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Mitteilung Nr. 1/03 des Präsidenten des Amtes vom 27. Januar 2003

zur Ausstellungspriorität

Nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmackmuster kann eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Bestimmung, wie auch die Bestimmung von Artikel 33 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, auf Ausstellungen begrenzt ist, die nach dem Übereinkommen über Internationale Ausstellungen vom 22.11.1928 anerkannt sind, und dass nur eine sehr geringe Anzahl von Ausstellungen, insbesondere Weltausstellungen, unter diese Bestimmungen fallen (siehe auch Mitteilung Nr. 3/97 vom 17.12.1997, ABl. HABM 1998, 178). Vorläufig und auch in absehbarer Zukunft wird es keine Ausstellung geben, die zu einer Geltendmachung dieser Bestimmungen berechtigen würde. Sollte eine solche Ausstellung stattfinden, wird das Amt rechtzeitig im Voraus darüber informieren.

Anmeldern von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und ihren Vertretern wird deshalb geraten, für nationale Ausstellungen, die nicht unter Artikel 44 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen, keine Ausstellungspriorität in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können Einwände seitens des Amtes vermieden und die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern beschleunigt werden.

Wubbo de Boer
Präsident