzen die Bedeutung von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Auswirkungen der Erweiterung auf die entsprechenden Systeme vermittelt. An diesen Veranstaltungen nahmen Vertreter der nationalen Ämter und andere Sachverständige wie Richter, zugelassene Vertreter, Rechtsanwälte, andere Rechtsberater und Vertreter der Wirtschaft teil.
Die Einbeziehung der Kandidatenländer in die Arbeit des Amtes wurde über regelmäßige Treffen der Leiter des Amtes und regelmäßige Expertentreffen sichergestellt. Sie wurden aufgefordert, an Verbindungstreffen teilzunehmen und es wurde eine spezielle Arbeitsgruppe zur Vorbereitung eingerichtet. Die Leiter der Ämter trafen sich dreimal mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des HABM. Hierdurch wurde die Teilnahme der Leiter der Ämter der zehn Kandidatenländer als Beobachter im Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss ab November 2003 optimal vorbereitet.
Wubbo de Boer
Präsident